IT- und Medienrecht

Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für private Pflegeeinrichtung

Aktenzeichen  AN 6 K 14.01387

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 5 Abs. 3, Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 14 Abs. 8 S. 2
RGebStV RGebStV § 5 Abs. 7, Abs. 8 S. 4, Abs. 9
AO AO §§ 51 ff.
GG GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Übergangsbestimmung des § 14 Abs. 8 S. 2 RBStV führt nicht zur Fortgeltung einer nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag erteilten Befreiung, sondern stellt eine bloße Beweiserleichterung dahingehend dar, als für Betriebsstätten, die als Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 RBStV bei Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nach § 5 Abs. 7 RGebStV befreit waren, der Nachweis der Gemeinnützigkeit als erbracht gilt. Die materielle Rechtsstellung kann die als Übergangsbestimmung konzipierte Vorschrift hingegen nicht erweitern (Anschluss an VG München BeckRS 2015, 52383 und VG Braunschweig BeckRS 2015, 42662). (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe in Form einer Vorzugslast, für deren Regelung sich die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 70 Abs. 1 GG ergibt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Art. 5 Abs. 3 RBStV ist materiell verfassungskonform. Die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgenommene Beschränkung der Privilegierung auf gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der Abgabenordnung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung gewerblicher Unternehmen dar (Anschluss an BayVerfGH NJW 2014, 3215 = BeckRS 2014, 52739 und RhPfVerfGH NVwZ 2015, 64 = BeckRS 2014, 51048). (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen das SGB XI als höherrangiges Bundesrecht. Eine unzulässige Differenzierung der Kosten für die Heimbewohner ist nicht ersichtlich. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 6 K 14.01387
Im Namen des Volkes
Urteil
18. Februar 2016
6. Kammer
Sachgebiets – Nr.: 250
Hauptpunkte: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV, Nachweis der Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV, Entbehrlichkeit des Nachweises der Gemeinnützigkeit nach § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV, Vereinbarkeit von § 5 Abs. 3 RBStV mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG, Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsbeschlusses des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i. d. F. des Beschlusses vom 7. Juni 2011
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

vertreten durch den Geschäftsführer …
– Klägerin –
gegen
Bayerischer Rundfunk, Juristische Direktion
vertreten durch den Intendanten, Rundfunkplatz 1, 80335 München
– Beklagter –
wegen Rundfunk- und Fernsehrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 6. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht Abel als Vorsitzende den Richter am Verwaltungsgericht Lehner die Richterin Hasenmüller und durch die ehrenamtliche Richterin … die ehrenamtliche Richterin … ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2016 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
Die Klägerin betreibt als Unternehmensgruppe das streitgegenständliche Seniorenpflegeheim „…“ in …. Dieses war seit November 2004 mit befreiten und gebührenpflichtigen Rundfunkgeräten beim Beklagten unter der Teilnehmernummer … angemeldet. Mit Bescheid vom 22. November 2010 gewährte der Beklagte der Klägerin eine Befreiung von den Rundfunkgebühren nach § 5 Abs. 7 Nr. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag – RGebStV – bis zum 31. Dezember 2012.
Mit Schreiben vom 10. April 2012 und 22. Mai 2012 informierte die Gebühreneinzugszentrale (nunmehr ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – im Folgenden: Beitragsservice) die Klägerin über die ab 1. Januar 2013 geltenden Neuregelungen zur Rundfunkfinanzierung, die zukünftig geräteunabhängig ausgestaltet seien. Die Klägerin wurde gebeten, die beitragsrelevanten Daten mitzuteilen und die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 teilte die Klägerin mit, dass in der Betriebsstätte „…“ nach dem Stand vom 31. März 2012 72 Mitarbeiter beschäftigt seien. Ein Nachweis über die Gemeinnützigkeit der Einrichtung wurde nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 wies die Klägerin darauf hin, dass Zahlungen gegenüber dem Beklagten unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Beitragsregelungen im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags erfolgen würden und eine Benachteiligung privater Pflegeeinrichtungen gegenüber gemeinnützigen Einrichtungen aufgrund § 5 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – angenommen werde.
Mit Schreiben vom 22. März 2013 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass sie einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR zu leisten habe, da ihre Einrichtung nach § 5 Abs. 7 Nr. 4 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden sei und dies auch über den 31. Dezember 2012 hinaus fortgelte. Sie verweist hierzu auf einen Hinweis des Beklagten, welcher über den neuen Rundfunkbeitrag informiert und hinsichtlich des Nachweises der Gemeinnützigkeit Folgendes besagt: „Um Anspruch auf den gedeckelten Beitrag zu haben, müssen die Einrichtungen den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erbringen. Ist den Einrichtungen eine Befreiung gewährt worden, die an oder über den 31. Dezember 2012 besteht, brauchen sie keinen erneuten Nachweis über die Gemeinnützigkeit zu erbringen.“
Der Beitragsservice forderte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2013 erneut auf, die Gemeinnützigkeit ihrer Einrichtung durch den Nachweis der Steuervergünstigung zu belegen.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 betonte die Klägerin nochmals, dass sie einen Nachweis der Gemeinnützigkeit aufgrund des vom Beklagten erteilten Hinweises zum neuen Rundfunkbeitrag nicht für erforderlich halte.
Der Beitragsservice bat die Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 nochmals um Vorlage eines Nachweises der Gemeinnützigkeit ihrer Einrichtung. Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 Widerspruch ein, welchen sie mit § 14 Abs. 8 RBStV und der daraus folgenden Entbehrlichkeit weiterer Nachweise der Gemeinnützigkeit begründete. Der Beitragsservice teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2013 mit, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 14 Abs. 8 RBStV i. V. m. § 5 Abs. 7 RGebStV zum 31. Dezember 2012 geendet habe und eine Privilegierung als Einrichtung des Gemeinwohls nach § 5 Abs. 3 RBStV den Nachweis der Gemeinnützigkeit erfordere.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 teilte der Beitragsservice der Klägerin mit, dass am 15. Januar 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 812,70 EUR fällig würden. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Januar 2014 Widerspruch ein, verwies zur Begründung auf die vorangegangenen Korrespondenzen und bat um korrekte Neuberechnung der Rundfunkbeiträge. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 verwies der Beitragsservice die Klägerin nochmals auf die notwendigen Nachweise zur Anerkennung als privilegierte Einrichtung. Auch hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. März 2014 Widerspruch ein.
Gegen die Mitteilung des Beitragsservices vom 1. März 2014, dass am 15. März 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 1.082,40 EUR fällig seien, legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2014 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 17. März 2014 bat der Beitragsservice erneut um Zusendung entsprechender Nachweise der Gemeinnützigkeit, da die Einrichtung der Klägerin anderenfalls nicht als Einrichtung nach § 5 Abs. 3 RBStV anerkannt werden könne. Mit Schreiben vom 26. März 2014 verwies die Klägerin nochmals auf § 14 Abs. 8 RBStV. Sie sei aufgrund dieser Regelung zu keinen weiteren Nachweisen verpflichtet.
Mit dem streitgegenständlichen Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 820,79 EUR, bestehend aus 809,10 EUR Rundfunkbeiträgen und 11,69 EUR Kosten fest. Bei den Kosten handelte es sich um Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,60 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,09 EUR.
Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 11. Juni 2014 Widerspruch ein. Sie verwies auf den vorangegangenen Schriftverkehr und mahnte eine korrekte Neuberechnung der Beiträge an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2014 – abgeschickt am 31. Juli 2014 – wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die auf Grundlage von § 5 Abs. 7 RGebStV erteilte Befreiung von der Gebührenpflicht vom 22. November 2010 nach § 14 Abs. 8 Satz 1 RBStV zum 31. Dezember 2012 geendet habe und der Nachweis der Gemeinnützigkeit im klägerischen Fall nicht gemäß § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV als erbracht angesehen werden könne, da der Befreiung vom 22. November 2010 kein Nachweis der Gemeinnützigkeit zugrunde lag. Die Beweiserleichterung des § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV könne daher keine Anwendung finden. Der Aufforderung zum Nachweis der Gemeinnützigkeit sei die Klägerin nicht nachgekommen. Deshalb ergäben sich unter Zugrundelegung einer Betriebsstätte mit 72 Beschäftigten Rundfunkbeiträge nach Staffel 4 in Höhe von 89,90 EUR monatlich.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Fax am selben Tag, erhob die Klägerin Klage und beantragte,
den Beklagten zu verurteilen, den Gebühren- und Beitragsbescheid vom 1. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2014 zu Beitragsnummer … aufzuheben.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014,
die Klage abzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Beklagte auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 RBStV rundfunkbeitragspflichtig sei. Auf die Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 RBStV könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie keine gemeinnützige Einrichtung sei. Die Klägerin sei zwar dem Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, Abs. 8 Satz 4 RGebStV unterfallen, wonach Altenpflegeheime bei Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 GewStG von den Rundfunkgebühren befreit waren. Ein solcher Privilegierungstatbestand sei im neuen RBStV aber nicht übernommen worden, so dass die Klägerin ab 1. Januar 2013 den Nachweis der Gemeinnützigkeit hätte erbringen müssen. § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV greife nicht zugunsten der Klägerin, da diese Regelung eine bloße Beweiserleichterung zum Nachweis der Gemeinnützigkeit sei und bislang nach § 5 Abs. 7, Abs. 4 Satz 4 RGebStV befreite Einrichtungen nicht erfasse. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 RBStV könne auch nicht analog auf von der Gewerbesteuer befreite Einrichtungen angewendet werden, da Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht restriktiv auszulegen seien und keine planwidrige Regelungslücke existiere, da der Gesetzgeber mit der Neuregelung bewusst nur noch gemeinnützige Einrichtungen habe privilegieren wollen. Dass nunmehr der Kreis der privilegierten Einrichtungen gegenüber der alten Rechtslage verringert sei, sei angesichts des weiten Spielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Die Beschränkung der Beitragspflicht bei gemeinnützigen Einrichtungen rechtfertige sich daraus, dass solche Einrichtungen nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Gemeinnutz ausgerichtet seien und dadurch schon keine Vergleichbarkeit mit gewerblichen Einrichtungen bestehe. Wesentlicher Unterschied zwischen gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne von § 52 AO und gewerblichen Einrichtungen sei, dass erstere erwirtschaftete Überschüsse nach dem strengen Grundsatz der Vermögensbindung zur Förderung des Zwecks der gemeinnützigen Einrichtung verwenden müssten, während gewerbliche Unternehmen Gewinne ausschütten dürften. Diese Differenzierung rechtfertige es, den wirtschaftlichen Vorteil einer potentiellen Rundfunknutzung für gemeinnützige Einrichtungen geringer zu bewerten. Der Beklagte verweist auf eine Entscheidung des VerfGH Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 – VGH B 35/12).
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 verweist der Beklagte zum Nachweis des gewinnorientieren Wirtschaftens der Klägerin auf die Internetangaben der Klägerin unter http://www…., wonach die klägerische Unternehmensgruppe nach eigenen Angaben einen Zuwachs der Bettenanzahl von 6,85% im Jahr 2014 verzeichnen könne. Eine derartige Expansion sei für eine gemeinnützige Einrichtung ohne Gewinnausrichtung kaum möglich. Es bestehe ein deutlicher Unterschied zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmen wie dem der Klägerin und gemeinnützigen Einrichtungen, der es rechtfertige, nur letztere zu privilegieren.
Die Klägerin begründet die Klage mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 wie folgt:
Dem Landesgesetzgeber habe die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Zustimmungsgesetzes zum RBStV gefehlt, so dass dieses formell verfassungswidrig sei. Es handle sich beim Rundfunkbeitrag nämlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Zwecksteuer. Denn der Rundfunkbeitrag werde zur Finanzierung der Rundfunk- und Landesmedienanstalten erhoben, wobei es hier um die Finanzierung gesamtstaatlicher Aufgaben gehe, welche nur aus Steuermitteln erfolgen könnten. Eine für Beiträge wesentliche individuelle Gegenleistung sei nicht erkennbar. Personen, denen die Nutzungsmöglichkeit des Rundfunks fehle, hätten keinen Vorteil. Allein aus dem Innehaben einer Betriebsstätte erwachse kein Vorteil.
Weiter sei § 5 Abs. 3 RBStV materiell verfassungswidrig. Die unterschiedliche Beitragsbelastung gemeinnütziger Träger gegenüber privatgewerblichen Trägern verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitende Prinzip einer folgerichtigen und systemgerechten Abgabenbelastung. Eine Differenzierung anhand der Rechtsform und der Gemeinnützigkeit führe zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung von Pflege-Leistungserbringern und deren Kunden. Gemeinnützige und gewerblich betriebene Pflegedienste könnten einer gemeinsamen Obergruppe zugeordnet werden, da beide nach demselben System wirtschaften würden. Bei beiden Arten von Leistungserbringern würden auf Aufwandsseite dieselben Sach- und Personalkosten anfallen, welche jeweils vollständig in die Entgelte für Pflegeleistungen umgerechnet würden. Denn das System des Wirtschaftens von Pflegeeinrichtungen sei auf die Überwälzung bzw. Umlage der entstehenden Kosten angelegt. Kostenerhöhungen betreffen die Aufwandsseite und würden stets zu einer Steigerung der Kosten für Pflegebedürftige, Kostenträger und Sozialhilfeträger führen. Da sich § 5 Abs. 3 RBStV allein auf Aufwandsseite auswirke und sich diese bei privatwirtschaftlichen wie gemeinnützigen Einrichtungen gleichermaßen ausgestalte, entbehre es jeglichen sachlichen Grundes für eine Ungleichbehandlung der Einrichtungen. Die unter steuerrechtlichen Erwägungen unterschiedliche Behandlung der Gewinnverwendung gemeinnütziger Einrichtungen sei sachgerecht. Allein die Unterschiede in der Gewinnverwendung könnten jedoch die durch § 5 Abs. 3 RBStV vollzogene Differenzierung bei der Rundfunkbeitragsbelastung, also auf der Seite des betrieblichen Aufwandes, nicht rechtfertigen. Denn die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen steigere nicht den Ertrag eines Unternehmens. Zudem sei der durch die Rundfunkanstalten unterstellte Nutzungsvorteil bei gemeinnützigen und gewerblichen Einrichtungen jeweils vollkommen identisch. Durch § 5 Abs. 3 RBStV würden daher Kostenträger rein zufällig begünstigt. Ebenso sei eine willkürliche Ungleichbehandlung verschiedener Pflegebedürftiger gegeben. Es liege eine willkürliche Bevorzugung von Pflegebedürftigen vor, welche sich von gemeinnützigen Trägern versorgen ließen. Auf Bewohner privatwirtschaftlicher Einrichtungen dagegen werde der vielfache Rundfunkbeitrag eins zu eins umgelegt. Soziale Gesichtspunkte betreffend die Lage der Pflegebedürftigen könnten in diesem Zusammenhang schon denklogisch keine Rolle spielen, weil der versorgte Personenkreis vollständig deckungsgleich sei.
Privatwirtschaftliche Einrichtungen würden sich weder in ihrer Tätigkeit noch in ihren Preisen von gemeinnützigen Einrichtungen unterscheiden, sie stünden vielmehr in wirtschaftlicher Konkurrenz zueinander. Über § 5 Abs. 3 RBStV komme es daher auch zu einer einseitigen Subventionierung gemeinnütziger Träger, welche eine Wettbewerbsverzerrung zulasten gewerblicher Einrichtungen bewirke. Hierdurch werde gegen das Grundrecht auf einen fairen, nur sachlich regulierten Wettbewerb aus Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Die Klägerin verweist hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der einseitigen Subventionierung gemeinnütziger Träger auf ein Urteil des VG Darmstadt (U.v. 21.10.2009 – 9 K 1230/07). Weiter bezieht sie sich auf den EuGH (U.v. 15.11.2012 – C-174/11), welcher entschieden habe, dass es wegen des Grundsatzes steuerlicher Neutralität unzulässig sei, miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen und Waren hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Es dürfe keine unterschiedlichen Regelungen für Einrichtungen mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht geben.
Die Frage, ob § 5 Abs. 3 RBStV mit dem Grundgesetz vereinbar sei, solle daher dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt werden.
Der Beklagte verweist mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 auf klageabweisende Entscheidungen des VG Stade (U.v. 27.11.2015 – 4 A 1650/14) sowie des VG Gera (U.v. 17.3.2015 – 3 K 1216/14 Ge). Das VG Gera habe die Klage einer ebenfalls bundesweit agierenden Pflegeeinrichtung mit der Begründung abgewiesen, dass die einer gemeinnützigen Einrichtung auferlegten Beschränkungen es als sachgerecht erscheinen ließen, den wirtschaftlichen Vorteil einer etwaigen Rundfunknutzung für gemeinnützige Einrichtungen geringer zu bewerten als bei privatgewerblichen Einrichtungen.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 führt die Klägerin aus, dass sich ein Verstoß gegen Art. 12 GG bereits daraus ergebe, dass gemeinnützige Unternehmen öffentliche Leistungen ohne Gegenleistung oder deutlich vergünstigt erhalten würden. Damit werde mittelbar faktisch in nicht unerheblichem Maße die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin beschnitten. Bereits dies reiche für einen Verstoß gegen Art. 12 GG. Auf das Gewicht der Beeinträchtigung komme es nicht an, wenn wie im vorliegenden Fall gezielt eine bestimmte unternehmerische Entscheidung sanktioniert werde. Außerdem sei die Argumentation des VG Braunschweig in sich widersprüchlich. Es messe denselben Sachverhalt mit zweierlei Maß, wenn es einerseits davon ausgehe, dass gemeinnützigen Einrichtungen ein relevanter Vorteil aus der Entlastung erwachse, andererseits aber den relevanten Nachteil, sprich Eingriff, bei der Klägerin verneine. Entweder seien die Auswirkungen so gering, dass damit kein Vorteil bei gemeinnützigen Einrichtungen eintrete oder es liege auch ein Nachteil bei der Klägerin vor. Im Übrigen sei schon aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes, dem gewerbliche Einrichtungsträger mit der regelmäßigen Beitragsdatenerhebung und -übermittlung ausgesetzt seien, von einem Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG auszugehen.
Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei auch nicht zu rechtfertigen, da die Begünstigung gemeinnütziger Einrichtungen gegenüber solchen in privater Trägerschaft überhaupt kein geeignetes Mittel sei, welches einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen könne. Sowohl bei gewerblichen als auch bei gemeinnützigen Einrichtungen spiele der zu entrichtende Rundfunkbeitrag nur auf der Aufwandsseite eine Rolle, er müsse getrennt vom Gewinn betrachtet werden. Da die Begünstigung den Gewinn gar nicht beeinflussen könne, kann auch der Zweck der Förderung gemeinnütziger Einrichtungen nicht erreicht werden.
Weiter verstoße das Gesetz gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Gewerbliche und gemeinnützige Einrichtungen ließen sich einer gemeinsamen Obergruppe zuordnen, wenn man auf die Aufwandsseite abstelle. Die durch die Privilegierung erfolgte unterschiedliche Behandlung der Einrichtungen innerhalb derselben Obergruppe sei nicht gerechtfertigt. Eine Differenzierung zur Förderung außerfiskalischer Zwecke könne eine Ungleichbehandlung nur rechtfertigen, wenn die konkrete Ausgestaltung den außerfiskalischen Zweck nicht nur fördern solle, sondern dies auch tatsächlich tue. Dies aber sei im konkreten Fall gerade nicht gegeben. Die gewünschte Förderung trete nicht ein, weil die Kosten auf Aufwandsseite eben vollständig umgelegt würden. Bewohner gemeinnütziger Einrichtungen würden grundlos subventioniert. Darüber hinaus sei es denklogisch falsch, von einem relevanten Vorteil gemeinnütziger Einrichtungen auszugehen, aber den relevanten Nachteil gewerblicher Einrichtungen zu verneinen. Die Privilegierung sei nur vorteilhaft für die Bewohner gemeinnütziger Einrichtungen, es bestehe nur ein mittelbarer Vorteil für die Einrichtung selbst. Dieser stehe aber in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen für gewerbliche Einrichtungen.
Die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen verstoße außerdem gegen das SGB XI. Denn das SGB XI gehe von einer Gleichbehandlung aller Einrichtungen aus, welche mit den Pflegekassen abrechnen würden. Hieraus ergebe sich auch, dass Bewohner nicht dadurch in Richtung einer bestimmten Einrichtung gelenkt werden sollten, dass die Entgelte dort subventioniert würden aufgrund ideeller Zielsetzungen.
Die Beteiligten haben schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2014, mit dem der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Mai 2013 bis einschließlich Januar 2014 in Höhe von insgesamt 820,79 EUR gegenüber der Klägerin festgesetzt hat, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. d. F. d. Bek. vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) i. d. F. d. Bek. vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011. Hiernach ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag gestaffelt nach der Anzahl der neben dem Inhaber Beschäftigten zu entrichten. Inhaber einer Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Beschäftigte sind gemäß § 6 Abs. 4 RBStV alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Die Ausgangshöhe des Rundfunkbeitrags beträgt gemäß § 8 RFinStV monatlich 17,98 EUR, wobei für Betriebsstätten die Staffelung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV maßgeblich ist. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Da die Klägerin im Seniorenpflegeheim „…“ in … unstreitig 72 versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV (Staffel 4) zur Zahlung von fünf Rundfunkbeiträgen, mithin 89,90 EUR monatlich verpflichtet.
II.
Die Klägerin kann sich nicht zu ihren Gunsten auf den Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 3 RBStV berufen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV gilt für gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe § 5 Abs. 1 RBStV mit der Maßgabe, dass höchstens ein Rundfunkbeitrag, mithin 17,98 EUR monatlich zu entrichten ist. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV auf Verlangen nachzuweisen. Die Klägerin erbrachte trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Beklagten keinen Nachweis gegenüber dem Beklagten, nach welchem sie als gemeinnützige Einrichtung anerkannt ist.
1. Der Umstand, dass die Klägerin mit Bescheid vom 22. November 2010 gemäß § 5 Abs. 7 Nr. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) bis zum 31. Dezember 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, macht den nach § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV erforderlichen Nachweis der Gemeinnützigkeit nicht entbehrlich. Die Befreiung durch Bescheid vom 22. November 2010 basierte auf § 5 Abs. 8 Satz 4 RGebStV, da die Klägerin als Einrichtung der Altenpflege gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit ist und dies gegenüber dem Beklagten nach § 5 Abs. 9 RGebStV nachgewiesen hatte. Dass die Einrichtung der Klägerin gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) dient, wie es § 5 Abs. 8 Satz 2 RGebStV fordert, wurde gegenüber dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt im Sinne von § 5 Abs. 9 RGebStV nachgewiesen. Gemäß § 14 Abs. 8 Satz 1 RBStV endete die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV zum 31. Dezember 2012.
2. Auch nach § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV gilt der Nachweis der Gemeinnützigkeit der Betriebsstätte der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht als erbracht. Denn die Übergangsbestimmung des § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV führt nicht zur Fortgeltung der der Klägerin erteilten Befreiung. § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV stellt eine bloße Beweiserleichterung dahingehend dar, als für Betriebsstätten, welche als Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 RBStV bei Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages – also am 1. Januar 2013 – von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV befreit waren, der Nachweis nach § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV als erbracht gilt. Die Klägerin kann sich nicht auf diese Übergangsbestimmung berufen.
a) Da die Einrichtung der Klägerin keine Einrichtung nach § 5 Abs. 3 RBStV darstellt, ist die Übergangsbestimmung des § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV schon ihrem Wortlaut nach auf die Klägerin nicht anzuwenden. Ausweislich des klaren Wortlauts dieser Übergangsbestimmung müsste es sich bei der Einrichtung der Klägerin um eine Einrichtung nach § 5 Abs. 3 RBStV handeln. Bei dem ohne Gesetzesbezeichnung genannten § 5 Abs. 3 in § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV kann es sich nur um § 5 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags handeln, da Vorschriften aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag innerhalb derselben Vorschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV erfasst nur gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe. Eine Einrichtung dient gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) jedoch nur, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO. Selbstlosigkeit setzt gemäß § 55 Abs. 1 AO voraus, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden, die Mittel der Einrichtung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und Gesellschafter keine Gewinnanteile aus Mitteln der Einrichtung erhalten. Mangels entsprechenden Nachweises durch die Klägerin ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin in erster Linie gewerbliche und mithin eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und somit keine gemeinnützige Einrichtung der Altenpflege darstellt.
b) Auch unter teleologischer Auslegung kann die Übergangsbestimmung für die Klägerin nicht gelten. Denn § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV soll allein für solche gemeinnützigen Einrichtungen eine Beweiserleichterung darstellen, welche den Nachweis der Gemeinnützigkeit bereits unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nach § 5 Abs. 9 RGebStV erbracht hatten. Die Übergangsbestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung und soll verhindern, dass bereits erbrachte Nachweise inhaltsgleich erneut erbracht werden müssen. Die Regelung kann aber nicht so verstanden werden, dass der Nachweis der Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV aufgrund Nachweises der Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht nach § 3 Nr. 20 GewStG gemäß § 5 Abs. 9 RGebStV als erbracht gilt. Da nach der Neuregelung zur Rundfunkfinanzierung nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 3 RBStV nur noch gemeinnützige Einrichtungen privilegiert werden sollen und eine § 5 Abs. 8 Satz 4 RGebStV vergleichbare Regelung gerade nicht in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übernommen wurde, bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass er nur noch gemeinnützige Einrichtungen privilegieren möchte. Es widerspräche dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, auch die früher wegen ihrer Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreiten Einrichtungen unter § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV zu fassen und dadurch den Kreis der nach § 5 Abs. 3 RBStV privilegierten Einrichtungen entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu erweitern. Eine als Übergangsbestimmung konzipierte Vorschrift kann die materielle Rechtsstellung der Klägerin nicht erweitern (so auch VG München, U.v. 13.2.2015 – M 6a K 14.3745 – juris Rn. 87, 88; VG Braunschweig, U.v. 12.2.2015 – 4 A 186/14 – juris Rn. 31).
3. Auch eine analoge Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach § 5 Abs. 3 RBStV zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Vorliegend fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke, welche die Erweiterung des § 5 Abs. 3 RBStV über gemeinnützige Einrichtungen hinaus auch auf solche Einrichtungen zulässt, welche von der Gewerbesteuerpflicht nach § 3 Nr. 20 GewStG befreit sind. Während der Vorgängerbefreiungstatbestand in § 5 Abs. 8 RGebStV deutlich zwischen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Einrichtungen in § 5 Abs. 8 Satz 2 RGebStV und von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 GewStG befreiten Einrichtungen in § 5 Abs. 8 Satz 4 RGebStV differenzierte, sind nach dem klaren Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV nur noch gemeinnützige Einrichtungen privilegiert. § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV verlangt ausdrücklich den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung. Indem der Gesetzgeber die Terminologie aus dem Vorgängerbefreiungstatbestand beibehält, jedoch auf gemeinnützige Einrichtungen beschränkt, ist ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers ausgeschlossen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber unter den Begriff der Gemeinnützigkeit auch nach § 3 Nr. 20 GewStG befreite Einrichtungen fassen möchte. Gemeinnützigkeit ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV vielmehr im Sinne der Abgabenordnung zu definieren. Der Gesetzgeber hat sich bewusst und im Rahmen seines weiten Spielraums zulässigerweise dafür entschieden, nur noch gemeinnützige Einrichtungen zu privilegieren (so auch VG München, U.v. 13.2.2015 – M 6a K 14.3745 – juris Rn. 85, 86).
III.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG -) entschieden, dass die Vorschrift des § 5 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar ist. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zwar nur in Betracht aller in Frage kommenden Normen der BV überprüft, jedoch sind die von der Klägerin gerügten bundesrechtlichen Verfassungsvorschriften weitgehend inhaltsgleich mit den Verfassungsnormen der BV. So entspricht Art. 101 BV (allgemeine Handlungsfreiheit) Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitsgebot) Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso verbürgt Art. 101 BV die Berufs- und Gewerbefreiheit entsprechend Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen bundesrechtliche Verfassungsvorschriften kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Die Aussetzung des Verfahrens zur Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG war deshalb nicht geboten.
1. Eine formelle Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag liegt nicht vor, da der Freistaat Bayern mit der Zustimmung zu den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht hat. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) hierzu dargelegt:
„Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt. (…)
Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht (…).
Als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm begründet Art. 105 GG Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten (BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/93). Ob eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt, bestimmt sich nicht nach der vom Gesetzgeber gewählten Bezeichnung, sondern nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/13; vom 4.2.2009 BVerfGE 123, 1/16).
Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben. Dieser stellt im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfG vom 11.9.2007 BVerfGE 119, 181/218; vom 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – juris Rn. 33 ff.), eine allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereit. Zur Finanzierung dieser Aufgabe sollen nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags diejenigen herangezogen werden, denen die Rundfunkprogramme zugutekommen.
Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass, wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr, die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Dazu stellen die Beitragstatbestände auf das Innehaben bestimmter Raumeinheiten und damit mittelbar auf die dort vermuteten Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen ab. Die Zahlungsverpflichtung kann nach dem zentralen Ziel des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags nicht durch den Einwand abgewendet werden, es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen oder es erfolge in der jeweiligen Raumeinheit aufgrund individueller Entscheidung keine Nutzung des öffentlichrechtlichen Rundfunks (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11, 13). Das wird bestätigt durch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände (§§ 4, 5 Abs. 4 bis 6 RBStV). Sie lassen, abgesehen von Vergünstigungen aus sozialen oder gesellschaftspolitischen Erwägungen, eine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht nur für den Fall zu, dass eine Nutzung des Programmangebots aus objektiven – durch den Einzelnen nicht beeinflussbaren – Gründen ausgeschlossen ist, dass also mit dem Programmangebot keine beitragsrelevante Nutzungsmöglichkeit verbunden ist. Das gilt etwa für Betriebsstätten, die vorübergehend stillgelegt sind (§ 5 Abs. 4 RBStV) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV). Im privaten Bereich sind Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht zu befreien (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV), weil der Rundfunk sie nicht oder nur sehr eingeschränkt erreichen kann; demgegenüber haben etwa hörgeschädigte oder behinderte Menschen, die das Programmangebot physisch jedenfalls teilweise nutzen können, folgerichtig nur einen Anspruch auf Ermäßigung (vgl. § 4 Abs. 2 RBStV). Schließlich liegt mit Blick auf die technischen Voraussetzungen des Programmempfangs ein besonderer Härtefall, in dem von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zwingend zu befreien ist, nach den Gesetzesmaterialien erst dann vor, wenn es einem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 16/7001 S. 16).
Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichrechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (vgl. BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/115).
Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571). Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt.
Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186/212; BVerfG vom 16.9.2009 BVerfGE 124, 235/237). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlichrechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BVerfG vom 12.10.1978 BVerfGE 49, 343/353 f.).
Stellt der Rundfunkbeitrag demnach keine Steuer dar, richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln für die betroffene Sachmaterie. Der Beitrag ist dem Gebiet des Rundfunks zuzuordnen, das nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG).“
2. Art. 5 Abs. 3 RBStV ist auch materiell verfassungsmäßig.
a) Die im neuen RBStV vorgenommene Beschränkung der Privilegierung auf gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der Abgabenordnung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung gewerblicher Unternehmen dar, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV nicht vorliegt.
Dies ergibt sich schon aus dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris), welches für das Gericht gemäß Art. 29 Abs. 1 VfGHG bindend die Verfassungsmäßigkeit des RBStV unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft und als mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erachtet hat. In Leitsatz Nr. 5 des Urteils hält der Bayerische Verfassungsgerichtshof fest, dass sich der Gesetzgeber mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuern, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums hält. Diese Kriterien seien hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Zu Art. 5 Abs. 3 RBStV führt er aus, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums halte, wenn er die Beitragsbegrenzung nach Art. 5 Abs. 3 RBStV nicht auf weitere Einrichtungen ausdehne und es insoweit bei der allgemeinen Beitragsbemessung belasse. Ein Systembruch, der zur Gleichheitswidrigkeit der allgemeinen Bemessungsregeln führe, liege nicht vor (BayVerfGH U.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 128).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 – juris Rn. 161, 162) entschieden, dass die Privilegierung gemeinnütziger gegenüber gewerblichen Einrichtungen verfassungsgemäß ist. Das Gericht schließt sich den folgenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz für das vorliegende Verfahren an:
„Insbesondere bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, soweit der Gesetzgeber die Höhe der Abgabenpflicht für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 RBStV), für Schulen und Hochschulen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV) sowie für Einrichtungen der Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 RBStV) auf höchstens einen Rundfunkbeitrag begrenzt sowie öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten, nach Landesrecht zugelassene private Rundfunkveranstalter und -anbieter (§ 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV) sowie diplomatische Vertretungen eines ausländischen Staates (§ 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV) von der Beitragspflicht befreit hat.
Hinsichtlich der durch § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV privilegierten Einrichtungen fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten wie beispielsweise denjenigen der Beschwerdeführerin. Ihnen ist gemeinsam, dass sie in hohem Maße dem Gemeinnutz dienen, sie ihre Betriebsstätten mithin nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben. Dies rechtfertigt, auch ihren wirtschaftlichen Vorteil einer potenziellen Rundfunknutzung geringer zu bewerten als denjenigen erwerbs- bzw. gewinnorientierter Einheiten. Daher waren die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten Einrichtungen bereits im bisherigen Recht dahingehend privilegiert, dass sie gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien waren. Hiermit sollen auch die vom jeweiligen Träger verfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gefördert werden (…).“
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich bzw. wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, sofern kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die gesetzliche Differenzierung gegeben ist. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, B.v. 24.1.2012 – 1 BvL 21/11 – BVerfGE 130, 131 – 151 (142), juris Rn. 41). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfG, B.v. 21.12.1966 – 1 BvR 70/63 – BVerfGE 21, 12-46 (26), juris Rn. 58). Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Es kommt darauf an, ob die Unterschiede der zu regelnden Sachverhalte für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich empfunden werden muss (BVerfG a. a. O. und st. Rspr.). Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur gemeinnützige Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 RBStV zu privilegieren, ist sachgerecht und nicht willkürlich. Dass es hinsichtlich der durch § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV privilegierten Einrichtungen bereits an der Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten wie derjenigen der Klägerin fehlt, ergibt sich daraus, dass sich gemeinnützige Träger der Altenpflege den Beschränkungen des § 55 AO unterwerfen, gewerbliche Träger dagegen nicht. Die für Gemeinnützigkeit erforderliche Selbstlosigkeit setzt nach § 55 AO voraus, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Darüber hinaus dürfen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss die Körperschaft ihre Mittel vorbehaltlich nach § 62 AO zulässiger Rücklagen grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Gemeinnützige Einrichtungen unterliegen hiernach in ihrem Wirtschaften einer strengen Zweckbindung. Gerade deshalb unterscheiden sie sich von gewerblichen Einrichtungen. Gemeinnützige und gewerbliche Einrichtungen können nicht als wesentlich gleich angesehen werden. Wenn die Klägerin aufgrund ihrer aufwandsseitenbezogenen Betrachtung allein eine am Merkmal der Abrechnung mit den Pflegekassen orientierte Obergruppenbildung für sachgerecht hält und damit gewerbliche und gemeinnützige Einrichtungen einer gemeinsamen Obergruppe zuordnen will, verkennt sie, dass gerade durch das Merkmal der Gemeinnützigkeit keine wesentliche Gleichheit zwischen den jeweiligen Einrichtungen besteht. Eine weitergehende Überprüfung dahingehend, ob die Unterscheidung zweckmäßig oder gar politisch richtig ist, ist nicht Sache des Gerichts, sondern allein Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers (so auch VG Braunschweig, U.v. 12.2.2015 – 4 A 186/14 – juris Rn. 43 – 48; VG Gera, U.v. 17.3.2015 – 3 K 1216/14 Ge).
b) Mangels Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit kommt weder durch die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich als solche noch durch die Nichtprivilegierung der Klägerin ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 101 BV in Betracht.
Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BVerfG, U.v. 5.11.2014 – 1 BvF 3/11 – juris Rn. 69). Art. 5 Abs. 1 RBStV greift nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein, weil die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich weder unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit noch objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BayVerfGH U.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 66).
Auch in der Nichtprivilegierung der Klägerin liegt kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch vor faktischen Beeinträchtigungen durch Wettbewerbsbeeinflussung. Ebenso kann die Berufsausübungsfreiheit auch durch Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung berührt sein, wenn ihre tatsächlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen (BVerfG, B.v. 30.10.1961 – 1 BvR 833/59 – BVerfGE 13, 181-204 (185f.) – juris Rn. 22). Im Fall der Klägerin führt die Nichtprivilegierung aber zu keinen solchen Auswirkungen. Wie das VG Braunschweig in einem Rechenbeispiel dargestellt hat, sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Nichtprivilegierung der Klägerin aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht geeignet, zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen ihr und gemeinnützigen Pflegeheimen zu führen (vgl. VG Braunschweig, U. v. 12.2.2015 – 4 A 186/14 – juris Rn. 42). Ein finaler Eingriff in Form gezielter Sanktionierung der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin für den Betrieb einer gewerblichen Pflegeeinrichtung liegt entgegen klägerischer Ansicht nicht vor, da der Gesetzgeber mit dem Privilegierungstatbestand aus § 5 Abs. 3 RBStV bestimmte Einrichtungen begünstigen will, nicht jedoch gleichzeitig sämtliche nichtprivilegierte Einrichtungen gezielt sanktioniert.
Auch die Beitragsdatenerhebung und -übermittlung, welche die Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin mit sich bringt, führt zu keinem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin. Denn die jährliche Anzeigepflicht hinsichtlich der Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 RBStV führt zu keiner erheblichen Beschränkung der beruflichen Betätigung der Klägerin.
IV.
Ein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht kommt ebenfalls nicht in Betracht. § 5 Abs. 3 RBStV verstößt nicht gegen die Vorschriften des SGB XI, wie die Klägerin pauschal einwendet. Die von den Pflegeheimen zu leistenden Rundfunkbeiträge sind den Kosten für Unterbringung und Verpflegung zuzurechnen, für die jeder Pflegebedürftige bei stationärer Pflege gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI selbst aufzukommen hat. Da § 87 Satz 3 SGB XI § 84 Abs. 3 SGB XI für entsprechend anwendbar erklärt, sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Eine solche Differenzierung bei der Bemessung der Kosten liegt jedoch auch nicht vor, da die Rundfunkbeitragspflicht in ihrer konkreten Höhe in einem ersten Schritt zu einem Kostenpunkt führt, welcher sodann in einem zweiten Schritt bei den nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessenden Kosten bei jedem Pflegeheim in gleicher Weise zu berücksichtigen ist. Eine unzulässige Differenzierung ist nicht ersichtlich.
V.
Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,09 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012 (StAnz. Nr. 51-52/2012). Danach wird, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
Vorliegend hatte die Klägerin die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge unstreitig nicht bezahlt, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch in der Höhe zutreffend, weil die Klägerin Rundfunkbeiträge in Höhe von 809,10 EUR schuldet, wovon 1% 8,09 EUR sind.
VI.
Die Festsetzung der Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,60 EUR ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rücklastschriftkosten ist § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 der Rundfunkbeitragssatzung. Danach hat der Beitragsschuldner die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten zu tragen. Entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 820,79 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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