IT- und Medienrecht

Geschäftswertfestsetzung bei Akteneinsicht

Aktenzeichen  101 VA 168/20

Datum:
27.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 689
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GNotKG § 36
EGGVG § 23

 

Leitsatz

Zur Festsetzung des Geschäftswerts eines Verfahrens gemäß §§ 23 ff. EGGVG wegen Einsicht in die Akte eines zivilprozessualen Verfahrens und zur Ermessensausübung im Rahmen des § 36 Abs. 1 GNotKG
Das wirtschaftliche Interesse einer Person, die im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ihr Gesuch um Einsicht in die Akte eines zivilprozessualen Verfahrens weiterverfolgt, bemisst der Senat regelmäßig gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG mit einem – die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigenden – Bruchteil des im Hintergrund stehenden Durchsetzungs- oder Abwehrinteresses der einsichtsbegehrenden Person, welches wiederum durch die Höhe der eigenen Forderung oder der gegen sie erhobenen Forderung bestimmt wird (Rn. 10). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Nach Antragsrücknahme wird der Geschäftswert des Verfahrens auf 644.048,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Dezember 2020, mit dem die Antragstellerin ihr Gesuch um (gegebenenfalls beschränkte) Einsicht in die Akte des vor dem Landgericht München I unter dem Az. 29 O 18967/19 anhängigen Zivilrechtsstreits weiterverfolgt hat, ist nach gerichtlichem Hinweis mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 zurückgenommen worden.
Auf die gerichtliche Aufforderung, mit Blick auf die erforderliche Festsetzung des Geschäftswerts Angaben zu derjenigen Forderung zu machen, die gegen die Antragstellerin erhoben und zu deren Abwehr die Akteneinsicht begehrt werde, hat die Antragstellerin vorgetragen, sie werde in dem vor dem Landgericht München I unter dem Az. 28 O 18958/19 anhängigen Verfahren gemeinsam mit weiteren 19 Beklagten als Gesamtschuldnerin auf Zahlung von 92.006.906,07 €, auf Freihaltung von einer Forderung in Höhe von 36.802.720,00 € und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eventueller weiterer Schäden in Anspruch genommen.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte sie vorgebracht, die Klägerin referenziere in zahlreichen Passagen auf das von derselben Klägerin betriebene weitere Verfahren des Landgerichts München I zum Az. 29 O 18967/19. Die Klägerin kenne – anders als die Antragstellerin – den Inhalt beider Akten und könne den Akteninhalt des weiteren Verfahrens für ihren Vortrag in dem gegen die Antragstellerin geführten Verfahren auswerten. Auch ein Teil der weiteren Beklagten solle in dem weiteren Verfahren mitverklagt und daher umfassend über den Akteninhalt informiert sein. Deshalb bestehe ein erhebliches prozessuales Ungleichgewicht. Die Akteneinsicht ziele auf die Herstellung prozessualer Waffengleichheit. Nach dem Ergebnis einer weiteren Auswertung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten bestehe zudem ein enger innerer Zusammenhang zwischen beiden Verfahren. Für einen Teil der im Parallelverfahren gegenständlichen Fonds sei die Klägerin als Depotbank tätig gewesen. Sie kenne daher – anders als die Antragstellerin – die Korrespondenz und Abstimmungen zu diesen zeitlich früher aufgesetzten Fonds, auf deren Grundlage sie ihre Rolle als Depotbank auch für diejenigen Fonds gestaltet habe, um die es in dem gegen die Antragstellerin gerichteten Verfahren gehe. Diese Korrespondenz könne sie im Verfahren gegen die Antragstellerin auswerten. Nur bei Kenntnis des Akteninhalts des Parallelverfahrens könne die Antragstellerin somit ihre Rechtsposition wahren und sich angemessen verteidigen. Infolge der engen Verflechtung der in den beiden Verfahren streitigen Sachverhalte wiege zudem das Interesse der Antragstellerin schwer, mittels der Akteneinsicht über einen Beitritt nach § 66 ZPO zu entscheiden. Wegen des Vorbildcharakters der früher aufgelegten Fonds kämen Regressansprüche der Antragstellerin gegen Beteiligte des Parallelverfahrens in Betracht.
Die Antragstellerin ist der Meinung, aus der Höhe ihres wirtschaftlichen Abwehrinteresses ergäben sich keine tauglichen Anknüpfungspunkte für die Ermittlung des Geschäftswerts im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Üblicherweise maßgebliche Kriterien zur Wertermittlung, wie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit oder der Umfang und Aufwand des Verfahrens, seien nicht zu ermitteln. Deshalb sei nach § 36 Abs. 3 GNotKG der Auffangwert von 5.000,00 € maßgeblich.
Der Wert ihres Abwehrinteresses könne bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil er keinen sachgerechten Rückschluss auf das wirtschaftliche Interesse an der Akteneinsicht zulasse. Das Einsichtsinteresse könne nicht schematisch mit einem Bruchteil eines wirtschaftlichen Abwehrinteresses bewertet werden. Ein bloßer Sachzusammenhang genüge nicht. Außerdem sei bereits aus dem Klagevortrag nicht erkennbar, weshalb die Antragstellerin gegenüber der Klägerin haften solle; etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Schließlich komme mit Blick auf § 426 Abs. 1 BGB allenfalls ein anteiliger Rückgriff „auf einen kleinen Bruchteil der … eingeforderten Beträge in Frage“. Welchen wirtschaftlichen Wert die Abwehr vermeintlicher Ansprüche für die Antragstellerin einmal haben werde, lasse sich aufgrund des weitgehend unsubstantiierten Klagevortrags derzeit noch gar nicht seriös ermitteln. Die Akteneinsicht solle zudem eine Abwehr gegen unberechtigte Ansprüche nicht erst ermöglichen – die Antragstellerin habe bereits umfassend erwidert. Das Gesuch habe lediglich im Sinne einer prozessualen Waffengleichheit dazu dienen sollen, dass im Parallelverfahren möglicherweise noch bekannt werdende Umstände auch der Antragstellerin zugänglich gemacht werden. Ob dieses Interesse jemals einen wirtschaftlichen Wert haben werde, sei derzeit völlig unklar. Mangels relevanter Anhaltspunkte könne ein Wert des vorliegenden Verfahrens somit nicht nach billigem Ermessen bestimmt werden.
Das wirtschaftliche Abwehrinteresse dürfe zudem deshalb nicht für eine Wertermittlung nach billigem Ermessen herangezogen werden, weil andernfalls die Klärung der Rechtsfrage, ob das Recht auf prozessuale Waffengleichheit ein Akteneinsichtsrecht gebiete, nur zu einem prohibitiv hohen Kostenrisiko möglich sei, das in keinem Verhältnis zu einem konkreten wirtschaftlichen Wert oder Interesse stehe. Der wirtschaftliche Wert der Akteneinsicht sei derzeit gar nicht greifbar.
II.
Nach Antragsrücknahme bedarf es lediglich der Geschäftswertfestsetzung.
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens schon kraft Gesetzes zu tragen hat, § 22 Abs. 1 GNotKG.
2. Die nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15300 KV GNotKG erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG.
a) Das wirtschaftliche Interesse einer Person, die im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ihr Gesuch um Einsicht in die Akte eines zivilprozessualen Verfahrens weiterverfolgt, bemisst der Senat regelmäßig gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG mit einem – die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigenden – Bruchteil des im Hintergrund stehenden Durchsetzungs- oder Abwehrinteresses der einsichtsbegehrenden Person, welches wiederum durch die Höhe der eigenen Forderung oder der gegen sie erhobenen Forderung bestimmt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, juris Rn. 34). Nur sofern sich dem vorgetragenen Sachverhalt nicht entnehmen lässt, welches Interesse die antragstellende Person mit der begehrten Akteneinsicht verfolgt, greift der Senat auf den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG zurück (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 VA 92/19, juris Rn. 48, 51). Daran ist festzuhalten.
b) Auch in der vorliegenden Sache ist der Geschäftswert des Verfahrens auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen.
aa) Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift. Vermögensrechtlichen Charakter haben alle Angelegenheiten, die – zumindest auch – unmittelbar materielle Auswirkungen haben oder haben sollen, also auf Geld oder Geldeswert gerichtete Ansprüche sowie solche Ansprüche, die auf materiellen Beziehungen beruhen, mögen auch für ihre Geltendmachung andere Beweggründe als die Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen im Vordergrund stehen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1982, II ZR 123/81, BGHZ 83, 106 [109, juris Rn. 6]), sowie Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983, VI ZR 94/82, BGHZ 89, 198 [200, juris Rn. 13]; vgl. Soutier in BeckOK Kostenrecht, 31. Edition Stand: 1. September 2020, § 36 GNotKG
Rn. 1; Bormann in Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 36 Rn. 10; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Aufl. 2019, § 36 Rn. 6). Letzteres ist nach dem maßgeblichen (vgl. BGHZ 89, 198 [200, juris Rn. 13 a. E.]) Vorbringen in der Antragsbegründung hier zu bejahen, denn danach sollte die Akteneinsicht prozessuale Waffengleichheit herstellen und auf diese Weise jedenfalls auch der Anspruchsabwehr, mithin der Wahrung wirtschaftlicher Interessen dienen.
bb) Der Wert des Verfahrens ist, da er sich nicht aus speziellen Vorschriften des GNotKG ergibt und auch sonst nicht feststeht, im Wege der Schätzung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(1) § 36 Abs. 1 GNotKG hat Vorrang gegenüber § 36 Abs. 3 GNotKG. Auf den Auffangwert, an den wiederum Ermessensüberlegungen betreffend seine Erhöhung oder Herabsetzung anzulegen wären (vgl. Bormann in Korintenberg, GNotKG, § 36 Rn. 23), darf nur zurückgegriffen werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung vorhanden sind. Es genügen einige Anhaltspunkte, die eine wenigstens annäherungsweise Schätzung erlauben, weil eine solche Schätzung dem wahren Wert immer noch näher kommt als ein Rückgriff auf § 36 Abs. 3 GNotKG (vgl. Soutier in BeckOK Kostenrecht, § 36 GNotKG Rn. 2; Bormann in Korintenberg, GNotKG, § 36 Rn. 7, Rn. 22; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 36 Rn. 23; BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 164 [re. Sp. unten] / S. 165 [li. Sp. oben]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kommt deshalb der Auffangwert des Absatzes 3 nur im Ausnahmefall zur Anwendung, weil sich ein vorrangiger Bezugswert, von dem der Geschäftswert des Verfahrens abgeleitet werden kann, in den meisten Fällen ermitteln lässt (vgl. Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 36 Rn. 23: „praktisch immer“; Soutier in BeckOK Kostenrecht, § 36 GNotKG Rn. 34: „in aller Regel“).
(2) Hinreichende Anhaltspunkte, an die zur Ermessensausübung angeknüpft werden kann, liegen auch hier vor. Sie ergeben sich aus der Höhe der Ansprüche, gegen die sich die Antragstellerin in dem gegen sie gerichteten Verfahren zur Wehr setzt. Deren Wert stellt einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Wertfestsetzung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG dar, denn mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde geltend gemacht, die begehrte Einsicht diene dem Ausgleich eines der Antragstellerin nachteiligen Informationsgefälles und damit ihrer effektiven Verteidigung in dem gegen sie gerichteten Verfahren.
Diejenigen Umstände, wegen derer die Antragstellerin eine Relevanz für den hier festzusetzenden Geschäftswert in Abrede stellt, stellen entgegen ihrer Annahme die Geeignetheit als Bezugswert nicht in Frage. Sie finden vielmehr im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bemessung des anzusetzenden Bruchteils oder Prozentwerts (vgl. Bormann in Korintenberg, GNotKG, § 36 Rn. 7; Soutier in BeckOK Kostenrecht, § 36 GNotKG Rn. 5; Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 36 GNotKG Rn. 24a Stichwort Akteinsichtsverlangen) oder der vorzunehmenden Zu- oder Abschläge (vgl. Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 36 Rn. 10) Beachtung. Denn abzustellen ist auch insoweit auf den jeweiligen Einzelfall. Deshalb ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen, welche Bedeutung die durch die Akteneinsicht erwarteten Erkenntnisse für die Verteidigung der Antragstellerin im Ausgangsverfahren haben (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. März 2015, 2 VA 3/15, NJOZ 2015, 1164 Rn. 11; Bormann in Korintenberg, GNotKG, § 36 Rn. 7; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 36 Rn. 11 f.; Bacher in BeckOK ZPO, 39. Edition Stand: 1. Dezember 2020, § 299 Rn. 60). Um den „schematischen“ Ansatz eines Bruchteils geht es nicht.
Weil die Antragstellerin als Gesamtschuldnerin neben 19 anderen Beklagten in Anspruch genommen wird, legt der Senat lediglich einen Anteil von 1/20 des Abwehrinteresses von rechnerisch mindestens 128.809.626,07 € (gemäß der Summe der bezifferten Klageanträge) zu Grunde, mithin einen Betrag von gerundet 6.440.481 €. Da nach dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin die Werthaltigkeit und die Bedeutsamkeit der aus der Akteneinsicht erwarteten Erkenntnisse niedrig einzuschätzen sind und es der Antragstellerin vorrangig um die Herstellung prozessualer Waffengleichheit geht, setzt der Senat hiervon lediglich einen Anteil von 10% an (vgl. auch OLG Braunschweig a. a. O.).
Daraus ergibt sich der Geschäftswert des Verfahrens mit gerundet 644.048 €.
c) Den von der Antragstellerin genannten Entscheidungen lassen sich keine abweichenden Rechtsgrundsätze entnehmen.
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 29. Mai 2017 zum Az. 7 VA 11/17 für die Festsetzung des „Gegenstandswerts“ in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auf § 36 Abs. 3 GNotKG abgestellt, dies aber nicht begründet (juris Rn. 9). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2018 zum Az. 34 Wx 30/18 in einem Verfahren wegen Einsicht in das Grundbuch ist zu einem Sachverhalt ergangen, in dem sich den Ausführungen der antragstellenden Person ein Interesse an der Kenntnis vom Grundbuchinhalt schlechthin nicht entnehmen ließ, weshalb ausnahmsweise keinerlei Anhaltspunkte für eine Schätzung vorgelegen haben (juris Rn. 25). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Februar 2016 zum Az. 20 VA 14/15 (nachfolgend: BGH, Beschluss v. 5. April 2017, IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819) hatte die Übermittlung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, mithin eine Auskunftsbitte eigener Art, zum Gegenstand; die Heranziehung des Auffanggeschäftswerts hat das Gericht nicht begründet.
d) Die Wertfestsetzung steht auch im Einklang mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht. Diese verlangt es, eine Recht suchende Person nicht durch Vorschriften über die Gerichts- und Anwaltsgebühren oder deren Handhabung mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu ihrem Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992, 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337). Für eine den Justizgewährungsanspruch beeinträchtigende Unverhältnismäßigkeit der aus einem Geschäftswert von 644.048 € zu berechnenden Gerichtsgebühr (nach der Geschäftswert-Gebührentabelle A zu § 34 Abs. 3 GNotKG; vgl. Diehn in Korintenberg, GNotKG, § 34 Rn. 24 f.) ist nichts Konkretes vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
III.
Die Geschäftswertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 81 Abs. 3 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 5 GNotKG).


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