IT- und Medienrecht

Gebrauchtwagenverkauf zwischen gewerblichen Händlern mit Angabe “Unfallschäden: unbekannt”

Aktenzeichen  3 O 2147/15

Datum:
10.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DAR – 2016, 705
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 123, § 242, § 307 Abs. 1, Abs. 2, § 309 Nr. 7a, Nr. 7b, § 310, § 323, § 326 Abs. 5, § 346, § 433, § 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 443
HGB HGB § 377

 

Leitsatz

1. Der Aussage in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag: „Unfallschäden: unbekannt“, ist eine Zusicherung bzw. Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB oder gar Garantie im Sinne des § 443 BGB nicht zu entnehmen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Vorliegen zweier größerer Unfallschäden ist auch bei einem gebrauchten Fahrzeug als Abweichung von der gewöhnlichen Verwendungseignung und damit als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB anzusehen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist nicht als Arglist anzusehen, wenn ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen anderen Händler nicht darauf hinweist, dass er beim Erwerb des Fahrzeugs von einem dritten Gebrauchtwagenhändler nicht nach eventuellen Unfallschäden gefragt habe. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des bestehenden Kaufvertrages aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB, § 377 HGB oder gemäß § 123 BGB in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB.
1. Zwischen den Parteien wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.
2. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war auch unstreitig mangelbehaftet, in dem zwei größere Unfallschäden vorgelegen haben.
a. Zunächst ist festzustellen, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1BGB dahingehend vorliegt, dass Unfallfreiheit zugesichert wurde. Der Aussage im Kaufvertrag: „Unfallschäden: unbekannt“, ist eine derartige Zusicherung bzw. Beschaffenheitsvereinbarung oder gar Garantie im Sinne des § 443 BGB nicht zu entnehmen. Die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung setzt dabei voraus, dass der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich eine Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in einem Zustand zu übereignen, wie sie im Vertrag festgelegt wurde, sie kommt nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB Kommentar, 73. Auflage 2014, § 434 BGB, Rn. 15 m.w.N.). Die Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel ist nach Auffassung des Gerichtes dahingehend vorzunehmen, dass keine Kenntnis des Verkäufers von Schäden besteht, insoweit ist der Wortlaut eindeutig und auch die Grenze der Erklärung. Die verwendete Ausdrucksweise ist mit der Wendung „Unfallschäden laut Vorbesitzer: nein“ inhaltlich vergleichbar. Hieraus ergibt sich nach obergerichtlicher Rechtsprechung weder eine positive noch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung; dies ist eine bloße Wissenserklärung (vgl. BGH NJW 2008, 1517).
b. Es ist dieser Formulierung auch nicht zu entnehmen, dass hierbei nach evtl. Schäden bei einem Vorverkäufer gefragt worden ist. Nach Ansicht des Gerichtes würde dies sonst darauf hinauslaufen, dass der Käufer einer Ware zu Nachforschungen bzw. Fragen gezwungen wäre, was nach der bisherigen Kasuistik und Rechtssprechung der Obergerichte nicht anzunehmen ist.
c. Dennoch ist das Vorliegen zweier größerer Unfallschäden auch bei einem gebrauchten Fahrzeug, wie vorliegend, als Abweichung von der gewöhnlichen Verwendungseignung und damit als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB anzusehen (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB Kommentar, 73. Auflage 2014, § 434 BGB, Rn. 29 m.w.N.).
d. Auch ist davon auszugehen, dass ein Nacherfüllungsverlangen gemäß § 439 BGB verbunden mit einer Nacherfüllungsfrist im vorliegenden Fall entbehrlich ist. Es liegt ein Stückkauf vor. Bei Gebraucht-Kfz mit Unfall ist eine Nacherfüllung unmöglich (vgl. BGH NJW 2006, 2839; 2013, 1733).
e. Die weiteren Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB liegen vor. Insbesondere wurde der Rücktritt erklärt. Wie bereits gezeigt war eine Nacherfüllung unmöglich und somit ist auch eine Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB nicht notwendig.
2. Der Anspruch ist jedoch aufgrund Verstoßes der Klägerin gegen die in § 377 HGB normierte Rügeobliegenheit ausgeschlossen.
a. Die streitige Frage inwieweit die verwendete Gewährleistungsausschlussklausel unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 04.02.2015, Az: VIII ZR 26/14 (BGH NJW-RR 2015, 738) unter Berücksichtigung der §§ 309 Nr. 7 a, b, 310 BGB unwirksam ist, kann eigentlich dahinstehen.
Gleichwohl ist das Gericht der Auffassung, dass diese im vorliegenden Fall unwirksam ist und dass eine unterschiedliche rechtlichen Behandlung von Verträgen unter Gebrauchtwagenhändlern zu einem Vertrag zwischen Gebrauchtwagenhändler und sonstigem Unternehmer nicht angezeigt ist. Der BGH hat in seiner vorzitierten Entscheidung vor allem eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gesehen, welche unabhängig von der Gattung der Unternehmenszweige besteht. Insoweit kann nur vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 141/06 (NJW 2007, 3774) Bezug genommen werden, worin ausgeführt wird:
„… aa) Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit (§ 309 Nr. 7a BGB) gilt nach einhelliger Auffassung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr und führt deshalb zur Unwirksamkeit einer dagegen verstoßenden Klausel nach § 3071, II BGB (Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 307 Rdnr. 283 m.w. Nachw. in Fußn. 997). Die Rechtfertigung dafür liegt darin, dass hinsichtlich des von § 309 Nr. 7a BGB bezweckten Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter kein Raum ist für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 310 Absatz 12 Halbs. 2 BGB) ergibt sich nichts anderes.
bb) Ebenso ist eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7b BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – hinsichtlich sonstiger Schäden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Absatz II Nr. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (BGHZ 164, 11 [36] = NJW-RR 2006, 1496 = NJW 2006, 46 L; BGH, NJW-RR 2006, 267 Rdnr. 38). Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Auch insoweit fehlt eine sachliche Rechtfertigung dafür, hinsichtlich der Haftungsfolgen für grobes Verschulden danach zu differenzieren, ob von dem Verschulden des Vertragspartners ein Unternehmer oder ein Verbraucher betroffen ist. Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für grobes Verschulden (Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 307 Rdnr. 285 m.w. Nachw. in Fußn. 1000); inwieweit bei grober Fahrlässigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine Haftungsbeschränkung zulässig ist (dazu Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 307 Rdnr. 286), bedarf hier keiner Entscheidung, weil der vorliegende Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht lediglich eine Haftungsbeschränkung, sondern einen umfassenden Haftungsausschluss enthält.
Insoweit kommt es vorliegend nicht auf eine eventuelle handelsrechtliche Üblichkeit hinsichtlich der eventuellen Belanglosigkeit und Unerheblichkeit der Unfallvorschäden bei älteren Fahrzeugen an, da die zitierten Grundgedanken hier greifen. Eine weitergehende Beweisaufnahme diebezüglich war somit ebenfalls nicht angezeigt.
b. Im Rahmen des § 377 Abs. 1 HGB muss bei Ablieferung der Sachen, also bei dem Zeitpunkt, als die tatsächliche Verfügungs- und damit Untersuchungsmöglichkeit des Käufers an die Stelle des Verkäufers tritt, eine Untersuchung des Fahrzeugs durchgeführt werden. Hierbei ist im vorliegenden Fall zu sehen, dass es sich aufgrund der fachgerechten Reparatur der beiden unstreitigen Sachmängel um verdeckte Mängel im Sinne der § 377 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 HGB handelt. Hier ist dann eine Untersuchung erforderlich, wenn ein entsprechender erster Verdacht auftritt. Jedoch müssen auch diese Rügen unverzüglich gemacht werden, nachdem der Mangel entdeckt wurde, sonst gelten sie gemäß § 377 Abs. 3 HGB als genehmigt (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 377 HGB, Rdnr. 20 ff.).
Die Beweislast für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge trägt hierbei die Klageseite. Was in diesem Zusammenhang unverzüglich ist, bestimmt sich allein danach, wie rasch nach den Umständen die Rüge abzusenden ist, in der Regel umgehend. Hierbei ist für einen entdeckten Mangel nach der Rechtssprechung eine Rügefrist von 1-2 Tagen anzusetzen (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 377 HGB, Rdnr. 39, 35).
Auch für eine zumindest Absendung der Rüge ist die Klageseite beweisbelastet (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 377 HGB, Rdnr. 55.)
Dieser Nachweis ist der Klageseite nicht gelungen. Nach eigenen Angaben des Vertreters der Klägerin hat dieser ca. 1-2 Tage nach Erkenntnis der entsprechenden Mängel und vorher durchgeführter entsprechender Recherchen den Beklagten telefonisch von den Mängeln unterrichtet. Ein Beweis dieser Rüge konnte jedoch bei dieser bestrittenen Tatsache nicht geführt werden. Darüber hinaus ist es bereits fraglich, inwieweit eine eingestandene 1tägige Verzögerung noch unverzüglich ist, jedenfalls ist aber das nachweislich zugegangene Schreiben des Klägervertreters vom 13.05.2015 nach Abholung und Aufbereitung am 29.04.2015 bzw. kurze Zeit danach, als nicht unverzüglich anzusehen. Bis auf die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, dass unmittelbar nach Entdeckung der Mängel eine telefonische Mitteilung und Rüge gegenüber dem Beklagten erhoben wurde, welchen durch den Beklagten widersprochen wurde, liegen keine weiteren Beweismittel oder Beweisantritte vor. Insbesondere spricht auch der Wortlaut des Schreibens vom 13.05.2015 nicht für eine vorhergehende telefonische Rüge. Die Klageseite ist somit beweisfällig geblieben, da den einzelnen Angaben der Parteien und Parteivertreter im Verhältnis zueinander nach Ansicht des Gerichtes ein gleicher Beweiswert zukommt im vorliegenden Fall.
c. Auch einen Ausschluss der Rügeobliegenheit gemäß § 377 Abs. 5 HGB wegen arglistigem Verschweigen des Mangels konnte die Klageseite nicht nachweisen. Hierbei ist als arglistiges Verschweigen des Mangels jedes bewusste Unterlassen nach Treu und Glauben gebotener Mitteilung, in der Absicht den Gegner zu täuschen, notwendig (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 377 HGB, Rdnr. 52, 53).
aa. Eine derartige positive Kenntnis von den beiden Mängeln seitens des Beklagten konnte die Klageseite nicht nachweisen. Insbesondere der einvernommene Zeuge, welcher zwar im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren widersprüchliche Angaben machte (zunächst verneinte er eine Kenntnis der Mängel und Reparaturen im eigenen Hause; später dann Korrektur), sagte in seiner Zeugeneinvernahme aus, dass aufgrund der Besonderheiten des Handels mit „Händlerfahrzeugen“ eine Unfallfreiheit nicht thematisiert werde. Zudem habe er dem Beklagten nichts von diesen Unfällen gesagt. Insoweit konnte die Klageseite auch eine arglistige Täuschung bzw. eine positive Kenntnis und das arglistige Verschweigen nicht nachweisen. Der Zeuge hat seine Angaben im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren auf Nachfrage korrigiert und auch in Kenntnis eventueller eigener Haftungsansprüche im Falle der Verurteilung des Beklagten seine Angaben gemacht, so dass das Gericht von der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Angaben ausgeht.
Gleichwohl könnte die Aussage des Zeugen auch ungewürdigt bleiben, dass die Klageseite die Kenntnis des Beklagten, welcher eine solche bestreitet, nicht positiv unter Beweis stellen konnte.
bb. Weiterhin ist es aus Sicht des Gerichtes auch nicht als Arglist anzusehen, wenn ein Verkäufer, wie hier vorliegend, nicht darauf hinweist, dass er nicht nach eventuellen Unfallschäden gefragt habe. Würde man dies annehmen wollen und in so einem derartigen Fall zu einer Arglist kommen wollen, müsste man eine Pflicht des gewerblichen Käufers konstruieren einen eigentlich offenbarungspflichtigen Verkäufer nach derartigen Umständen zu fragen, selbst wenn sie, wie im vorliegenden Fall, nicht offensichtlich erkennbar sind. Ein derartiges Postulat geht jedoch deutlich zu weit.
Insoweit kann auf die obergerichtliche Rechtssprechung, beispielsweise auf die Entscheidung des BGH vom 19.06.2013, Az: VIII ZR 183/12 (NZV 2014, 120), Bezug genommen werden. Insoweit beschäftigt sich dieses Urteil mit der Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten Reparaturhistorie des Fahrzeugs zu verschaffen. Hierbei wird auf die ständige Rechtssprechung dahingehend rekurriert, dass dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne vorliegend besondere Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit aufzuerlegen sei, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Der Händler sei grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung verpflichtet. In dem Urteil wird sich auch darüber geäußert, inwieweit die auch im vorliegenden Verfahren angegebene Checkliste beim Ankauf eines Audi Fahrzeuges abzuarbeiten sei, welche dann zu einer Einsichtnahme in die Historie zwinge. Hierbei sei bereits fraglich, ob der Vertragspartner in den Schutzbereich dieser Pflicht überhaupt einbezogen sei, jedenfalls würde nur eine allenfalls fahrlässige Pflichtverletzung bei Unterlassen desselben ohne Anhaltspunkte für einen Unfallschaden vorliegen.
Diese Ausführungen sind ohne weiteres auf den vorliegenden Fall einer eventuellen Erkundigungpflicht nach Vorschäden zu übertragen. Entsprechend kann nach Auffassung des Gerichts eine derartige Erkundigungspflicht nicht angenommen werden, da wenn der gewerbliche Verkäufer schon nicht verpflichtet ist in eine eventuell für ihn zugängliche Herstellerhistorie zu schauen vor Verkauf eines Fahrzeugs ohne Anhaltspunkte für einen Vorschaden – wie hier -, er auch nicht zu weiteren Nachforschungen im Rahmen einer Befragung bei Erwerb eines derartigen Fahrzeuges verpflichtet werden kann. Auch wurde im vorzitierten Urteil auf die ständige Rechtsprechung des BGH Bezug genommen, dass der Verkäufer vor einem Verkauf ohne Anhaltspunkte nicht zu weiteren Untersuchungen eines Fahrzeugs auf Vorunfälle verpflichtet ist. Dies ist auf eine Fragepflicht ohne Anhaltspunkte vor dem Erwerb zu erstrecken, da insoweit die Ausgangssituation gleich ist.
Im vorliegenden Fall kommt noch – sollte man Ähnliches hier verlangen wollen (Einsicht in die Historie des Fahrzeugs) – erschwerend hinzu, dass eine Zugänglichkeit einer eventuellen Reparaturhistorie für den Beklagten wohl von sich aus nicht möglich gewesen ist, da er kein autorisierter Audi-Händler ist.
cc. Rechtsfolge der versäumten Rüge ist der Rechtsverlust durch die Fiktion der Genehmigung. Dieser Rechtsverlust infolge der Genehmigungsfiktion umfasst alle Rechte, die auf dem nicht oder zu spät gerügten Mangel beruhen. Dies sind alle gesetzlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte, die § 437 BGB auflistet, sowie auch Gewährleistungsansprüche im weiteren Sinne. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche wegen Schlechtleistung oder Verletzung von dem mit dem Mangel zusammenhängenden Nebenpflichten (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 377 HGB, Rdnr. 45, 48, 49).
dd. Das Berufen der Beklagtenseite auf § 377 HGB ist auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Ein solcher Einwand des Rechtsmissbrauchs ist insbesondere bei Zwecklosigkeit oder treuwidrigem ursächlichem Abhalten von der rechtzeitigen Rüge der Fall (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 377 HGB, Rdnr. 46 mit weiteren Nachweisen).
Der Inhalt des (konkretisierungsbedürftigen) Tatbestands der „unzulässigen Rechtsausübung“ ergibt sich aus den einzelnen Anwendungsfällen, die sich in ständiger Rechtsprechung herausgebildet haben. Allgemeine Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze ist das Bestehen einer Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten. Bejahung unzulässiger Rechtsausübung setzt nicht notwendig Verschulden der handelnden Partei voraus (BGHZ 64, 9, BGH MDR 86, 733, BGH NJW 09, 1346), umgekehrt setzt die Schutzwürdigkeit der Gegenpartei nicht notwendig fehlendes Verschulden voraus; es genügt, dass die Rechtsausübung objektiv gegen Treu und Glauben verstößt (BGHZ 12, 157). Vorhandensein und Schwere eines Verschuldens sind jedoch im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gebührend zu berücksichtigen. Bei Fehlen eines zielgerichteten treuwidrigen Verhaltens hat eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. Mansel in Jauernig, BGB Kommentar, 16. Auflage 2015, § 242 BGB, Rn. 35). Diese Abwägung führt vorliegend nicht zu einer unzulässigen Berufung der Beklagtenseite auf § 377 HGB.
Im vorliegenden Fall ist zwar der Klageseite zuzugestehen, dass insoweit die vorliegende Praxis dahingehend, dass unter Autohändlern Fahrzeuge eventuell ohne entsprechende Nachfrage des Käufers nach Vorunfallschäden erworben werden, um dann an weitere Personen unter der Angabe „Unfallschäden: unbekannt“ weiterverkauft zu werden, als sehr fraglich bezeichnet werden kann, jedoch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass eine Rechtlosigkeit der Klägerin nicht vorliegt. Insoweit besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Kaufvertrages kein Gefälle dahingehend, dass unterschiedliche Fachrichtungen bzw. Fachkenntnisse aufeinandertreffen würden. Es handelt sich bei beiden um gewerbliche Gebrauchtwagenhändler, sodass auch insoweit eine schlichte Frage der Klageseite nach eventuellen Erkundigungen der Beklagtenseite nach Vorschäden bzw. eine entsprechende Fixierung der Angaben im Kaufvertrag verlangt werden könnte. Wenn insoweit die Verkäuferseite keine Angaben dazu machen kann, kann die Kaufentscheidung überdacht werden oder man geht bewusst das Risiko von Vorschäden ein. Soweit die Klageseite eine Nachfragepflicht des Beklagten nach Unfallschäden hätte postulieren wollen, bestünde diese auch auf Seiten der Klägerin. Andererseits ist zu sehen, dass nach obergerichtlicher Rechtssprechung der Verkäuferseite keine Nachforschungspflicht hinsichtlich eventueller verdeckter Vorschäden obliegt.
Allein die Verwendung eines unwirksamen Gewährleistungsausschlusses führt noch nicht dazu, dass eine Rüge nach § 377 HGB obsolet ist bzw. sich hierauf nicht berufen werden kann. Die Systeme der Gewährleistung und der Rügepflicht nach § 377 HGB stehen nach der gesetzlichen Wertung selbstständig nebeneinander. Auch ist zu sehen, dass insoweit eine nicht vorsätzliche Verwendung eines unwirksamen Gewährleistungsausschlusses vorliegt, sowie der Umstand, dass hier auch die Klageseite einen derartigen Ausschluss in ihren Verträgen verwendet. Des weiteren ist zu sehen, dass auch der Umstand, das dies überhaupt unzulässig ist, noch nicht höchstgerichtlich wohl im konkreten Fall entschieden worden ist. Zudem kann es aus Sicht des Gerichtes von Kaufleuten erwartet werden, dass sie sich der Pflichten des § 377 HGB bewusst sind und diese vorsorglich, selbst wenn sie von einem wirksamen Gewährleistungsausschluss ausgehen sollten, fristwahrend beachten.
Nach alledem ist aus Sicht des Gerichtes somit von keiner unzulässigen Rechtsausübung und somit einer möglichen Berufung auf die Rügepflicht nach § 377 HGB im vorliegenden Fall auszugehen.
3. Unter demselben Gesichtspunkt sind eventuelle weitere Ersatzansprüche hinsichtlich der Standkosten ebenfalls ausgeschlossen. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheidet, wie bereits vorher dargestellt, mangels Nachweises einer arglistigen Täuschung durch die Beklagtenseite aus.
Weiter Ansprüche der Klageseite, welche zu einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses führen könnten, sind nicht ersichtlich, sodass die Klage insgesamt abzuweisen war und eine weitergehende Beweiserhebung nicht angezeigt war; insbesondere kommt es auf den Punkt, dass eine eventuelle Unüblichkeit einer Nachfrage nach Unfallschäden bei Altfahrzeugen im Handelsverkehr üblich sei, nicht an.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.
Der Streitwert wurde nach den Vorgaben der §§ 3 ff. ZPO mit dem Kaufpreis des Fahrzeugs zuzüglich der weiteren geltend gemachten Forderungen festgesetzt. Zusätzlich wurde in Anbetracht des Feststellungantrages unter Ziffer 2. ein moderater Betrag unter Berücksichtigung vor allem möglicher weiterer Standkosten von 560 Euro angesetzt.


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