IT- und Medienrecht

Grundsatz der Anragsbindung im einstweiligen Verfügungsverfahren – Löschung eines auf Facebook geposteten Beitrages

Aktenzeichen  18 W 1173/18

Datum:
2.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27295
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1, § 938 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (so auch BGH BeckRS 2002, 9504). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zwar bestimmt das Gericht nach § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die Anordnung muss sich aber im Rahmen des gestellten Antrags halten und darf darüber nicht hinausgehen. § 938 Abs. 1 ZPO hebt den Grundsatz der Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 iVm § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht auf. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Interesse an der Untersagung der Löschung oder Sperrung bestimmter in einem „klar marktbeherrschenden“ sozialen Netzwerk geposteter Textbeiträge kann mit 10.000 Euro bewertet werden (abweichend hiervon OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 25532). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig.
1. Zwar ist die vom Landgericht stillschweigend unterstellte – auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426) – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu bejahen.
Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt; denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.
a) Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz der Antragstellerin zu erfüllen.
b) Falls die Sperrung der Antragstellerin bzw. die Löschung eines von ihr geposteten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär am Wohnsitz der Antragstellerin ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, der Antragstellerin auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragsgegnerin auf Wahrung ihrer „Community-Standards“ (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313).
2. Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Landgerichts, dass der Verfügungsantrag vom 10.07.2018 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist, soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin verbieten lassen will, eine Sperrung oder Löschung an das Einstellen eines dem im Tenor wiedergegebenen Text „sinngemäßen“ Beitrages zu knüpfen.
Für den umgekehrten Fall der Untersagung einer rechtswidrigen Äußerung ist allgemein anerkannt, dass dem Störer nicht nur deren wortwörtliche Wiederholung verboten ist. Die Verhängung von Ordnungsmitteln ist vielmehr gerechtfertigt, wenn dem Störer ein kerngleicher Verstoß zur Last liegt. Häufig wird die Klarstellung, dass dem Gegner auch eine Äußerung mit gleichem Sinngehalt verboten werden soll, bereits in den Klageantrag aufgenommen. Ob die begehrte Untersagung einer Sperrung bzw. Löschung wegen sinngemäß identischer Textbeiträge angesichts der gebotenen Interpretation einer Äußerung in ihrem jeweiligen Kontext inhaltlich zu weit geht, stellt eine Frage der Begründetheit dar.
Unabhängig davon hätte das Landgericht einen inhaltlich zu unbestimmten Verfügungsantrag konkretisieren können, weil es nach freiem Ermessen bestimmen kann, welche Anordnungen zur Erreichung des erfolgten Zwecks erforderlich sind (§ 938 Abs. 1 ZPO).
3. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag jedoch deshalb als unzulässig angesehen, weil die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Untersagung einer Sperrung und Löschung für den Fall verlangt, dass ihr Text als Antwort auf rhetorische Fragen eingestellt wird. Hierdurch wird aus den vom Erstgericht angeführten Gründen nicht ausreichend deutlich, wann die Untersagung greifen soll. Ob eine Frage rhetorisch gemeint ist oder nicht, ist nicht ausreichend klar zu beantworten.
Zutreffend führt das Landgericht auch in seinem Nichtabhilfebeschluss aus, dass eine Untersagung des betreffenden Textes ohne die Beschränkung auf seine Formulierung als Antwort über den Antrag hinausginge. Zwar bestimmt das Gericht nach § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die Anordnung muss sich aber im Rahmen des gestellten Antrags halten und darf darüber nicht hinausgehen. § 938 Abs. 1 ZPO hebt den Grundsatz der Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht auf (Zöller, ZPO 32. Aufl. § 938 Rn. 2).
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die zugrundeliegende Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Unterlassung der von ihr befürchteten Sperrung auf www…com wegen des streitgegenständlichen oder eines sinngemäßen identischen Textbeitrages mit 10.000 €. Maßgeblich hierfür ist das Vorbringen der Antragstellerin, dass www…com mit 31 Mio. Nutzern allein in Deutschland unter den sozialen Netzwerken „klar marktbeherrschend“ sei und derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitig äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf „Facebook“ angewiesen sei (Antragsschrift, S. 5). Das von der Antragstellerin mit 7.500 € bezifferte Gesamtinteresse am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erscheint daher deutlich zu niedrig bemessen.
Soweit die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin die (erneute) Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages zu untersagen, hält der Senat einen Streitwert von 5.000 € für angemessen. Nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bemisst sich der Gegenstandswert bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen im Regelfall auf 5.000 €. Dieser Wertansatz erscheint im vorliegenden Fall angesichts des hohen Rangs des Grundrechts auf Meinungsfreiheit sowie der von der Antragstellerin hervorgehobenen Reichweite der Social-Media-Plattform angemessen.
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, soweit der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben