IT- und Medienrecht

Kein Anspruch nach § 852 beim Kauf eines neuen, vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nach Verjährung des ursprünglich bestehenden deliktischen Anspruchs

Aktenzeichen  42 O 3854/20

Datum:
21.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35328
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 199 Abs. 1, § 826, § 852

 

Leitsatz

1. Zum Anspruch aus § 852 BGB bei verjährten “Diesel-Fällen” vgl. auch OLG Stuttgart BeckRS 2021, 5075; OLG München BeckRS 2021, 28126; BeckRS 2021, 35327; LG Regensburg BeckRS 2021, 24604; LG Landshut BeckRS 2021, 3479; LG Hildesheim BeckRS 2020, 35828; BeckRS 2021, 4473; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2021, 4493; BeckRS 2021, 10581; OLG Oldenburg, BeckRS 2021, 10558; LG München II BeckRS 2021, 30618; aA LG München I BeckRS 2021, 1049 zum Gebrauchtwagenkauf; LG Osnabrück BeckRS 2021, 4305; offen gelassen von BGH BeckRS 2020, 37753. (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Ansprüchen im Zusammenhang mit dem VW-Diesel-Abgasskandal stimmt der individuelle Verjährungsbeginn, dh der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Fahrzeugkäufers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers, regelmäßig mit dem Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des Dieselskandals überein. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das im Rahmen des Rückrufes durchgeführte Softwareupdate stellt keine deliktische Schädigung des Käufers dar, selbst wenn im Rahmen des Softwareupdates erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines unzulässigen “Thermofensters” aufgespielt worden sein sollte. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch beim Neuwagenkauf steht dem Käufer – im Hinblick auf den Charakter dieser Norm als Auffangtatbestand – ein Anspruch nach § 852 BGB nicht zu, wenn der Käufer nicht an der Musterfeststellungsklage teilgenommen hat, was ihm ohne jegliches Risiko möglich gewesen wäre. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 18.394,03 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klagepartei hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.
1. Ansprüche sind verjährt
Die Klage ist abzuweisen, weil die Ansprüche nach Ansicht des Gerichts verjährt sind, sodass die Beklagte zur Leistungsverweigerung berechtigt ist (§ 214 Abs. 1 BGB). Ansprüche aus Delikt verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung begann Ende 2015 zu laufen. Verjährungsbeginn ist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, an dem der Anspruch entstanden ist und die Klagepartei von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder erlangen musste. Dies war vorliegend mit Bekanntwerden des sog. VW-Skandals im Jahr 2015 der Fall. Die Verjährung endete daher bereits mit Ablauf des Jahres 2018. Die Klage wurde jedoch erst im Dezember 2020 erhoben.
a) Die Frage des Verjährungsbeginns im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal ist derzeit noch nicht gänzlich unstreitig. Das Oberlandesgericht München hat mit Hinweisbeschluss vom 03.12.2019, Az.: 20 U 5741/19, die Ansicht vertreten, dass der individuelle Verjährungsbeginn, d.h. der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 BGB, regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des Dieselskandals übereinstimmt. Denn über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung wurde ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet; dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, sei nicht vorstellbar (aaO, Rz. 3).
b) Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Nachdem die Klagepartei sich unstreitig nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt hat, ist keine Hemmung der Verjährung eingetreten. Die Verjährung hat mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen und endete mit Ablauf des Jahres 2018.
aa) Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Tatsachenkenntnis erfordert die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können ausnahmsweise erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen Ellenberger/Palandt § 199 BGB Rn. 27). Der Gläubiger muss die Tatsachen kennen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dazu gehört bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung oder die gleich stehende Handlung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit. Die Kenntnis aller Einzelheiten ist, insbesondere bei Schadensersatzansprüchen, nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage – zumindest eine Feststellungsklage – erheben kann (Palandt aaO Rn. 28).
Grob fahrlässig handelt ein Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei bezieht sich das Wissenselement auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Es ist ausreichend, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage – erheben kann. Dabei besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang und Person des Schädigers zu entfalten (Palandt aaO Rn. 39).
bb) Gemessen an diesen Vorgaben ist von einem grob fahrlässigen Verhalten der Klagepartei auszugehen. Der Klagepartei war nach Ansicht des Gerichts auch eine Feststellungsklage noch vor Ablauf des Jahres 2015 zuzumuten. Sowohl die Umstände, die einen Ersatzanspruch begründen könnten, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte als mögliche Haftungsschuldnerin in Betracht kommt, sind der Klägerpartei jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Wie sich aus der Entscheidung des OLG München, 3. Senat, vom 03.02.2020 (aaO) ergibt, hat die Beklagte am 22.09.2015 Manipulationen an der Abgasrückführung eingeräumt und Gesetzesverstöße zugegeben. Dies ist auch vorliegend nicht streitig zwischen den Parteien. Am 02.10.2015 informierte die Beklagte im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung einer Internetseite, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter der Eingabe der entsprechenden Fahrzeug – Identifizierungsnummer ermöglichte. Zudem informierte die Beklagte darüber, dass das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2015 den Rückruf von 2,4 Millionen VW-Markenfahrzeugen angeordnet habe, weil es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Die Beklagte hat dabei auch klar verständlich hervorgehoben, dass die Fahrzeugflotte des gesamten Konzerns betroffen sei, also auch Modelle der Marken Seat, Skoda und Audi. Die betroffenen Motoren wurden näher bezeichnet. (OLG München, aaO, Rz. 11ff.). Als Besitzer eines Fahrzeuges mit VW-Diesel-Motor musste sich der Klagepartei im Jahr 2015 geradezu aufdrängen, dass auch ihr Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen sein könnte.
cc) Selbst wenn man dies für das Jahr 2015 noch anders sähe, liegt die Besonderheit im vorliegenden Fall doch darin, dass die Klagepartei letztlich erst gegen Ende 2020 Klage erhoben hat. Dies könnte nur dann Erfolg haben, wenn man zu ihren Gunsten sogar davon ausginge, dass es nicht grob fahrlässig war, auch im Jahr 2016 keine Kenntnis von den etwaigen anspruchsbegründenden Tatsachen zu erlangen. Hierfür fehlt dem Gericht angesichts der sich immer breiter ausweitenden Berichterstattung ins Jahr 2016 hinein jede Phantasie. Insbesondere gab es ja schon im Jahr 2016 eine erhebliche Anzahl von Fahrzeughaltern, die Klage gegen die Beklagte erhoben hatten. Verjährung wäre dann allerspätestens mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten.
2. Verwendung eines Thermofenster jedenfalls keine deliktische Schädigung Das im Rahmen des Rückrufes durchgeführte Softwareupdate stellte keine deliktische Schädigung des Klägers dar. Selbst wenn man es als wahr unterstellt, dass die Beklagte im Rahmen des Softwareupdates erneute eine unzulässige Abschalteinrichtung (Stichwort „unzulässiges Thermofenster“) eingesetzt habe, wäre dies jedoch noch nicht gleichsam automatisch ein sittenwidriges Handeln oder ein Handeln mit Betrugsvorsatz. Rückenwind hat diese Ansicht des Gerichts durch die kürzliche ergangene Entscheidung des BGH in Sachen Daimler erhalten, vgl. BGH,19.01.2021, VI ZR 433/19.
a) Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten, das aus seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (zuletzt BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rn. 15). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, welche die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, a.a.O.).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, vorliegend nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob ein im streitgegenständlichen Fahrzeug installiertes Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei einer anderen als durch eine Umschaltlogik zwischen Prüfstand und Fahrbetrieb die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie hier dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motorrespektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von den Verfahren über die ursprünglich thematisierte Umschaltlogik beim EA189-Motor des Volkswagen-Konzerns, der gerade eine solche prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung aufgewiesen hat. Demgegenüber muss bei dieser Sachlage, auch wenn – einmal unterstellt – hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe in Betracht gezogen werden.
Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise im streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. In dem Fall, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt hätte, würde es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlen (OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 3 U 7524/19 -, Rn. 10 – 13, juris). Die diesbezüglichen Ausführungen im Klagevortrag sind lediglich pauschal, nichtssagend und differenzieren insbesondere nicht zwischen der Kenntnis der Funktionsweise des Thermofensters, die ggf. unterstellt werden kann, und dem Bewusstsein einer unterstellten Rechtswidrigkeit, was nicht ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden kann. Wenn die Klagepartei aus einer Täuschung gerade über dieses Thermofenster herleiten möchte, so ist eine solche Täuschung gerade nicht erkennbar. Denn es liegt gerade keine Umschaltlogik vor (das wird nicht einmal behauptet) und das Thermofenster weist damit sowohl auf dem Prüfstand als auch im Normalbetrieb die gleiche Funktionsweise auf. Dass sich Schadstoffaustausch und Kraftstoffverbrauch ggf. trotzdem auf dem Prüfstand und im Normalbetrieb unterscheiden, ist dabei ohne Belang, da es rechtlich für die Tygenehmigung ausschließlich auf die Prüfstandswerte ankam. Der Kläger führt selber aus, dass es der Beklagten darum gegangen sei, formal die Voraussetzungen für die Typgenehmigung zu erfüllen. Wenn aber die formalen Voraussetzungen für die Typgenehmigung erfüllt sind, fehlt es sowohl an einer Täuschung der Zulassungsbehörde als auch an einer Täuschung des Verbrauchers. Denn das Zulassungsprozedere muss die Beklagte als Fahrzeughersteller hinnehmen und auf dessen Ausgestaltung keinen Einfluss. Diese gesetzgeberische Entscheidung muss nicht nur die Beklagte, sondern auch der Kläger hinnehmen.
3. Kein Anspruch aus § 852 BGB
Das Gericht hält § 852 BGB bei einem Gebrauchtwagen für nicht einschlägig, worin es zwischenzeitlich auch vom OLG München bestätigt wurde (vgl. Az.: 20 U 6922/20). Im hiesigen Fall hat die Klagepartei allerdings einen Neuwagen erworben. Das Gericht entscheidet sich diesbezüglich nun zu der auch anderweitig vertretenen Rechtsaufassung, nach der ein Anspruch nach § 852 BGB in diesem Falle daran scheitert, dass der Kläger gerade nicht an der Musterfeststellungsklage teilgenommen hat, was ihm ohne jegliches Risiko möglich gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt a. Main, Az.: 19 U 170/20; LG Osnabrück, Az.: 3 O 3480/20; LG Dresden, Az.: 7 O 885/20). Das Gericht meint, dass § 852 BGB – gerade angesichts seiner Rechtsnatur als Auffangtatbestand – teleologisch auf Fälle zu reduzieren ist, bei denen sich der Geschädigte besonderen Prozessrisiken aussetzen müsste. Solche lagen für den bei der Musterfeststellungsklage Anschlussberechtigten zum Verjährungszeitpunkt nicht mehr vor.
II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91, 91a ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.


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