IT- und Medienrecht

Kein Anpruch auf Freischaltung eines Mobiltelefons

Aktenzeichen  213 C 7386/17

Datum:
24.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 133141
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 973 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 413,64 € festgesetzt.

Gründe

I.
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Freischaltung des streitgegenständlichen Mobiltelefons Apple iPhone, IMEI:, gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Der Kläger hat bereits eine Passivlegitimation der Beklagten weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen.
Die Beklagte hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Geschäftszweck der Beklagten auf die Erbringung unterstützender Tätigkeiten und Dienstleistungen für den AppleKonzern beschränke. Die Beklagte sei weder faktisch noch rechtlich in der Lage, dem Klagebegehren nachzukommen, da Nutzungsdienste, die eine Sperre eines iPhones vorsehen, und damit auch die hier begehrte Freischaltung des iPhones Teil der iCloud-Dienste seien, welche die Beklagte nicht betreibe. Allein die Tatsache, dass die Beklagte Teil des AppleKonzerns, der das betreffende Telefon hergestellt hat, ist, reicht für die Annahme der Passivlegitimation ebensowenig aus wie die Tatsache, dass die Beklagte angeblich über die Hotline von „Apple Support“ als zuständige Ansprechpartnerin für die Freischaltung in Deutschland benannt worden sein soll. Selbst wenn die Parteien bereits vorgerichtlich zu der hier gegenständlichen Problematik per Email korrespondiert haben sollten, so begründet auch dies nicht per se die Passivlegitimation der Beklagten.
2. Im Ergebnis kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte hier passivlegitimiert ist, da dem Kläger jedenfalls kein Anspruch auf Freischaltung des streitgegenständlichen iPhones zusteht. Soweit sich der Kläger auf seine Rechte als Eigentümer nach Fund beruft, verkennt er, dass er als Finder gem. § 973 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich „ex nunc“ und damit in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Monats-Frist bestehenden Zustand erwirbt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhones erworben hat. Ein freigeschaltetes iPhone war zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand. Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefons würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre. Dies soll das Sperren des Mobiltelefons jedoch gerade verhindern. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt ist, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist. Der Einwand des Klägers, der ursprüngliche Eigentümer habe das Mobiltelefon nicht auf dem Fundbüro abgeholt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, so dass er auf seinen Datenschutz verzichtet habe, greift daher hier nicht durch. § 973 Abs. 1 S. 2 BGB betrifft diesen Fall im Übrigen auch nicht.
3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.
4. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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