IT- und Medienrecht

Fehlende Aussicht auf Befreiung von Rundfunkbeitragserhebung auch für  Gastarbeiter

Aktenzeichen  M 26 K 15.2106

Datum:
9.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2
Bayerische Verfassung Bayerische Verfassung Art. 72 Abs. 2
GG GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
Sie wurde vom Beklagten im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs ermittelt und zum … Juni 2014 als rundfunkbeitragspflichtige Wohnungsinhaberin angemeldet. Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom … September 2014 über die erfolgte Anmeldung.
Nach Zahlungsaufforderung und Zahlungserinnerung setzte der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom … März 2015 gegenüber der Klägerin für den Zeitraum Juni 2014 bis November 2014 einen rückständigen Betrag von a… EUR, bestehend aus b… EUR Rundfunkbeiträgen und c… EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest.
Mit Schreiben vom … März 2015 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie keine Empfangsgeräte bereithalte, nur Gastarbeiterin sei und lediglich über ein Zimmer zum Schlafen verfüge.
Mit Widerspruchsbescheid vom … Mai 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom … März 2015 zurück und begründete dies ausführlich.
Mit Schriftsatz ohne Datum, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am … Mai 2015, erhob die Klägerin Klage mit dem sinngemäßen Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom … März 2015 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom … Mai 2015 aufzuheben.
Außerdem beantragte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Zur Begründung trug sie ergänzend zu ihren bisherigen Einwendungen noch vor, dass die „Rundfunkgebühren“ eine Zwecksteuer darstellten und die Bundesländer keine Kompetenz hätten, eine solche zu regeln. Die gleichmäßige Besteuerung der Haushalte und Betriebsstätten, unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Geräte, stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG dar. Die „Zwangsabgabe“ beeinträchtige die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Es sei unverhältnismäßig, Nichtnutzer zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks heranzuziehen. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sei hier überschritten. Die Klägerin wies noch darauf hin, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und deutsche Medienübertragungen nicht verstehen könne. Für den Schriftsatz habe ihr ein Übersetzer beigestanden. Im März 2015 habe sie einen Antrag auf „ALG II“ stellen müssen.
Ein weiterer Festsetzungsbescheid erging am … Juni 2015 für den Zeitraum Dezember 2014 bis Februar 2015 über d… EUR (e… EUR Rundfunkbeiträge, c… EUR Säumniszuschlag).
Mit Schriftsatz vom … Juni 2015 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verwies er auf den Widerspruchsbescheid vom … Mai 2015.
Mit weiterem Schriftsatz ohne Datum, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am … Juni 2015, erweiterte die Klägerin ihre Klage und ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung. Sie beantragte im Klageverfahren nun auch noch, den Bescheid des Beklagten vom … Juni 2015 aufzuheben.
Die Klägerin teilte ergänzend mit, dass ihr gekündigt worden sei. Sie habe Hartz IV beantragt und stelle nun noch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe.
Mit Schriftsatz vom … Juni 2015 beantragte der Beklagte, den erweiterten Antrag auf Eilrechtsschutz und auch die erweiterte Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom … Juni 2015 übersandte die Klägerin einen Bescheid sowie eine Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage beim Beitragsservice betreffend den Bewilligungszeitraum März 2015 bis August 2015. Der Beklagte teilte daraufhin mit Schriftsatz vom … Juni 2015 mit, dass die vorgelegten Bescheinigungen den Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht beträfen. Der Schriftsatz der Klägerin vom … Juni 2015 werde als Befreiungsantrag gewertet.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom … Juli 2015 (M 6b S 15.2107) wurde das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Mahn- und Sollaussetzung des Beitragskontos der Klägerin durch den Beklagten und übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Mit Beschluss vom … Oktober 2015 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.
Mit Beschluss vom … Januar 2016 wurde die Rechtssache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 6b S 15.2107 sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids ergehen (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die am … Mai 2015 erhobene und am … Juni 2015 gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig erweiterte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Festsetzungsbescheide vom … März 2015, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Mai 2015, und … Juni 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrags ist § 2 Abs. 1 Rundbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], in der Fassung, die er durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011 gefunden hat). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 bayerisches Landesrecht geworden (s. Art. 72 Abs. 2 Bayerische Verfassung – BV). Danach war im streitgegenständlichen Zeitraum im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) – also auch von der Klägerin – ein monatlicher Rundfunkbeitrag von 17,98 EUR (seit 1.4.2015 17,50 EUR) zu entrichten.
Nachdem die Klägerin die Rundfunkbeiträge für die Monate Juni 2014 bis Februar 2015 trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt hat (s. § 7 Abs. 3 RBStV), durfte der Beklagte die rückständigen Beträge – wie geschehen – festsetzen (s. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Gründe für eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. entsprechende rechtzeitig gestellte Anträge sind in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum Juni 2014 bis Februar 2015 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von c… EUR beruht auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge -Rundfunkbeitragssatzung – und ist nicht zu beanstanden.
2. Auch die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Einwendungen der Klägerin, mit denen sie sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen richtet, sind nicht durchgreifend.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) u. a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei (E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Seitdem hat das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung alle Klagen und Eilanträge im Rundfunkbeitragsrecht abgewiesen bzw. abgelehnt, mit denen im engeren oder weiteren Sinne ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht wurde. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, nicht zu beanstanden ist und der Rundfunkbeitrag auch sonst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (ständige Rechtsprechung des BayVGH seit U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 – juris). Im Übrigen gibt es trotz der Vielzahl der in Bayern und ganz Deutschland erhobenen Rechtsschutzanträge gegen den Rundfunkbeitrag und der in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen (u. a. Degenhart, Rechtsgutachten: Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, 2013, und Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland) keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, in der die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der gemäß Art. 29 Abs. 1 VfGHG bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Besonders hinzuweisen ist auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 29.10.2014 – 7 A 10820/14 – NVwZ-RR 2015, 38), das im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 – DVBl. 2014, 842) und dessen Bindungswirkung gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr) annimmt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2015 (Az. 4 LA 231/15 – juris) festgestellt: „Angesichts der umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist die Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht worden ist, nicht ernstlich zu bezweifeln.“
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 177,82 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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