IT- und Medienrecht

Exmatrikulation aufgrund endgültigen Nichtbestehens im Bachelorstudiengang Medienmanagement

Aktenzeichen  7 ZB 18.471

Datum:
14.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20055
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Die Exmatrikualtion aufgrund endgültigen Nichtbestehens setzt voraus, dass sich aus den einschlägigen Vorschriften mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was genau von dem bzw. der einzelnen Studierenden im Hinblick auf die zu erbringenden Prüfungsleistungen erwartet wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 K 16.2910 2017-09-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Exmatrikulation, die die Beklagte aufgrund – ihrer Ansicht nach – endgültigen Nichtbestehens der Klägerin im Bachelorstudiengang Medienmanagement verfügt hat.
Das Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage der Klägerin mit Urteil vom 12. September 2017, zugestellt am 17. Januar 2018, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es gebe keine Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene (Negativ-)Anrechnung einer während des Auslandsstudiums der Klägerin abzuleistenden Prüfung. Im Übrigen seien die seitens der Beklagten angewandten und sowohl das Pflichtauslandssemester als auch die in dessen Rahmen abzuleistenden Prüfungen betreffenden Regelungen nicht hinreichend bestimmt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie hält das Urteil für unrichtig und macht geltend, die rechtliche Grundlage für die – mangelnde – Anrechnung der seitens der Klägerin während ihres Auslandssemesters nicht angetretenen bzw. erfolglos abgelegten Prüfung ergebe sich aus der bei der Beklagten existenten „Ordnung zum Pflichtauslandssemester“. Aus diesen Vorschriften gehe hervor, dass die Klägerin über die „Handhabung des Anerkennungsverfahrens in vollem Umfang unterrichtet“ gewesen sei; zusätzlich habe sie eine entsprechende Annahmeerklärung unterzeichnet.
Darüber hinaus habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die rechtliche Anerkennung von im Ausland erbrachten bzw. nicht erbrachten Prüfungsleistungen.
Die Klägerin hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und des vorgelegten Akts der Beklagten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt Folgendes zu bemerken:
Mit ihrem – inhaltlich wiederholten – Vortrag, die einschlägigen Vorschriften der im Zulassungsverfahren als Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. März 2018 vorgelegten (und in der mündlichen Verhandlung vor dem VG am 12.9.2017 verlesenen, vgl. Bl. 205 ff. VA) „Ordnung zum Pflichtauslandssemester“ der Beklagten vom 1. August 2012 stellten eine taugliche Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2016 dar, mit dem die Beklagte das endgültige Nichtbestehen und die Exmatrikulation der Klägerin festgestellt hat, kann die Beklagte nicht durchdringen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der erkennende Senat im Ergebnis der Auffassung, dass sich aus diesen Vorschriften nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was genau von dem bzw. der einzelnen Studierenden im Hinblick auf die zu erbringenden Prüfungsleistungen erwartet wird: Insbesondere die Verweise in § 4 dieser Ordnung auf ein „durch die jeweilige Prüfungskommission“ der Beklagten „freigegebenes Learning Agreement“ und auf ein „pro Partnerschule hinzugefügtes Addendum“ sind angesichts der ihnen seitens der Beklagten ersichtlich zugemessenen prüfungsrechtlichen Relevanz nicht ausreichend klar und bestimmt.
Soweit die Beklagte darüber hinaus der Auffassung ist, die Klägerin habe mit einer von ihr unterzeichneten „Annahmeerklärung“ nicht nur ihr Einverständnis mit, sondern auch ihre Kenntnis von der „Handhabung des Anerkennungsverfahrens“ erklärt, ist das nicht nachvollziehbar. Eine seitens der Klägerin unterzeichnete Annahmeerklärung findet sich weder in der vorgelegten Verwaltungsakte der Beklagten, noch bei den im Zulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen. Insoweit wurden als Anlage B 2 zum erwähnten Schriftsatz lediglich nicht unterschriebene allgemeine Formblätter und zwei völlig anders gestaltete, restlos unleserliche und offenbar in englischer Sprache gehaltene Blätter vorgelegt, worauf die Klägerin im Schriftsatz vom 28. März 2018 bereits zutreffend hingewiesen hat. Die Vorlage dieser Blätter ist für einen entsprechenden Nachweis ungeeignet.
2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) wurde bereits nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügenden Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll sowie die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 7 ZB 15.2774 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dort wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen der Beklagten in dieser Hinsicht in der Behauptung, es bestehe ein grundsätzliches Interesse daran, dass geklärt werde, auf welcher rechtlichen Grundlage entsprechend erbrachte/nicht erbrachte Prüfungsleistungen anerkannt bzw. berücksichtigt werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.1 u. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der 2013 überarbeiteten Fassung, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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