IT- und Medienrecht

Kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Diesel-Fahrzeug, Marke Mercedes Benz 180 CDI

Aktenzeichen  31 O 1824/18

Datum:
11.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56799
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 123 Abs. 1, Abs. 2, § 166 Abs. 2, § 28 Abs. 1, §§ 309 Nr. 8b) ff., § 311 Abs. 3, § 323 Abs. 5 S. 2, § 438 Abs. 1, § 476 Abs. 2, § 812, § 823 Abs. 2, § 826
UWG § 16
EG-EFGV § 27
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.
Beklagter zu 1.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Ein Anspruch des Klägers aus § 812 BGB ist nicht gegeben.
Der abgeschlossene Kaufvertrag ist zunächst nicht nichtig.
Es ist zwischenzeitlich hinlänglich anerkannt, dass § 27 EG-EFGV keinen Schutz von privaten Interessen bezweckt.
Darüberhinaus wurde der Kaufvertrag auch nicht wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Entscheidend vorliegend ist, dass die Beklagte zu 2. vorliegend allenfalls Dritte gemäß § 123 Abs. 2 BGB ist.
Insoweit aber kann der Beklagten zu 1. ein mögliches Verhalten der Beklagten zu 2. nicht zugerechnet werden.
Entscheidend ist zunächst die Feststellung, dass der Hersteller einer Kaufsache grundsätzlich nie Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (BGH, MDR 2014, 702).
Auch im übrigen scheitert eine Zurechnung von Verhalten der Beklagten zu 2. der Beklagten zu 1. gegenüber.
Maßgeblich nämlich wäre, ob ein möglicherweise arglistig Täuschender mit Wissen und Wollen des vorliegend beklagten Herstellers als dessen Repräsentant oder Vertrauensperson aufgetreten ist. Insoweit ist entscheidend auf die Stellung als Erfüllungsgehilfe abzustellen.
Gerade dies ist vorliegend nicht gegeben (OLG Koblenz, MDR 2018, 24).
Auch muss ein Händler sich grundsätzlich das Wissen des Herstellers nicht zurechnen lassen (OLG Koblenz, BeckRS 2017, 127983).
Auch ergibt sich eine Zurechnung eines etwaigen arglistigen Verhaltens des Herstellers nicht aus § 123 Abs. 1 BGB, da die Herstellerin nicht im Lager der Beklagten, einer rechtlich unabhängigen Händlerin, steht, sondern Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist (OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 119626).
Schließlich kann auch eine Zurechnung analog § 166 Abs. 2 BGB nicht erfolgen, da es bereits einer vertreterähnlichen Stellung im Verhältnis der Beklagten zu 1. zur Beklagten zu 2. als Herstellerin fehlt (OLG Hamm, NJW-RR 2018, 180).
2. Auch Gewährleistungsansprüche des Klägers sind vorliegend nicht gegeben.
Die Fristsetzung gemäß § 323 BGB ist vorliegend immer notwendig und ist auch nicht entbehrlich.
Auf die Entscheidung des OLG Nürnberg (NZV. 18, 315) wird insoweit ausdrücklich verwiesen, die das Gericht sich vorliegend uneingeschränkt zu eigen macht.
Darüberhinaus ist der vorliegende Mangel auch unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die Mängelbeseitigungskosten betragen vorliegend wohl weniger als 1 % des vergleichbaren Gegenwertes, weshalb vorliegend von Unerheblichkeit auszugehen ist (unter anderem OLG Koblenz, a.a.O.).
3. Ein möglicher Gewährleistungsanspruch des Klägers ist desweiteren verjährt, §§ 438 Abs. 1, 218 Abs. 1 BGB.
Die Parteien haben vorliegend wirksam eine Verjährungsfrist bei Mängeln des Fahrzeugs von einem Jahr vereinbart.
Dieser Vereinbarung stehen weder § 476 Abs. 2 BGB noch § 309 Nr. 8 b ff. BGB entgegen, als es sich hier vorliegend nicht um ein Neufahrzeug, sondern um ein Gebrauchtfahrzeug gehandelt hat und im übrigen die Verjährungsfrist nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt worden ist.
Ansprüche des Klägers sind deshalb seit 25.01.2018 verjährt, wobei die Verjährung durch die Klageerhebung nicht mehr unterbrochen werden konnte.
B.
Beklagte zu 2.
1. Die vorliegende Feststellungsklage ist bereits unzulässig.
Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft muss feststehen. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Bei Schadensersatzansprüchen ist dabei notwendig, dass eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses dargetan wird (OLG München, BeckRS 2018, 11579).
Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das festzustellende Rechtsverhältnis im Hinblick auf das tatsächliche Schadensereignis ist klägerseits in keinster Weise und nachvollziehbar dargestellt worden.
Daneben ist auch darauf abzustellen, dass vorliegend der Vorrang der Leistungsklage gilt, weshalb auch insoweit die Feststellungsklage unzulässig ist (OLG München, a.a.O.).
2. Entscheidend ist vorliegend desweiteren, dass das Fahrzeug des Klägers nicht von dem behördlichen Rückruf betroffen ist. Auch die Typ-Genehmigung des Fahrzeuges ist voll wirksam.
Hält das Kraftfahrtbundesamt eine vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung für zulässig und hat die Behörde diese deshalb nicht im Typ-Genehmigungsverfahren beanstandet bzw. hält in Kenntnis hiervon an den für den betreffenden Fahrzeugtyp erteilten Typ-Genehmigung, ein Verwaltungsakt, unverändert fest, ist den Zivilgerichten eine abweichende Beurteilung verwehrt (OLG Celle, 7 U 626/19).
Darüberhinaus fehlt es vorliegend an der notwendigen Substantiierung im Hinblick auf eine unzulässige Abschalteinrichtung. Allein die Behauptung eines „thermischen Fensters“ kann nicht zur Substantiierung der Klage führen (OLG Düsseldorf, 22 U 519/18; OLG Oldenburg, 2 U 156/18; OLG Celle, 7 U 2308/18; OLG Köln, 3 U 148/18; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, 5 U 1670/18).
3. Eine Haftung der Beklagten zu 2. gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG ist offensichtlich nicht gegeben.
Notwendig wären insoweit die öffentliche Bekanntmachung von Tatsachen sowie der Versuch den Anschein eines besonders günstigen Angebotes zu erwecken.
Beides ist vorliegend ganz ersichtlich nicht gegeben, zumal schon der Vortrag des Klägers insoweit in jeglicher Hinsicht völlig unsubstantiiert ist.
Soweit ggf. auf Prospektmaterial abgestellt werden sollte, genügt dies in keinster Weise, um diese Vorgaben zu erfüllen.
4. Schließlich ist auch keine Haftung der Beklagten zu 2. aus § 311 BGB gegeben.
Die Beklagte zu 2. wäre im vorliegenden Fall allenfalls Dritte nach § 311 Abs. 3 BGB.
Damit aber ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer notwendig, dass der vermeintlich Haftende wirtschaftlicher Herr des Geschäftes und damit Quasivertragspartner
ist. Im übrigen müsste immer ein besonderes persönliches Vertrauen im Rahmen von Vertragsverhandlungen in Anspruch genommen worden sein.
Beides ist vorliegend ganz ersichtlich nicht gegeben, weshalb deshalb ein Anspruch insoweit nicht gegeben sein kann.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


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