IT- und Medienrecht

Kein Schadenersatz für unbegleiteten Abbruch einer geführten Bergtour

Aktenzeichen  123 C 5705/20

Datum:
13.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 37378
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 651i Abs. 3 Nr. 7, § 651k Abs. 3, § 651n, § 651q

 

Leitsatz

Wer eine geführte Bergtour wegen Krankheit abbricht und allein zum Ausgangspunkt zurückgeht, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz für nicht mehr in Anspruch genommene Bergführerkosten und die Kosten für die selbst organisierte Rückreise.(Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 989,87 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin macht Ansprüche wegen fehlender Inanspruchnahme eines Bergführers geltend sowie die in der Anlage K4 aufgeführten Kosten für Übernachtungen, Lift, Bustickets und Zug sowie Rückfahrt privater Pkw, Gebühren für Attest und Apotheke.
Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 5.8. bis 10.08.2019 eine Pauschalreise im Wallis entsprechend der Reiseleistungen (K2) gebucht.
Die Klägerin hat keinen Anspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht nach § 651 q BGB.
In der Anlage K3 Ziffer 10 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden Beistand leistet, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet Der Hinweispflicht nach § 651 q I Nr. 1 BGB wurde damit genügt. Danach hatte Reiseveranstalter, wenn sich ein Reisender in Schwierigkeiten befindet diesem unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und Konsularische Unterstützung. Des Weiteren ist in § 651 q I Nr. 2 und 3 BGB geregelt, dass Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten zu gewähren ist. § 651 q Abs. 2 Nummer 3, 2. Halbsatz verweist auf § 651 k Abs. 3.
Nach eigenem Vortrag der Klägerin ist die in § 651 q BGB und § 651 k Abs. 3 BGB normierte Beistandspflicht nicht verletzt worden.
Nach der Darstellung der Klägerin wurde die Reise auch nicht mangelhaft erbracht, weshalb ein Schadensersatzanspruch nach §§ 651 i Abs. 3 Nr. 7, 651 n BGB ausscheidet.
Selbst wenn der Gesundheitszustand der Klägerin und die Umstände der Rückkehr es erfordert hätten, dass die Klägerin bei dem Abstieg von einem Bergführer begleitet wird, so wären die Kosten für eine Nichtinanspruchnahme des Bergführers dennoch nicht als Schadensersatzanspruch begründet.
Die Klägerin hat eine 5-tägige Bergtour mit Bergführer gebucht. Die geplante Bergtour mit Bergführern war der Klägerin ab dem 08.08.2020 deshalb nicht möglich, weil dies ihr Gesundheitszustand nicht erlaubt hat. Dies liegt nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern demjenigen der Klägerin. Die Beklagte hat daher die entsprechenden Kosten für die Nichtinanspruchnahme eines Bergführers nicht zu erstatten.
Im Übrigen tragt die Klägerin selbst vor, dass sie am 06.08.2019 lediglich gebeten hat, das Tempo wegen ihres Gesundheitszustandes zu reduzieren. Sie hat an diesem Tag die geplante Tour mit Bergführern durchgeführt. Dies gilt auch für den 07.08.2019, an dem sie bei der 8-stündigen Bergtour teilgenommen hat. Dass die Klägerin am 08.08.2019 den Abstieg alleine durchgeführt hat und am 09 und 10.08.2019 nicht an der Bergtour teilnehmen konnte, lag in ihrem Verantwortungsbereich.
Da die Bergtour aber mit den anderen Reisenden durchgeführt wurde, sind die im Reisepreis enthaltenen Kosten für die Bergführer auch angefallen. Die Beklagte hat sich durch die im eigenen Verantwortungsbereich liegende Rückkehr der Klägerin keine Kosten erspart.
Auch wenn man unterstellt, dass es sinnvoll gewesen wäre, dass ein Bergführer die Klägerin bei der Rückkehr begleitet, so wären die weiteren geltend gemachten Kosten wie in der Anlage K4 aufgeführt auch entstanden, wenn die Klägerin ein Bergführer begleitet hätte. Es handelt sich dabei um sogenannte „sowieso“ Kosten, die von der Beklagten nicht zu erstatten sind.
Da die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage nicht gegeben sind, war die Klage als unbegründet zurückzuweisen.
Da die Hauptforderung nicht besteht, entfallen auch die Nebenkosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708, 711 ZPO.
Der Streitwert folgt aus § 3 ZPO.


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