IT- und Medienrecht

Kein Anspruch der behandelnden Tierärztin auf Kostenerstattung für verletzte Fundkatze aus öffentlich-rechtlicher GoA

Aktenzeichen  W 8 K 19.842

Datum:
4.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28467
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 90a, § 121 Abs. 1, § 670, § 683 S. 1, § 965, § 966 Abs. 1, § 967, § 975 S. 1
TierschG § 2 Nr. 1, § 3 S. 1 Nr. 3
GG Art. 20a
FundV § 2
VGemO Art. 4 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Es ist allgemein anerkannt, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht sinngemäß Anwendung finden können. Nicht nur die Erfüllung der Aufgabe, sondern die Geschäftsführung muss selbst im öffentlichen Interesse liegen (Rn. 17). (redaktioneller Leitsatz)
2. Herrenlosigkeit eines Tiers kommt nach entsprechender Anwendung des § 959 BGB durch eine Dereliktion, also der Aufgabe des Eigentums an dem Tier, in Betracht; diese verstößt aber gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot aus § 3 Satz 1 Nr. 3 TierschG und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig (Rn. 25). (redaktioneller Leitsatz)
3 Erst durch die Ablieferung der Fundsache bzw. des Fundtiers wird die Verwahrung zur öffentlichen Aufgabe der Fundbehörde und erst mit der tatsächlichen Ablieferung bei der Fundbehörde wird der Finder von seiner Verwahrungspflicht befreit (Rn. 27). (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht kommt aus Gründen des Tierschutzes lediglich dann in Betracht, wenn das aufgefundene Tier krank oder verletzt ist und deshalb die notwendige Pflege und etwaige tierärztliche Behandlung einer Ablieferung an die Fundbehörde entgegensteht. Jedoch muss die Fundbehörde unverzüglich über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt werden, über die weitere Verwahrung des Tieres zu entscheiden (Rn. 31 – 37). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er begehrt einen Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß der Abtretungsvereinbarung mit der Tierärztin Dr. M. vom 29. Juni 1994. An deren Wirksamkeit bestehen keine Zweifel.
Da eigene Ansprüche des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kommt es maßgeblich auf das Vorliegen eines Anspruchs der Zedentin Dr. M. gegen die Beklagte wegen der angefallen tierärztlichen Behandlungs- und Unterbringungskosten an. Ein solcher ist in der vorliegenden Konstellation aber nicht gegeben.
Im Einzelnen:
1. Ein vertraglicher Anspruch der Tierärztin Dr. M. gegen die Beklagte ist nicht gegeben, da keine vertraglichen Abreden über die Verwahrung und Behandlung der aufgefundenen Katze ersichtlich sind.
2. Es besteht zudem kein Anspruch der Tierärztin aus der Anwendung der Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB entsprechend.
Diese hat in der vorliegenden Konstellation kein Geschäft der Beklagten besorgt, da die Beklagte im Zeitpunkt des Kostenanfalls nicht zur Verwahrung und Versorgung der Katze in ihrer Funktion als Fundbehörde verpflichtet war.
a.) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht sinngemäß Anwendung finden können (BVerwG, U.v. 28.8.2003 – 4 C 9/02 – NVwZ-RR 2004, 84; BVerwG, U.v. 6.9.1988 – 4 C 5/86 – BVerwGE 80, 170; BayVGH, U.v. 30.8.2011 – 8 B 11.172 – BayVBl. 2012, 468). Vielfach wird dieses Rechtsinstitut allerdings schon durch Sondervorschriften des öffentlichen Rechts verdrängt (BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 11.549 – BayVBl. 2012, 177; vgl. auch BVerwG, U.v. 28.8.2003 – 4 C 9/02 – NVwZ-RR 2004, 84). Liegt solches Sonderrecht – wie hier – nicht vor, ist jedenfalls im Hinblick auf die Notwendigkeit, dass nicht nur die Erfüllung der Aufgabe, sondern die Geschäftsführung selbst im öffentlichen Interesse liegen muss, eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Umstände geboten (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 – 4 C 5/86 – BVerwGE 80, 170; BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 11.549 – juris).
b.) Die Tierärztin hat jedoch keinen Anspruch aus §§ 683 Satz 1, 670 BGB entsprechend gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten Kosten, da sie kein Fremdgeschäft geführt hat.
Nach § 683 Satz 1 BGB steht demjenigen, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.
Ein solcher Aufwendungsersatzanspruch setzt die Führung eines Geschäfts für einen anderen, also eines für den Geschäftsführer fremden Geschäfts voraus. Das ist der Fall, wenn das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes geführt wird, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGH, Urteil vom 25.4.1991 – III ZR 74/90 – BGHZE 16, 12 = juris, Rn. 11). Bei der entsprechenden Anwendung der §§ 677 ff. BGB im öffentlichen Recht bedeutet dies, dass der Geschäftsführer eine öffentliche Aufgabe des Geschäftsherrn wahrgenommen haben muss.
Daran fehlt es hier. Bei der Unterbringung und Versorgung der Katze handelte es sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht um eine öffentliche Aufgabe der Beklagten.
Ob die Tierärztin eine solche Aufgabe wahrgenommen hat, bestimmt sich vorliegend nach den Regelungen des Fundrechts (§§ 965 ff. BGB) und der sich daraus ergebenden Aufgabenverteilung.
Die fundrechtlichen Vorschriften sind dabei auch auf die aufgefundene Katze anwendbar. Zwar sind Tiere nach § 90a BGB keine Sachen, jedoch sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf sie anzuwenden. Im Übrigen ist hiervon schon der historische Gesetzgeber ausgegangen, wenn er in § 971 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich eine fundrechtliche Regelung für Tiere trifft.
Bei der Katze handelte es sich um ein Fundtier im Sinne dieser Vorschriften (§ 965 Abs. 1 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn ein Tier besitz-, nicht aber herrenlos ist. Denn auf herrenlose Sachen bzw. Tiere ist das Fundrecht wegen des Wortlauts von § 965 BGB („verloren“) schon nicht anwendbar, da dies voraussetzt, dass zumindest irgendwann Besitz an der Sache bzw. dem Tier bestanden hat (vgl. Oechsler in MüKoBGB, 7. Auflage 2017, § 965 Rn. 3).
Obgleich kein Halter der Katze ermittelt werden konnte, war diese nicht als herrenlos, sondern lediglich als besitzlos anzusehen. Herrenlosigkeit eines Tiers kommt nach entsprechender Anwendung des § 959 BGB durch eine Dereliktion, also der Aufgabe des Eigentums an dem Tier, in Betracht. Eine solche verstößt aber gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot aus § 3 Satz 1 Nr. 3 TierschG und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig (BVerwG, U. v. 26.4.2018 – 3 C 24/16 – juris; OVG Koblenz, U. v. 20.11.2018 – 7 A 10624/18.OVG – BeckRS 2018, 40448). Nach dem Vortrag der Parteien lässt sich darüber hinaus nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass Eigentum an der Katze bestanden hat, was ebenfalls gegen eine Herrenlosigkeit des Tieres spricht.
Nach der gesetzlichen Konzeption des Fundrechts ist es dem Grunde nach Aufgabe des Finders, die Fundsache bzw. das Fundtier zu verwahren (§ 966 Abs. 1 BGB), wobei die Verwahrungspflicht auch umfasst, Aufwendungen zum Erhalt der Substanz der Fundsache zu tätigen (Oechsler in MüKoBGB/, 7. Aufl. 2017, BGB § 966 Rn. 2). Bei Fundtieren bedeutet dies gleichsam, dass der Finder, diese zu füttern (Gursky/Wiegand, in: Staudinger, BGB, 2017, § 966 Rn. 1 m.w.N.) und sie unter Berücksichtigung der in Art. 20a GG niedergelegten Grundsätze auch den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend unterzubringen und zu versorgen hat (BVerwG, U. v. 26.4.2018 – 3 C 7.16 -, juris, Rn. 21). Das heißt, der Finder ist verpflichtet, das Tier zu betreuen und es nach dessen Bedürfnissen angemessen zu pflegen (§ 2 Nr. 1 TierSchG).
Der Finder hat aber nach § 967 BGB das Recht, die Sache bzw. das Tier an die zuständige Behörde abzuliefern und sich durch die Ablieferung von seiner Verwahrungspflicht zu befreien (§ 966 Abs. 1 BGB, § 975 Satz 1 BGB). Hierdurch entsteht bei der zuständigen Fundbehörde eine Verwahrungspflicht entsprechenden Inhalts. Erst durch die Ablieferung der Fundsache bzw. des Fundtiers wird die Verwahrung zur öffentlichen Aufgabe der Fundbehörde (OVG Koblenz, U. v. 20.11.2018 – 7 A 10624/18.OVG – BeckRS 2018, 40448, Rn. 31) und erst mit der tatsächlichen Ablieferung bei der Fundbehörde wird der Finder von seiner Verwahrungspflicht befreit (Gursky/Wiegand, in: Staudinger, BGB, 2017, § 967, Rn. 1).
Die Beklagte ist zwar die zuständige Fundbehörde für das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft. Jedoch ist die Pflicht zur Verwahrung und Versorgung der Fundkatze im Zeitpunkt der Durchführung der Behandlung und Entstehung der Kosten (noch) nicht auf die Beklagte in dieser Funktion übergegangen. An der hierfür grundsätzlich nötigen Ablieferung der Fundkatze fehlt es ebenso, wie an einer unverzüglichen Anzeige des Fundes bei der Beklagten.
Nach § 2 FundV sind für die Entgegennahme von Fundsachen in Bayern grundsätzlich die jeweiligen Gemeinden zuständig. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (vgl. Nr. 11 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.3.2002 – IC2-2116.7-3). Für Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften nimmt diese Aufgabe damit nach Art. 4 Abs. 1 VGemO die Verwaltungsgemeinschaft wahr, hier also die Beklagte.
Eine Ablieferung im Sinne einer Besitzübertragung an die Beklagte hat im vorliegenden Fall unstreitig nicht stattgefunden.
Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht kommt aus Gründen des Tierschutzes lediglich dann in Betracht, wenn das aufgefundene Tier krank oder verletzt ist und deshalb die notwendige Pflege und etwaige tierärztliche Behandlung einer Ablieferung an die Fundbehörde entgegensteht. Der Staat schützt nach Art. 20a GG auch in Verantwortung für zukünftige Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Dem Tierschutz kommt damit als Staatszielbestimmung Verfassungsrang zu (BVerfG, B. v. 12. 10. 2010 – 2 BvF 1/07 – NVwZ 2011, 289 (292) Rn. 121). Einfachgesetzlich schlägt sich dies beispielsweise in § 90a BGB nieder, welcher den Unterschied zwischen Tieren als Mitgeschöpfen und leblosen Sachen bei der Gesetzesauslegung und -anwendung im Rahmen der herkömmlichen Methodik herausstellt. Dies hat auch für die Anwendung des Fundrechts zu gelten.
Nach diesen Grundsätzen entspricht es dem Sinn und Zweck des Rechts auf Ablieferung der Fundsache, in den vorstehend bezeichneten Ausnahmefällen von einer Ablieferung bei der Fundbehörde abzusehen.
Jedoch muss diese unverzüglich über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt werden, über die weitere Verwahrung des Tieres zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2018 – 3 C 6/16 – juris Rn. 21; OVG Koblenz, U. v. 20.11.2018 – 7 A 10624/18.OVG – BeckRS 2018, 40448 Rn. 35). Dies wiederum entspricht der im Fundrecht angelegten klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Finder und Fundbehörde und der Organisationshoheit der Fundbehörde, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4. 2018 – 3 C 7.16 – juris Rn. 22).
Ungeachtet dessen, ob aufgrund der erheblichen Verletzungen der Katze (Oberkiefer- und Femurfraktur) vom Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation auszugehen ist, geht auch in solchen Fällen die Verwahrungspflicht nicht automatisch auf die Fundbehörde über, sondern es bedarf wie dargestellt der unverzüglichen Anzeige des Fundes bei selbiger.
Hieran fehlt es. Die Tierärztin hat den Fund mit Fax vom 13. März 2018, bei der Beklagten eingegangen am 14. März 2018, am sechsten Tag nach dem Auffinden und Inobhutnahme des Tieres, und damit nicht unverzüglich angezeigt.
Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet „unverzüglich“ „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Frage, wann etwas unverzüglich in diesem Sinne ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschal für jede denkbare Konstellation gleich beantwortet werden (Rehberg in BeckOGK, BGB, Stand: 1.9.2019, § 121 Rn. 12 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Vorliegend kann es dahinstehen, ob die Anzeige des Fundes noch am selben Tag (8. März 2018) hätte erfolgen müssen, denn jedenfalls war der Eingang der Anzeige am 14. März 2018 nicht mehr unverzüglich im obigen Sinne. Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, weshalb es der Tierärztin nicht möglich gewesen wäre, den Fund bzw. die Übergabe der Katze an sie durch die Finderin bereits vorher bei der Beklagten anzuzeigen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob im betreffenden Landkreis – wie zutreffend von der Klägerbevollmächtigten vorgetragen – zum fraglichen Zeitpunkt kein Tierheim existierte. Es ist nämlich gerade Ausfluss der Entscheidungs- und Organisationshoheit der Beklagten als Fundbehörde, sich hinsichtlich des Verfahrens im Falle des Auffindens eines Fundtieres nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen, unter Beachtung der oben benannten Tierschutzgesichtspunkte, zu organisieren. Das Verbringen eines Fundtieres ins Tierheim ist dabei nur eine denkbare sachgerechte Lösung. Auch der Schweregrad der Verletzungen der Katze rechtfertigt keine abweichende Sichtweise. Ausweislich der vorgelegten Rechnung wurde das Tier geröntgt und in der Folgezeit mit Infusionen und Injektionen versorgt. Es erschließt sich dem Gericht auch nach der mündlichen Verhandlung nicht, weshalb vor diesem Hintergrund keine frühere Anzeige des Fundes bei der Beklagten hätte erfolgen können. Offen bleiben kann, ob die durchgeführten Behandlungen der Tierärztin – wie von der Beklagten angezweifelt – sachgerecht und dem Einzelfall angemessen waren. Hierauf kommt es nach oben Gesagtem nicht mehr an, da dies allenfalls die Anspruchshöhe betrifft, hier aber die Anspruchsvoraussetzungen wie dargestellt schon nicht gegeben sind. Im Übrigen hat die Beklagte dazu lediglich pauschal gegenteilig vorgetragen, aber keine substantiierte, tierarztfachlich belegte Gegendarstellung dargetan.
Nach alldem hat die Tierärztin kein Geschäft der Beklagten geführt. Ein Anspruch aus §§ 683 Satz 1, 670 BGB gegen die Beklagte besteht nicht.
c) Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Landratsamts Haßberge vom 15. März 2018. Dieses enthält weder eine generelle Zusage der Kostenübernahme durch die jeweiligen Fundbehörden noch eine von den obigen Grundsätzen abweichende Rechtsauffassung, auf die sich die Tierärztin stützen könnte, um einen Anspruch herzuleiten. Der Inhalt dieses Schreibens entspricht der Rechtsauffassung des Gerichts und der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und obergerichtlich vertretenen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2018 – 3 C 6/16; 3 C 24/16; 3 C 7/16; 3 C 5/16 jeweils juris; OVG Koblenz, U. v. 20.11.2018 – 7 A 10624/18.OVG – BeckRS 2018, 40448).
Ungeachtet dessen, dass es bereits fraglich erscheint, inwieweit der Kläger sich auf ein Schreiben berufen kann, das auf den 15. März 2019 und damit auf einen späteren Zeitpunkt, nach Abschluss des hier streitgegenständlichen Vorgangs mittels Abholung der Katze durch die Tierschutzinitiative am 14. März 2018, datiert ist, so führt dieses auch inhaltlich zu keiner anderen Sichtweise.
In dem Schreiben wird zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für die Betreuung eines Fundtiers bei der zuständigen Gemeinde liegt und bei Verbringung in eine Tierarztpraxis eine umgehende Information der Gemeinde erfolgen soll. Wenn der Kläger sich darauf beruft, dass es in dem Schreiben weiter heißt, dass die Entscheidung, wie mit dem Tier zu verfahren ist, beim Tierarzt liege und deshalb eine Kostenübernahme erfolgen müsse, so rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass dem behandelnden Veterinär hierdurch eine umfassende Entscheidungsgewalt zugebilligt wird.
Denn dieser Passus, welcher das Schreiben vom 15. März 2018 abschließt, ist aus dem Kontext der vorherigen Ausführungen heraus so zu verstehen, dass hiermit die tierarztfachliche Entscheidung, welche konkreten Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind und durchgeführt werden sollen, gemeint ist. Es wird vom Landratsamt zutreffend darauf hingewiesen, dass aus den genannten Gründen des Tierschutzes von der Fundbehörde eine eigentlich erforderliche Behandlung nicht aus Kostengründen abgelehnt werden darf. Schon denknotwendig setzt dies aber voraus, dass die Fundbehörde überhaupt von der Existenz eines Fundtieres und dessen Behandlungsbedürftigkeit weiß. Das Landratsamt skizziert in seinem Schreiben die klare Zuständigkeit der Gemeinden als Fundbehörden und den Meldeweg eines Fundtiers über Gemeinde und gegebenenfalls die Polizei und stellt damit klar, dass die zuständige Gemeinde als Fundbehörde in die Lage versetzt werden muss, über die weitere Verwahrung des aufgefundenen Tieres zu entscheiden.
3. Der Kläger bzw. die Tierärztin kann einen Anspruch zudem nicht aus § 970 BGB entsprechend herleiten. Dieser Anspruch richtet sich nur gegen den Empfangsberechtigten. Die Vorschrift vermittelt keinen Anspruch gegenüber der Fundbehörde (vgl. MüKoBGB/Oechsler, 7. Aufl. 2017, BGB § 970 Rn. 4).
4. Zuletzt ist auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht gegeben. Dieser leitet sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung her, ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und entspricht in seinen Voraussetzungen denen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich ungerechtfertigter Bereicherungen aus §§ 812 ff. BGB (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 12.3.1985 – 7 C 48/82 – juris; U. v. 15.5.2008 – 5 C 25/07 – juris; jeweils m.w.N. zur Herleitung).
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor, da die Beklagte keinen vermögenswerten Vorteil im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB entsprechend erlangt hat. Als vermögenswerter Vorteil kommen dabei auch ersparte Aufwendungen in Betracht (BVerwG, U. v. 6.9.1988 – 4 C 5/86 – NJW 1989, 922).
Ein Ersparen von Aufwendungen kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn hinsichtlich dieser überhaupt eine grundsätzliche Pflicht zur Kostentragung des Anspruchsschuldners – hier also der Beklagten – bestanden hätte. Daran fehlt es aber, da die Beklagte wie oben dargestellt nicht zur Verwahrung und Versorgung der Katze verpflichtet war.
5. Weitere Ansprüche sind weder erkennbar noch vorgetragen. Die Klage war daher nach alldem abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO entsprechend.


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