IT- und Medienrecht

Haftung des Betreibers einer Suchmaschine

Aktenzeichen  2 O 4622/17

Datum:
26.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43672
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Verlangt der Anspruchsteller vom Suchmaschinenebetreiber die Löschung eines Links aus der Suchergebnisliste, der bei Eingabe seines Namens erscheint, genügt er den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Hinweis nicht, wenn der im Link erscheinende   Namensvetter weder mit ihm selbst noch mit seiner Ehefrau in eine Beziehung gebracht wird und sich aus dem zum Link gehörenden Artikel auch kein Bezug zum Anspruchsteller ergibt. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers durch die Beklagte liegt nicht vor. Ein Anspruch aus der DSGV besteht nicht.
I.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist unstreitig.
2. Die Anwendung deutschen Rechts ist unstreitig.
3. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der gestellte Antrag bestimmt im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat konkret sein Anliegen formuliert.
4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, es zu unterlassen, den Inhalt auf der von ihm benannten Internetseite durch Anzeige in den Suchergebnissen mit entsprechender Verlinkung auffindbar zu machen (“anzuzeigen“).
a. Die Beklagte haftet weder als unmittelbare noch als mittelbare Störerin wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG) noch aufgrund einer Verletzung datenschutzrechtlicher Schutzgesetze.
b. Die Beklagte haftet nicht als unmittelbare Störerin.
(1) Bei der vom Kläger angegriffenen Suchergebnisseite handelt es sich um keine eigenen Inhalte der Beklagten.
(2) Zu den eigenen Inhalten eines Suchmaschinenbetreibers gehören auch solche Inhalte, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich der Suchmaschinenbetreiber aber zu eigen macht (BGH VI ZR 489/16, Rz. 28). Von einem Zu-eigen-machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (BGH a.a.O.). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH a.a.O.).
Der vom Kläger beanstandete Bericht auf der Internetseite www…de, welchen die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, ist kein eigener Inhalt der Beklagten. Er wurde von anderen Personen ins Internet gestellt. Die Beklagte macht sich den Inhalt durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu eigen. Die Beklagte durchsucht mithilfe sog. crawler-Programme die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert und nach ihren Algorithmen einen Suchindex. Bei der Anfrage durch einen Nutzer durchsucht die Suchmaschine der Beklagten diesen Index und liefert entsprechende Suchergebnisse. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände übernimmt die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers damit nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für die nachgewiesenen Inhalte. Der Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden; er entnimmt ihr hingegen nicht, dass sich die Beklagte mit den auffindbar gemachten Inhalten identifiziert (BHG a.a.O., Rz. 29).
c. Die Beklagte haftet auch nicht als mittelbare Störerin.
aa. Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, a.a.O., Rz. 31). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist.
bb. Für die Haftung des Betreibers einer Internet-Suchmaschine hat der BGH bereits Grundsätze aufgestellt (BGH VI ZR 489/16, Rz. 33 ff.).
(1) Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstellt (vgl. BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 60 ff. = WRP 2018, 201 – Vorschaubilder III). Eine allgemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essenziellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich infrage stellen (vgl. zum Vorstehenden BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 60 ff. = WRP 2018, 201 – Vorschaubilder III, und BGHZ 158, 236 [251 f.] = GRUR 2006, 860 – Internet-Versteigerung; GRUR 2018, 642, beck-online).
(2). Der Suchmaschinenbetreiber steht regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte. Die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des unmittelbaren Störers (notice-and-take-down-Verfahren) ist mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseiten regelmäßig nicht ohne Weiteres möglich. In der Regel stehen dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehrt. Die Kontaktaufnahme zum Verantwortlichen der beanstandeten Internetseite kann einen erheblichen Suchaufwand erfordern und muss nicht gelingen (kritisch hierzu Rau, K& R 2017, 60). Von einer fehlenden zeitnahen Rückmeldung könnte daher nicht ohne Weiteres auf die Rechtswidrigkeit der nachgewiesenen Inhalte geschlossen werden. Eine Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbetreiber in einer Situation, in der die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut – anders als bei Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzungen – nicht indiziert ist (vgl. Senat, GRUR 2012, 850 Rn. 35 = AfP 2012, 372 – www.rainbow.at II) und die Durchführung eines notice-and-take-down-Verfahrens nicht möglich ist, führte zu der Gefahr des Overblocking, also zu einer Neigung des Diensteanbieters, im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Internetseite aus dem Suchindex zu entfernen. Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden (vgl. EuGH, GRUR 2012, 382 Rn. 50 – SABAM; GRUR 2012, 265 Rn. 52 – Scarlet Extended; s. auch Masing, VerfBlog v. 14.8.2014, Nr. 5: http://..de/ribverfg-masing-vorlaeufige-einschaetzung-der…-entscheidung-des-eugh/). Darüber hinaus wäre, weil Links gelöscht würden, jeweils der komplette Beitrag betroffen und nicht nur der konkret als unzulässig beanstandete Teil eines Beitrags.
(3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, AfP 2011, 491 = GRUR-RR 2012, 87 Ls. – Ergebnisliste; LG Hamburg, NJW 2015, 796). Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 21, 28 = GRUR 2011, 1038 – Stiftparfüm). Ein Rechtsverstoß kann beispielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornografie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf (vgl. EuGH, GRUR 2014, 895 Rn. 92 ff. – Google Spain), Hassreden (vgl. EGMR, GRUR Int 2016, 81 Rn. 153 ff. = NJW 2015, 2863 – Delfi AS/Estland) oder eindeutiger Schmähkritik.
(4) Allerdings kann die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schwer zu ziehen sein. Gerade bei Schmähkritik ist die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272 [283 f.] = NJW 1991, 95; BVerfGE 85, 1 [16] = NJW 1992, 1439). Eine Schmähkritik kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266 unter 7 b = NJW 1995, 3303; BVerfGE 82, 272 [284] = NJW 1991, 95), deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist. Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an (v. Pentz, AfP 2017, 102 [115]). Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der „offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Bekl. zu 1 sowie der Internetnutzer überwiegt (vgl. Senat, BGHZ 209, 139 Rn. 30 = GRUR 2016, 855.), ist dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne Weiteres möglich.
(5) Der Kläger genügt hier nicht den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt.
Zum einen steht der ehrbeeinträchtigende Gehalt nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle des G.en Lu. von L. als Patientenanwalt. Weder der Kläger noch seine Ehefrau werden in eine Beziehung mit dem dort genannten „G. von L.“ gebracht. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass sich dieser G. L. seinen Adelstitel erschlichen habe, indem er behauptet habe, er sei von einer Gräfin von L., die es wirklich gäbe aber nichts von ihrem Glück gewusst habe, adoptiert worden. Aus diesen Ausführungen auf der betreffenden Internetseite ergibt sich daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass der Kläger nicht dazu berechtigt sei, den Adelstitel zu führen, da er über seine Ehefrau den Adelstitel direkt von Lu. G. von L. ableite. Vielmehr kommt der objektive Leser dazu, dass in Bezug auf den Lu. G. von L. behauptet wird, dieser habe sich ohne Wissen der richtigen Gräfin von L. den Adelstitel erschlichen. Dabei wird weder die Berechtigung der Gräfin von L. noch die des Klägers, den Adelstitel zu führen, in Frage gestellt.
Zum anderen ergibt sich aus dem Artikel kein Bezug zum Kläger. Allein der identische Nachname genügt hier nicht. Die Beklagte weist darauf hin, dass nach einer Suchanfrage unter „M.G. von L.“ bei der vom Kläger beanstandeten Anzeige in den Suchergebnissen angezeigt wird „es fehlt: Manfred“. Die Seite des vom Kläger gerügten Links enthält unstreitig keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Kläger ist namentlich nicht genannt. Er ist auch nicht aufgrund der dort genannten Umstände hinreichend identifizierbar. Es wird hinsichtlich seiner Person auch keine zumindest verdeckte Behauptung aufgestellt und auch nicht dem Leser eine als unabweisbare Schlussfolgerung nahegelegt.
Allein die Tatsache, dass bei Eingabe seines Namens der Link zu der vom Kläger beanstandeten Seite kommt und er dann von dritten Personen aufgrund dieses Inhalts auf die Berechtigung seines Adelstitels angesprochen wird, stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
d. Es besteht auch kein Anspruch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nach §§ 1004 BGB analog, 823 II BGB iVm dem BDSG zu. Der Kläger behauptet keine unzulässige Datenerhebung nach dem BDSG.
e. Der Kläger stützt seinen Anspruch in der Klageschrift vom 12.12.2017 auf Art. 12 b, 14 I a der Richtlinie 95/46 /EG. Diese Richtlinie ist durch die Datenschutzgrundverordnung (Art. 94 I DSGVO) mit Wirkung vom 25.05.2018 aufgehoben worden.
f. Aus der DSGVO ergibt sich kein Anspruch des Klägers.
aa. Der Kläger stützt sich zwar auf die Richtlinie 95/46/EG, führt aber aus, dass die Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspräche. Er zitiert dabei die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12, NJW 2014, 2257). Dieser Entscheidung lag u.a. der Fall zugrunde, dass ein spanischer Rechtsanwalt von dem Suchmaschinenbetreiber Google verlangte, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen oder zu verbergen, so dass diese weder in den Suchergebnissen noch in Links zu einer Tageszeitung, in der auf zwei Seiten unter Nennung seines Namens auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung erfolgten Pfändung hingewiesen wurde. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um einen Link in der Ergebnisliste, der eine Information bzw. Daten über den Kläger enthält. Vielmehr geht es um einen Link, der Daten über einen Dritten enthält, der denselben Nachnamen wie der Kläger trägt.
bb. Nach Art. 17 I DSGV hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn die unter Art. a) bis f) genannten Voraussetzungen vorliegen.
(1) Eine betroffene Person im Sinne der DSGV (Art. 4 Nr. 1) ist eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person.
(2) Die Ergebnisliste der Beklagten bringt bei einer Suchanfrage unter dem Begriff „G. von L.“ den streitigen Link. Aus diesem Link ergibt sich aber, dass nicht der Kläger, sondern ein Lu. G. von L. genannt wird. Der Kläger ist daher keine betroffene Person im Sinne der DSGV.
(3) Bei Eingabe des vollständigen Namens des Klägers, also „M.G. von L.“, in der Suchanfrage erscheint in der Ergebnisliste (vorgelegt als Anlage K2) wiederum der betreffende Link, allerdings mit dem Zusatz „Es fehlt: Manfred“. Damit ist auch in diesem Fall der Kläger nicht identifiziert oder identifizierbar und somit auch keine betroffene Person im Sinne der DSGV.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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