IT- und Medienrecht

Formgerechte Klageeinreichung durch Nutzung des Online Fax von E-Post

Aktenzeichen  M 13 K 17.5759

Datum:
12.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 50828
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 81 Abs. 1 S. 1,  § 113 Abs. 5 S. 1,§ 123
BMG § 44 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 2
IFG § 1 Abs.3
BGB § 126
AGVwGO Art. 15 Abs. 2
BayMeldeG Art. 31

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beides ist hier der Fall. Den Beteiligten ist zudem gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Äußerung zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids gegeben worden.
Die am 10. Dezember 2017 erhobene Klage ist nach dem erkennbaren klägerischen Begehren (§ 88 VwGO) darauf gerichtet, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. November 2017 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 20. April 2017 Auskunft über den Geburtstag und -monat von Frau … S. zu erteilen. Es handelt sich daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine isolierte Anfechtungsklage, sondern – je Rechtscharakter der begehrten Auskunft, die vorliegend offen bleiben kann – um eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage bzw. um eine Anfechtungsklage kombiniert mit einer allgemeinen Leistungsklage (diese Frage ebenso offen lassend OVG Münster, B.v. 10.9.2013 – 16 E 190/13 – juris Rn. 6 ff.; VG Köln, U.v. 26.3.2014 – 24 K 6001/11 – juris Rn. 21 ff.).
Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die Klage innerhalb der gem. § 74 Abs. 2 (Statthaftigkeit der Versagungsgegenklage) bzw. Abs. 1 Satz 2 VwGO (Statthaftigkeit der Anfechtungsklage kombiniert mit einer allgemeinen Leistungsklage) jeweils i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO maßgeblichen Klagefrist von einem Monat, die mit der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 29. November 2017 begann und am 29. Dezember 2017 endete (§ 57, § 58 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift des Klägers formwirksam im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben.
a) Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine Klage bei dem (Verwaltungs-)Gericht schriftlich zu erheben. Entgegen der Ansicht des Klägers darf zur Konkretisierung des in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht definierten Begriffs der Schriftlichkeit nicht auf die §§ 126 ff. BGB zurückgegriffen werden. Formvorschriften des bürgerlichen Rechts können wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewendet werden (GmSOGB, B.v. 30.4.1979 – GmS-OGB 1/78 – juris Rn. 30). Entscheidend für das Prozessrecht ist daher nicht, welche Anforderungen das bürgerliche Recht an den Begriff der Schriftlichkeit stellt, sondern allein, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (vgl. GmSOGB, B.v. 30.4.1979 – GmS-OGB 1/78 – juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerfGE 15, 288, 292). Die Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck, was bei ihrer Auslegung zu beachten ist. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Der Sinn und Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit besteht darin zu gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. GmSOGB, B.v. 30.4.1979 – GmS-OGB 1/78 – juris Rn. 31). Hieraus leitete das Bundesverwaltungsgericht ab, dass die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Klageerhebung in der Regel erfordere, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sei, und das Erfordernis der Schriftlichkeit unter dem Aspekt der Rechtssicherheit regelmäßig erst bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt sei (BVerwG, U.v. 6.12.1988 – 9 C 40/87 – juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf BVerwGE 10, 1 ), wobei es in diesem Zusammenhang als unschädlich angesehen wird, wenn nicht das eigenhändig unterzeichnete Original der Klageschrift, sondern lediglich eine Vervielfältigung bzw. Fotokopie derselben bei Gericht eingereicht wird (BVerwG, U.v. 25.11.1970 – IV C 119.68 – juris Rn. 17 ff.). Zur Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass die eigenhändige Unterschrift im Rechtsverkehr das typische Merkmal sei, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift stelle zunächst einen Entwurf und noch keine schriftlich zu erhebende Klage dar, weil erst die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck bringe, dass das Schriftstück, das bis dahin ein unfertiges Internum gewesen sei, nunmehr für den Verkehr bestimmt sei (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1988 – 9 C 40/87 – juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf BVerwGE 13, 141 ).
Jedoch sind unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses im Rahmen des Prozessrechts in erheblichem Umfang Ausnahmen hiervon zugelassen worden. Die eigenhändige Unterschrift ist insofern zwar ein hinreichendes, aber nicht zwingend notwendiges Kriterium für die Einhaltung der Schriftform (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 81 Rn. 3). Beispielsweise wurde die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmenden Schriftsätze durch ein (auch telefonisch aufgegebenes) Telegramm allgemein für zulässig erachtet, auch wenn es aus technischen Gründen vom Erklärenden nicht – eigenhändig und handschriftlich – unterzeichnet werden kann (vgl. GmSOGB, B.v. 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98 – juris Rn. 12). Nachdem auch die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes mittels Fernschreiben, die technisch ebenso wenig eine eigenhändige Unterschrift ermöglicht, als formgerecht angesehen worden war, wurde entsprechend auch die im Rahmen des technischen Fortschritts gleichsam an die Stelle des Fernschreibens tretende Übermittlung eigenhändig unterschriebener Schriftsätze ausschließlich per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt als zulässig anerkannt (vgl. GmSOGB, B.v. 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98 – juris Rn. 13 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem ausdrücklich klargestellt, dass entsprechend dem Sinn und Zweck des Formerfordernisses selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin ausschließt, da sich auch ohne jede eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein könne (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1988 – 9 C 40/87 – juris Rn. 10). Entscheidend sei insofern, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1988 – 9 C 40/87 – juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1984 – BVerwG 6 C 12.83 – Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 11 m.w.N.; bestätigt in BVerwG, B.v. 19.12.1994 – 5 B 79/94 – juris Rn. 9). Abgestellt werden dürfe dabei allerdings nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schreibens erkennbaren oder bis zum Ablauf der (Klage-)Frist, innerhalb derer Mängel der Form der Klageerhebung geheilt werden können, bekannt gewordenen Umstände (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2003 – 1 B 92/02, 1 PKH 12/02 – juris Rn. 5). Dementsprechend hat es beispielsweise unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits die Lesbarkeit der Nummer des Übermittlungsgeräts auf einem ohne eigenhändige Unterschrift bzw. deren Kopie übermittelten Schriftsatz für ausreichend erachtet (vgl. BVerwG – B.v. 19.12.1994 – 5 B 79/94 – juris Rn. 10).
Mit Beschluss vom 5. April 2000 hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes unter Berücksichtigung der langjährigen Entwicklung der Rechtsprechung zur Schriftform bestimmender Schriftsätze, die dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung trägt, entschieden, dass die Übermittlung bestimmender Schriftsätze auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zulässig ist (vgl. GmSOGB, B.v. 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98 – juris Rn. 15). An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einführung des § 55a VwGO festzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 17; Brink, in: Beck-OK VwGO, § 81 Rn. 23 ; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 81 Rn. 75; a.A. VG Dresden, U.v. 2.10.2018 – 2 K 302/18 – juris Rn. 11 f., wo ein Telefax ausschließlich als elektronisches Dokument im Sinne von § 55a VwGO eingeordnet wird). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei sei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (= Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, könne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden. Der Feststellung, dass die Übermittlung eines Schriftsatzes mittels Computerfax auch dann dem Schriftformerfordernis genügen kann, wenn ihm zwar nicht eine eingescannte Unterschrift, aber der Hinweis beigefügt ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, ist eindeutig zu entnehmen, dass die Person des Erklärenden über die Konstellation der eingescannten Unterschrift hinaus auch bei einer anderen Gestaltung des Computerfaxes eindeutig bestimmt sein kann (vgl. BVerfG, B.v. 4.7.2002 – 2 BvR 2168/00 – juris Rn. 25). Insofern kann auch ein Computerfax, dem weder die eingescannte Unterschrift noch der oben beschriebene Zusatz beigefügt ist, dem Schriftformerfordernis genügen, wenn sich aufgrund sonstiger Umstände ohne Weiteres erschließen lässt, dass es sich um ein mit Wissen und Wollen des Absenders in den Verkehr gebrachtes Computerfax handelt (vgl. BVerfG, B.v. 4.7.2002 – 2 BvR 2168/00 – juris Rn. 25; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 81 Rn. 9).
b) Gemessen hieran erfüllt das am 10. Dezember 2017 eingegangene Schreiben des Klägers jedenfalls in Verbindung mit seinem ebenfalls noch innerhalb der Klagefrist am 26. Dezember 2017 eingegangenen Schreiben die Anforderungen an eine schriftliche Klageerhebung im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger übermittelte die beiden Schreiben elektronisch mittels des sog. „Online Fax“ von E-POST. Hierbei handelt es sich um einen sog. Fax-Service, d.h. mit der E-POST-App können Faxe direkt vom PC oder mobil versendet werden. Der E-POST-Nutzer erhält dabei eine eigene Faxnummer und ist über diese Nummer auch selbst per Fax erreichbar (vgl. https://www.deutschepost.de/de/e/epost/privatkunden/kostenlos-faxe-versenden-und-empfangen.html). Die beiden mittels des sog. „Online Fax“ von E-Post versendeten Schreiben wurden – wie sonstige „klassische“ Fax-Schreiben – auf einem Faxgerät des Bayerischen Verwaltungsgerichts München empfangen und aufgrund dessen dort ausgedruckt, wodurch eine körperliche Urkunde der Schreiben erstellt wurde. Es wurde insofern – anders als beispielsweise bei einer Kommunikation mittels E-Mail und genauso wie bei dem in der oben zitierten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 beschriebenen Computerfax – auf unmittelbare Veranlassung des Klägers am Empfangsort, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, jeweils eine körperliche Urkunde von den Schreiben erstellt. Die vorliegend gewählte Übermittlungsform durch das sog. „Online-Fax“ von E-Post ist nichts anderes als ein sog. Computerfax, worunter schlicht die elektronische Übertragung einer Textdatei auf ein Faxgerät (des Gerichts) zu verstehen ist (vgl. OVG Münster, U.v. 13.9.2004 – 6 A 4500/02 – juris Rn. 34; FG München, Gerichtsbescheid v. 7.7.2010 – 9 K 3838/09 – juris Rn. 10).
Jedenfalls das am 26. Dezember 2017 und damit noch innerhalb der Klagefrist eingegangene Schreiben enthält zudem die – mangels Hinweises, dass die Schreiben mittels Computer erstellt wurden und wegen der gewählten Übertragungsform keine eigenhändige Unterschrift tragen – für eine wirksame Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Computerfax grundsätzlich erforderliche eingescannte Unterschrift des Klägers, so dass ein mögliches Fehlen einer eingescannten Unterschrift in dem Schreiben vom 10. Dezember 2017 durch das Schreiben vom 26. Dezember 2017 jedenfalls geheilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn zur Erstellung des dem Schreiben vom 26. Dezember 2017 angefügten Abbilds der Unterschrift des Klägers – wie bei der Erstellung des Schreibens vom 10. Dezember 2017 – der Personalausweis des Klägers eingescannt, die in diesem Scan enthaltene Unterschrift des Klägers ausgeschnitten und in das elektronisch erstellte Schreiben vom 26. Dezember 2017 eingefügt worden sein sollte. Bei einer elektronischen Übertragung einer Textdatei auf ein Faxgerät, also einem Computerfax, gibt es gerade keine beim Absender vorhandene Urkunde, die, wie im Fall einer gegenständlich existierenden Originalurkunde, die z.B. mittels „klassischem“ Telefax oder per Briefpost übermittelt wird, unterschrieben werden könnte. Da gerade deshalb der Scan einer Unterschrift als ausreichend angesehen wird, kann es insoweit auch nicht darauf ankommen, ob die eingescannte Unterschrift eigens und gerade nur im Hinblick auf den konkreten Schriftsatz geleistet und allein im Hinblick auf diesen eingescannt wurde oder eine z.B. zweckunspezifisch, allgemein für die Kommunikation mit Gerichten oder zu anderen Zwecken geleistete bzw. eingescannte Unterschrift dem jeweiligen Schreiben angefügt wird, zumal das Zustandekommen des Scans aufgrund des Schriftsatzes, dem er angefügt ist, regelmäßig nicht zu entnehmen ist. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob es sich um einen Scan einer Originalunterschrift oder einer beispielsweise kopierten oder selbst gescannten Unterschrift (Scan eines Scans) handelt. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat insofern auch keinerlei Einschränkungen statuiert. Daher sind keine Gründe ersichtlich, aus denen jedenfalls das am Ende des Schreibens vom 26. Dezember 2017 eingefügte Abbild der Unterschrift des Klägers nicht ausreichend im Sinne der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 sein sollte.
Unabhängig davon ergibt sich vorliegend auch aus den sonstigen, dem Gericht bis zum Ablauf der Klagefrist bekannt gewordenen Umständen ohne Weiteres, dass es sich bei der Klageschrift vom 10. Dezember 2017 um ein mit Wissen und Wollen des Absenders, d.h. vorliegend des Klägers selbst, in den Verkehr gebrachtes Computerfax handelt. Das Schreiben vom 10. Dezember 2017 bezeichnet die Verfahrensbeteiligten und das Prozessziel („eilige Erbringung einer Meldeauskunft“) eindeutig. Es wurde zudem unter vollständiger Angabe der Postanschrift des Klägers, an der er ausweislich seiner Reaktion auf den an diese Adresse gesendeten Hinweis des Gerichts zu einer möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Klageerhebung auch tatsächlich erreichbar war, in den Verkehr gebracht. Mit seinem Schreiben vom 26. Dezember 2017 nahm der Kläger zudem zur Formwahrung seiner Klageschrift Stellung und stellte damit ausdrücklich klar, dass die Klageerhebung seinem Willen entspricht. Zudem wurden sowohl die Klageschrift vom 10. Dezember 2017 als auch das Schreiben vom 26. Dezember 2017 vor dem Abbild des Personalausweises bzw. der Unterschrift des Klägers mit der üblichen Abschlussformel „mit freundlichen Grüßen“ versehen, was auf den bewussten Abschluss und die vollständige Übermittlung der Schreiben und damit ebenfalls auf den Willen des Klägers hindeutet, die Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Dies lässt das Herrühren der Klageschrift von einem Dritten und die versehentliche Übersendung eines internen Vorgangs durch den Kläger selbst – mit derselben Gewähr, wie sie beispielsweise bei per Briefpost übersandten und eigenhändig unterschriebenen Klageschriften besteht – als ausgeschlossen erscheinen (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1994 – 5 B 79/94 – juris Rn. 10).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft über den Geburtstag und das Geburtsmonat von Frau … S. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat auch unter Berücksichtigung seines Vorbingens im gerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG darf die Meldebehörde im Rahmen einer sog. einfachen Melderegisterauskunft auf ein Auskunftsverlangen einer Person zu einer anderen Person Auskunft über (1.) den Familiennamen, (2.) den bzw. die Vornamen, (3.) den Doktorgrad und (4.) die derzeitige Anschrift sowie (5.), sofern sie verstorben ist, auch diese Tatsache erteilen. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG enthält ausweislich seines eindeutigen Wortlauts und der Systematik des Bundesmeldegesetzes, insbesondere der Existenz der §§ 45 f. BMG neben § 44 BMG, offensichtlich einen abschließenden Katalog der auf seiner Grundlage erteilbaren Auskünfte. Für darüberhinausgehende bzw. anderweitige Auskünfte bietet er keine Rechts- bzw. Anspruchsgrundlage. Folglich vermittelt § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG dem Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über den Geburtstag und Geburtsmonat von Frau … S., da diese Auskunftsgegenstände in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht genannt sind.
b) Auch § 45 Abs. 1 Nr. 2 BMG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Auskunft. Denn es sind ebenfalls bereits die dafür notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt.
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BMG darf zu den in § 44 Abs. 1 BMG genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweitere Melderegisterauskunft über das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat erteilt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
aa) Bei der begehrten Auskunft über den Geburtstag und -monat von Frau S. handelt es sich um Teile des in § 45 Abs. 1 Nr. 2 BMG genannten Auskunftsgegenstands „Geburtsdatum“, so dass die begehrte Auskunft grundsätzlich im Rahmen einer erweiterten Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 BMG erteilt werden kann. Ein lediglich auf Teile der gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 BMG möglichen Auskunftsinhalte bezogenes Auskunftsbegehren verwandelt die begehrte Melderegisterauskunft im Sinne von § 45 BMG nicht in eine einfache im Sinne von § 44 BMG. Dies ergibt sich nicht nur aus der dargelegten Systematik der §§ 44 ff. BMG, sondern auch daraus, dass eine erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 BMG nur erteilt werden darf, soweit der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der von ihm erstrebten Melderegisterauskunft glaubhaft macht. Daher darf, wenn nur für Teile der grundsätzlich auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 BMG erteilbaren Auskünfte ein berechtigtes Interesse besteht, auch nur insoweit und damit nur über Teile der in § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 BMG genannten Auskunftsinhalte tatsächlich Auskunft erteilt werden (vgl. Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Art. 31 BayMeldeG Rn. 43 , wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft für jedes in Art. 31 Abs. 4 Nrn. 1 bis 9 BayMeldeG, d.h. nunmehr § 45 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 BMG genannte Datum glaubhaft zu machen ist).
bb) Vorliegend hat der Kläger allerdings kein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Auskunft im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 2 BMG glaubhaft gemacht.
aaa) Berechtigtes Interesse ist jedes nach vernünftiger Abwägung durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Es genügt dabei auch ein tatsächliches Interesse. Das Bestehen einer anerkannten Rechtsposition ist nicht vorausgesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 5 C 15.2318 – juris Rn. 14 und 20; VG Gelsenkirchen, B.v. 28.5.2018 – 20 L 762/18 – juris Rn. 34; Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Art. 31 BayMeldeG Rn. 41 f. ; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BMG vom 28.10.2015, Ziffer 45). Zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 45 Abs. 1 BMG muss der Auskunftsbegehrende zumindest Tatsachen vortragen und gegebenenfalls auch präsente Beweismittel für diese beibringen (vgl. § 294 ZPO), aus denen sich ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 45 Abs. 1 BMG ergibt. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGH, B.v. 21.10.2010 – V ZB 210/09 – NJW-RR 2011, 136 ).
bbb) Vorliegend ist den Ausführungen des Klägers schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, wofür er die von ihm begehrte Auskunft über Teile des Geburtsdatums von Frau … S. benötigt (zur zwingenden Notwendigkeit der Darlegung des Zwecks der Auskunft vgl. Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Art. 31 BayMeldeG Rn. 43 ). Seine insoweit durchgängig bruchstückhaften und allenfalls vage Andeutungen zum Zweck der Auskunft enthaltenden Ausführungen sind nicht ansatzweise nachvollziehbar und zudem in sich widersprüchlich. Dem Vortrag des Klägers ist nicht einmal eindeutig zu entnehmen, für welchen Grund-Zweck er die begehrte Information gebrauchen will. So deuten zwar die Angaben des Klägers in seinem Auskunftsantrag vom 20. April 2017, in seiner E-Mail vom 27. April 2017, seiner E-Mail vom 18. Mai 2017, in seinem Schreiben vom 27. Mai 2017, in seiner Vorsprache bei der Beklagten am 8. Juni 2017 und in seinen Schreiben vom 19. November 2017, vom 26. Dezember 2017 und vom 18. Januar 2018 darauf hin, dass die begehrte Information in einem gerichtlichen Verfahren eine Rolle spielen und zur zeitlichen Einordnung eines Ereignisses, das strafrechtlich relevant ist, dienen soll. In seiner Klageschrift vom 10. Dezember 2017 erklärte der Kläger jedoch, dass die Auskunft nicht „in den Strafrechtsverfahren“ benötigt werde. Unabhängig davon bleiben der konkrete Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in dem die Auskunft Verwendung finden soll, die Rolle des Klägers in diesem Verfahren und der Stand dieses Verfahrens nach den Ausführungen des Klägers weitgehend offen. Die bloße Nennung eines gerichtlichen Aktenzeichens führt insoweit zu keinerlei Klarheit. Aufgrund der Verpflichtung des Auskunftsbegehrenden zur Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses gem. § 45 Abs. 1 BMG ist die Beklagte ebenso wenig wie das Gericht verpflichtet, auf der Grundlage des genannten Aktenzeichens von sich aus Ermittlungen dahingehend anzustellen, welche Interessen der Auskunftssuchende mit der begehrten Information (möglicherweise) verfolgt. Aus dem Vortrag des Klägers geht allenfalls der Grund, aus dem ihm die Auskunft über Teile des Geburtsdatums von Frau S. bei der zeitlichen Einordnung eines nicht mit hinreichender Konkretheit erkennbaren Ereignisses helfen kann, hervor. Insoweit drängt sich jedoch die Frage auf, weshalb der Kläger, wenn er Frau S. sogar anlässlich ihres Geburtstags besucht hat, diese aufgrund der persönlichen Bekanntschaft mit ihr nicht einfach (nochmal) nach ihrem Geburtstag und -monat fragt bzw. fragen kann. Wenn diese Möglichkeit besteht und auch erfolgversprechend erscheint, steht sie jedenfalls in der Regel einem berechtigten Interesse an einer diesbezüglichen erweiterten Melderegisterauskunft entgegen.
Reichten die weitgehend nebulösen und sich auf unscharfe, in sich nicht einmal konsistente Andeutungen beschränkenden Angaben des Klägers zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an einer erweiterten Melderegisterauskunft aus, wäre das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses in § 45 Abs. 1 BMG offensichtlich weitestgehend sinnentleert und diese Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Melderegisterauskunft weitestgehend überflüssig; die Daten der im Melderegister erfassten Personen wären – entgegen der vom Gesetzgeber ausweislich von § 45 BMG angenommenen Schutzwürdigkeit der im Melderegister enthaltenen Daten – jeglichen Schutzes beraubt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 5 C 15.2318 – juris Rn. 21 und 24). Die zur Rechtfertigung seiner dürftigen Angaben vom Kläger angeführten Verschwiegenheitsgründe (E-Mail vom 27. April 2017) und der pauschale Verweis auf die Notwendigkeit der begehrten Auskunft „in einem höheren Rechts(fach) gebiet“ (Schreiben vom 27. Mai 2017 und E-Mail vom 21. Juni 2017) verkennen, dass bei der Prüfung des berechtigten Interesses eine Interessenabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Auskunftssuchenden und dem Geheimhaltungsinteresse sowie den sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen erfolgen muss (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 5 C 15.2318 – juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, B.v. 28.5.2018 – 20 L 762/18 – juris Rn. 34). Um diese sachgerecht vornehmen zu können, muss das Auskunftsinteresse des Auskunftssuchenden konkret dargelegt werden und erkennbar sein, um es in der Abwägung seiner Bedeutung entsprechend berücksichtigen zu können. Wird das Auskunftsinteresse unter Berufung auf „Verschwiegenheitsgründe“ nicht – wie geboten – hinreichend spezifiziert, ist das nicht möglich (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 5 C 15.2318 – juris Rn. 22 und 26). Die Meldebehörde darf sich daher grundsätzlich nicht mit pauschalen Begründungen des berechtigten Interesses zufrieden geben (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 5 C 15.2318 – juris Rn. 22 zu einem pauschalen Hinweis auf die Pressetätigkeit des Auskunftssuchenden; Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Art. 31 BayMeldeG Rn. 43 ). Zudem folgt aus dem – vorliegend schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebenen – Umstand, dass die begehrte Information in einem strafrechtlichen Zusammenhang bzw. in einem Strafverfahren Verwendung finden soll, entgegen der Ansicht des Klägers nicht zwangsläufig ein berechtigtes Interesse an dieser Information. Das Straf(prozess) recht ist kein gegenüber dem Melderecht per se höherrangiges Rechtsgebiet. Das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Bundesmeldegesetz stehen in der Normenhierarchie vielmehr auf gleicher Stufe. Auch ein sich aus einem strafrechtlichen Zusammenhang ergebendes Auskunftsinteresse des Auskunftssuchenden kann in Abwägung mit dem regelmäßig von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Geheimhaltungsinteresse (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 28.5.2018 – 20 L 762/18 – juris Rn. 54) sowie den sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen der Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne von § 45 Abs. 1 BMG entgegenstehen.
Nach alledem fehlt es an der gem. § 45 Abs. 1 BMG für die vom Kläger begehrte Auskunft über den Geburtstag und -monat von Frau S. erforderlichen Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, so dass sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 BMG mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Auskunft ergibt. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte, wofür nichts ersichtlich ist, dem Kläger das Vorliegen eines berechtigten Interesses bestätigt hätte. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer erweiterten Melderegisterauskunft stehen nicht zur Disposition der Beklagten.
Mangels Ersichtlichkeit anderweitiger Anspruchsgrundlagen für das vom Kläger geltend gemachte Auskunftsbegehren ist die Klage daher abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
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