IT- und Medienrecht

Keine Haftung des Herstellers wegen eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (EA 189)

Aktenzeichen  71 O 2675/18

Datum:
2.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 33858
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3, § 823 Abs. 2, § 826
StGB § 263 Abs. 1
EG-FGV § 6, § 27

 

Leitsatz

1. Der Hersteller eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs haftet nicht nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sachwalterhaftung.(Rn. 14 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. In der Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung nach §§ 6, 27, 37 EG-FGV liegt keine selbständige Garantie. (Rn. 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Hersteller eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs haftet nicht wegen einer strafrechtlich relevanten Täuschung, wenn der Kläger nicht vorträgt, sich über sich über konkrete Abgaswerte Gedanken gemacht zu haben.  (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Klagepartei muss vortragen, wer wann auf Seiten der Beklagten wie über welche Tatsachen getäuscht haben soll und wie dies zu einem Vermögensschaden geführt haben könnte (ebenso OLG München BeckRS 2017, 158685). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
5. Zwischen dem Vermögensschadens des Käufers eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs und dem Vermögensvorteil des Herstellers fehlt es an Stoffgleichheit. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
6. § 27 EG-FGV ist kein Schutzgesetz zugunsten des Käufers eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 38.740,02 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Würzburg örtlich zuständig, da der Kläger im hiesigen Bezirk wohnt und daher hier auch der denkbare Schaden der behaupteten unerlaubten Handlung entstanden ist (§ 32 ZPO).
B.
Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche zu, so dass der Klageantrag zu 1 nicht begründet ist, ebensowenig wie im Übrigen auch die Anträge zu 2 und 3.
I.
Vertragliche Ansprüche scheiden von vorneherein aus, nachdem zwischen der Klagepartei und der hiesigen Beklagten keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden. Auch vertragsähnliche Ansprüche sind nicht gegeben.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB besteht nicht.
1. Eine Sachwalterhaftung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens kommt nicht in Betracht. Die Beklagte war an den Vertragsverhandlungen gerade nicht beteiligt. Es sind auch keine Umstände dargelegt, wonach die Verkäuferin in irgendeiner Art und Weise von der Beklagten abhängig gewesen wäre.
Diese Rechtsfigur basiert darauf, dass nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch ein Dritter, der nicht Vertragspartei werden soll, aber an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist, wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen haften soll (BGH, Urteil vom 12.11.2003, BGH Az. VIII ZR 268/02, zitiert nach juris, Rz. 12). Voraussetzung einer derartigen Sachwalterhaftung ist sowohl ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Dritten am Zustandekommen des Vertrages als auch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Sachwalter ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997, BGH Aktenzeichen VIII ZR 356/95, zitiert nach juris, Ziff. 8 m.w.N.).
Hier fehlt es schon an dem erforderlichen unmittelbaren Interesse der Beklagten an dem zwischen der Klagepartei und dem Händler geschlossenen Kaufvertrag, weil das allgemeine Absatzinteresse der Beklagten dafür nicht genügt.
Die Beklagte kann außerdem auch deshalb nicht Sachwalterin sein, weil sie an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt war. Eine persönliche Inanspruchnahme von Vertrauen setzt nach der zitierten Rechtsprechung des BGH eine irgendwie geartete Beteiligung des Dritten – hier der Beklagten – im Vorfeld eines Vertragsschlusses voraus. Daran fehlt es. Auch als Verfasser der Übereinstimmungserklärung kann der Hersteller nicht als Sachwalter rechtlich eingeordhet werden, und zwar schon deshalb nicht, weil nicht vorgetragen wurde, dass diese der Klagepartei überhaupt bekannt war.
2. Auch aus selbständigem Garantievertrag vermag die Klagepartei für sich keinen Anspruch auf einen irgendwie gearteten Schadensersatz zu begründen. Durch Entgegennahme der Übereinstimmungserklärung kam kein selbständiger Garantievertrag nach § 311 BGB zustande.
a) Bereits dem Wortlaut nach lassen sich keine Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Vertrags erkennen. Eine Erklärung der Beklagten dahingehend, dass das Fahrzeug mit sämtlichen geltenden Rechtsakten übereinstimme und die Beklagte dafür einstehen wolle, lässt sich hicht erkennen.
Nach Überzeugung des Gerichts liegt in dem Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung auch keine selbständige Garantie. Es ist insoweit kein selbständiger Garantievertrag zwischen den Parteien anlässlich des Kaufs des Fahrzeugs zustande gekommen.
Maßgebend dafür, ob eine Übereinstimmungsbescheinigung der Beklagten als Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages anzusehen ist, sind insoweit zunächst Wortlaut und äußere Gestaltung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung. Mit der Übereinstimmungsbescheinigung (§§ 6, 27, 37 EG-FGV), die der Hersteller des Fahrzeuges erstellt und mit der er bestätigt, dass das konkrete auf den Markt gebrachte Fahrzeug den Vorgaben der EG-Typgenehmigung entspricht, erfüllt der Hersteller eine gesetzliche Verpflichtung (vgl. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit §§ 6, 27, 37 EG-FGV). Der Hersteller schafft damit die Voraussetzungen für die (Erst-) Zulassung des Fahrzeugs. Denn gem. § 3 Absatz 1 Satz 2 FZV setzt die Zulassung eines von der Typgenehmigung erfassten Fahrzeugs zum Straßenverkehr voraus, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht und haftpflichtversichert ist. Der Nachweis für die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ ist durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu erbringen, wobei dies nur bei der erstmaligen Zulassung erforderlich ist (§ 6 Absatz 3 FZV). Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vom Hersteller zu erstellen und dem Fahrzeug beizufügen, wenn es in den Verkehr gebracht oder verkauft wird (§ 27 EG-FGV), wobei die Nichterfüllung dieser Pflicht einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt (§ 37 EG-FGV).
Eine solche Übereinstimmungsbescheinigung lautet typischerweise u.a. wie folgt:
„Der Unterzeichner … bestätigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug … mit dem in der am … erteilten Genehmigung … beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt. Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr und in denen metrische Einheiten für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere Typengenehmigung zugelassen werden.“
Bereits dieser Wortlaut lässt Anhaltspunkte für eine Garantie nicht erkennen. So lässt das den Umfang der Erklärung der Beklagten umschreibende Verbum „bestätigt“ eine auf Abschluss einer Garantievereinbarung gerichtete Willenserklärung nicht erkennen, Eine Garantieerklärung im Kaufracht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise für eine vereinbarte Beschaffenheit, deren Dauer oder die anderen nicht die Mängelfreiheit betreffenden Anforderungen die Gewähr übernehmen will und damit zu erkennen gibt, dass er für die Folgen ihres Fehlens einstehen wilt (vgl. Palast/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., Rz. 5 zu § 443). Geringer können auch die an eine Garantie der Herstellerin zu stellenden Anforderungen nicht sein. Der Begriff der Bestätigung ist indes eher feststellender Natur, während jeder Hinweis, der ein zivilrechtliches Einstehenwollen der Beklagten für das Fehlen von Eigenschaften des in der Typgenehmigung beschriebenen Typs andeuten könnte, fehlt.
Hinzu kommt, dass stattdessen die Folgen der Bestätigung in dem darauffolgenden Satz beschrieben werden, der auf die Zulassung des Fahrzeugs, mithin nach allgemeinem Sprachverständnis eine öffentlich-rechtliche Handlung, abstellt. Die Verwendung des Wertes „bestätigt“ jedenfalls spricht, auch in Verbindung mit der Wendung „in jeder Hinsicht“ eher für einen feststellenden Charakter der Bescheinigung im Rahmen der darin gem. § 6 Absatz 1 EG-FGV für die Beklagte enthaltenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als für ein mit einer Haftung verbundenes vertragsrechtliches Einstehenwollen für die bestätigten Umstände wie im Fall der Garantie.
b) Selbst wenn man in der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung eine Garantie sehen würde, ergäben sich daraus nicht die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche, da nach Überzeugung des Gerichts die Übereinstimmungsbescheinigung auch bei Unterstellung ihrer Unrichtigkeit nicht ungültig wäre. Der Gültigkeitsbegriff ist nämlich unabhängig von der materiellen Richtigkeit zu sehen, die insoweit dahinstehen kann. Im Falle einer EG-Typgenehmigung ist gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 FZV die Übereinstimmungsbescheinigung vorzulegen. Eine Überprüfung dar Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs ist dagegen nicht vorgesehen. Dies widerspräche auch den Prinzipien des europäischen Binnenmarktes und würde zu einer Duplizierung des Typgenehmigungsverfahrens durch das Zulassungsverfahren führen. Folglich sieht § 5 Abs. 1 1 FZV im Fall der Vorschriftswidrigkeit eines Fahrzeugs keinen sofortigen Entzug der Zulassung vor, sondern eine angemessene Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels. Der Begriff der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung kann nicht mit einer umfassenden inhaltlichen Richtigkeit derselben gleichgesetzt werden. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vielmehr bereits dann gültig, wenn sie erstens den an sie anzulegenden formellen Vorgaben entspricht und zweitens durch einige notwendige Angaben in hinreichender Weise auf eine wirksame EG-Genehmigung verweist. Die Typgenehmigung ist auch nach Überzeugung des Gerichts nicht kraft Gesetzes gemäß §§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 7 StVZO erloschen. Nach allem kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf eine Verletzung eines Garantievertrages im Zusammenhang mit der Typgenehmigung stützen.
Für die Annahme über das Bestehen eines sog. Auskunftsvertrags fehlen jegliche Anhaltspunkts.
II.
Soweit der Kläger sein Begehren auf einen Anspruch deliktischer Haftung nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB stützt, ist sein Antrag ebenfalls nicht begründet.
1. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB zunächst eine von Seiten der Beklagten erfolgte Täuschung, welche kausal einen Irrtum bei der Klagepartei hervorgerufen haben müsste. Aufgrund dieses Irrtums müsste es dann kausal zu einer Vermögensverfügung gekommen sein, diese wiederum kausal einen Vermögensschaden auf Klägerseite bedingend. Es ist Sache der Klagepartei, ihren deliktischen Anspruch aufgrund Schutzgesetzverletzurig nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB schlüssig und substantiiert vorzutragen.
a) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer geeigneten Täuschungshandlung durch die Beklagte im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB. Unter einer Täuschung ist das Einwirken auf das intellektuelle Vorstellungsbild des vermeintlich Geschädigten, hier der Klägerseite, zu verstehen (Schönke/Schröder/Person, StGB § 263 Rdnr. 11). Diese Handlung muss objektiv geeignet sein, einen Irrtum über tatsächliche Umstände bei dem Geschädigten hervorzurufen. Hier ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rahmen der Verkaufsgespräche weder unmittelbar noch mittelbar in Erscheinung trat.
Eine Täuschung könnte also allein durch solche von der Beklagten erstellte Verkaufsunterlagen in Betracht kommen. Auch hierdurch müsste es zu einem Irrtum auf Klägerseite gekommen sein, der wiederum kausal für eine Vermögensverfügung gewesen sein müsste. Ein Irrtum ist dann nicht anzunehmen und zu bejahen, wenn sich der Käufer über eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs hingegen überhaupt keine Gedanken gemacht hat.
Mangels entsprechenden Vortrages ist davon auszugehen, dass sich die Klagepartei über die tatsächlich vorliegenden Stickoxidwerte betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug keinerlei Gedanken gemacht. Der Kläger hat angegeben, dass er des Fahrzeug aus Umweltschutzgründen und wegen des geringeren Verbrauchs gekauft habe. Dass er sich über konkrete Abgaswerte Gedanken gemacht hätte, hat er nicht vorgetragen.
Auch eine strafrechtlich relevante Täuschung durch Unterlassen kommt vorliegend nicht in Betracht. Voraussetzung wäre hierfür das Vorliegen einer Garantenstellung auf Beklagtenseite nach § 13 StGB. Die Beklagte müsste also gerade als „Garant“ für die Abwendung eines Taterfolgs einzustehen haben, welche es rechtfertigen würde, ein Unterlassen dem aktiven Tun gleichzustellen. Diese sog. „Erfolgsabwendungspflicht“ beruht auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person vertrauen und auch vertrauen dürfen (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.03.2013 – 3 Ws 4/12). Soweit es – wie vorliegend – um einen Kaufvertrag geht, wird eine Aufklärungspflicht bereits des Verkäufers, mit welchem tatsächlich ein Vertragsverhältnis besteht, erst dann gesehen, wenn es um einen wertbildenden Faktor der Kaufsache von besonderem Gewicht geht. Nachdem es sich bei der hiesigen Beklagten tatsächlich nicht einmal um die Verkäuferin, sondern allein um die Herstellerin des Motors ohne nähere vertragliche Beziehung zu der Klagepartei handelt, kann das Bestehen einer Aufklärungsverpflichtung nicht festgestellt werden.
Auch aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz) vermag sich vorliegend keine Garantenpflicht gegenüber der Klagepartei zu ergeben. Eine Pflichtwidrigkeit löst im Einzelnen nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des fraglichen Rechtsguts zu dienen bestimmt ist. Als pflichtwidriges Vorvorhalten der Verantwortlichen auf Beklagtenseite käme vorliegend allein ein Verstoß gegen maßgebliche europarechtliche Normen in Betracht, die den Einsatz von Abschalteinrichtungen verbieten. Diese Normen dienen ersichtlich nicht dem Schutz der hier allein betroffenen Vermögensinteressen auf Klägerseite, sondern vielmehr gesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus.
b) Ebenso wird klägerseits nicht dargetan, wer tatsächlich wann und wie über welche Tatsachen auf Seiten der Beklagte getäuscht haben soll und wie dies dann kausal zu einem Vermögenssichaden bei dem Kläger geführt haben könnte. Zwar hat die Klagepartei keinerlei Einblick in die innerbetrieblichen Abläufe bei der Beklagten. Es entspricht aber zunächst der prozessualen Darlegungs- und Beweislast auf Klägerseite substantiiert darzustellen, welches Verhalten sich die Beklagte konkret zurechnen lassen müsste. Soweit die Ermittlungen derzeit von Seiten der Staatsanwaltschaft geführt werden, wird es auch zu diesem Zeitpunkt zivilprozessual schwierig sein, einen Anspruch aus Betrug durchzusetzen.
Die Klagepartei muss vortragen, wer wann auf Seiten der Beklagten wie über welche Tatsachen getäuscht haben soll und wie dies zu einem Vermögensschaden geführt haben könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 13 U 566/17).
Wenn konzerninterne Manipulationsvorgänge dargestellt werden, die ein kollusives Verhalten mehrerer Personen bedingen und entweder ein Versagen unternehmensinterner Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen oder aber eine Einbindung maßgeblicher Entscheidungsträger im Konzern der Beklagten voraussetzen, muss ein (oder mehrere) Täter benannt werden, deren Handeln sich die Beklagte zurechnen lassen muss.
Die Klagepartei kann hierzu nicht substantiiert vortragen, welche Personen letztlich verantwortlich für den Einsatz der streitgegenständlichen Software waren. Auch ein Organisationsmangel dahingehend, dass keine Organisation vorliegt, die es ermöglicht, dass wichtige Informationen zur Führungsebene vordringen, ist nicht ausreichend dargetan. Zwar kann die Klagepartei keine Kenntnisse über innerbetriebliche Abläufe bei der Beklagten haben. Die Beklagte kann jedoch wiederum nicht zur Selbstbezichtigung verpflichtet werden.
Auch die Tatsache, dass die Beklagte im Ordnungswidrigkeitsverfahren nun einen Verstoß gegen ihre Aufsichtspflicht eingeräumt und ein Bußgeld bezahlt hat, führt nicht zu einer Zurechnung über § 831 BGB. § 130 OWiG ermöglicht es zwar, auch dann gegen ein Unternehmen einzuschreiten, wenn eine nicht verhinderte betriebsbezogene Zuwiderhandlung unterhalb der Organ- oder Vertreterebene begangen worden ist. Gem. § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG sind taugliche Täter auch „sonstige Personen“, die für die Leitung eines Unternehmens handeln, wobei auch die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört. Diese Regelung ist jedoch abschließend und gilt nur für das Ordnungswidrigkeitsverfahren (vgl. Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., Rdziff. 20 zu § 30). Das Ordnungswidrigkeitsverfahren ist ein Ausnahmefall, bei dem eine AG ausnahmsweise auch dann haften kann; ohne dass Vorstandsmitglieder als Täter festgestellt werden können.
c) Unterstellt, beim Kläger wäre – etwa durch einen Minderwert des Fahrzeugs – ein Vermögensschaden eingetreten, so fehlt es an einer nach § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen Stoffgleichheit des Vermögensschadens. Der klägerseits behauptete rechtswidrige Vermögensvorteil müsste gerade unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein (Fischer, StGB § 263 Rdnr. 187). Es ist im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht substantiiert vorgetragen, dass es gerade durch eine von Beklagtenseite verübte Täuschung zu einer Schädigung auf Klägerseite gekommen war, die auf der anderen Seite zu einem Vermögensvorteil bei der Beklagten geführt hätte. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere der Umstand, wonach klägerseits der streitgegenständliche PKW nicht unmittelbar bei der Beklagten, sondern vielmehr bei einem unabhängigen Autohändler gekauft und auch dort der Kaufpreis entrichtet wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises auf Klägerseite stellt demnach allein eine mittelbare Folge dar.
2. Überdies fehlt es auch an den subjektiven Voraussetzungen eines Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB. Die Klägerseite trägt auch hierfür die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast.
Der zur Anspruchsbegründung erforderliche Schädigungsvorsatz auf Beklagtenseite ist schon nicht hinreichend dargetan. Die Klagepartei hat darzulegen, wer aus dem Konzern der Beklagten tatsächlich von der Entwicklung und dem Einsatz sowie der Wirkungsweise der eingebauten Software wusste und hiervon vor Vertragsschluss tatsächlich Kenntnis hatte. Konkrete Angaben, wer zur welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis hatte, sind vorliegend nicht erfolgt. Nur in einem solchen Fall könnten aber tatsächlich die Voraussetzungen hinsichtlich einer Zurechnung Cber § 31 BGB weitergehend geprüft werden.
III.
Auch ein Anspruch aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB.
Die Klägerseite ist auch insoweit für sämtliche Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweisbelastet (Palandt/Sprau § 826 Rn. 18).
1. Der Tatbestand des § 826 BGB erfordert anspruchsbegründend eine sittenwidrige Schadenszufügung. An einer solchen fehlt es im vorliegenden Fall. Falls dem Kläger ein Schaden zugefügt worden wäre, so wäre die Schadenszufügung jedenfalls nicht sittenwidrig erfolgt. Die Frage der sittenwidrigen Schadenszufügung ist vor allem anhand des Verhaltens des Schädigers, hier der in Anspruch genommenen Beklagten zu untersuchen.
a) Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, dass nach Inhalt oder Gesamtcharakter durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das Verhalten darf also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar sein (BGH NJW 2017, 250). Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflicht oder oder das Gesetz verstößt; unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig geltenden eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln der zutage tretende Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH NJW 2014, 1098, 1380; BGH NJW-RR 2013, 550). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kann im vorliegenden Fall eine sittenwidrige Schadenzufügung nicht erkannt werden.
Selbst einen behaupteten Schaden auf Klägerseite unterstellt, ist nicht hinreichend dargetan, dass eine etwaige Schädigungshandlung gegenüber der Person des Käufers tatsächlich sittenwidrig gewesen wäre. Der Beklagtenseite könnte demnach nur dann ein haftungsbegründender Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung gemacht werden, wenn die Klägerseite gerade deswegen den Vertrag abgeschlossen hätte, weil sie hierzu sittenwidrig veranlasst worden war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kaufentscheidung der Klägerseite hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs gerade auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, welches als solches ebenso sittenwidrig einzustufen wäre. Aufgrund des klägerischen Vortrages ist es noch nicht einmal ersichtlich, dass die Kaufentscheidung der Klägerseite durch das Abgasverhalten dös Fahrzeugs im Hinblick auf die Labor- und Alltagsbedingungen beeinflusst worden war. Selbst der Kläger behauptet nicht, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug gerade aufgrund einer Erklärung der Beklagten betreffend das Stickoxidverhalten des gegenständlichen Fahrzeugs geschlossen habe. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die eingebaute Software gegen öffentlich-rechtliche Abgasvorschriften verstoßen sollte, so ist hieran alleine noch kein sittenwidriges Handeln zu sehen. Soweit nämlich die Überprüfung der Abgasworte durch öffentliche Prüfstellen vorgenommen wird, so führt dies nicht zu einer Sittenwidrigkeit im Verhältnis zur Klägerseite. Die entsprechenden europarechtlichen Verordnungen dienen vielmehr vorrangig der Verbesserung der Luftqualität. Hierbei handelt sich jedoch um eine solche Verhaltensnorm mit allgemein schützendem öffentlich rechtlichem Charakter. Ein Gebot der guten Sitten, gerade im Verhältnis zum Kläger mit individuellem Schutzzweck, lässt sich hieraus indes nicht ableiten. Zudem ist die hiesige Beklagte lediglich Herstellerin des Motors und nicht des Fahrzeuges.
Als Ansatzpunkt einer deliktischen Haftung nach § 826 BGB käme schließlich noch das Verschweigen von Umständen, die für den Kaufentschluss des Klägers von Relevanz gewesen wären, allen voran das Verschweigen der eingebauten Motorsteuerungssoftware, in Betracht. Das Verschweigen eines Umstandes aber rechtfertigt dicht ohne weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet wäre. Eine Offenbarungspflicht entsteht, wenn die andere Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte. Selbst innerhalb einer – vorliegend noch nicht einmal bestehender – vertraglichen Beziehung darf der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht eine vollumfängliche Information über alle Belange des Geschäfts erwarten. Es besteht keine verallgemeinerte Offenbarungspflicht. Im Vertragsrecht ist zunächst jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich. Das gilt insbesondere für den Kaufvertrag, der von gegensätzlichen Interessen geprägt ist. Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist demnach erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsschluss geht (Palandt/Sprau, § 826 Rdnr. 20). Solche Umstände sind vorliegend nicht dargelegt.
b) Auch der Vortrag der Klagepartei, wonach der Schaden gerade darin liege, dass ein von dem sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug erworben worden sei und die Klägerseite einen entsprechenden Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt habe, verfängt im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr hat die Klagepartei ein voll funktionsfähiges und auch fahrbereites Fahrzeug erworben.
2. Überdies ist im vorliegenden Fall ein auf Beklagtenseite erforderlicher Schädigungsvorsatz ebenso nicht zu erkennen.
Der für § 826 BGB erforderliche Vorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderem ein Schaden zugefügt wird. Zum Vorsatz gehört und genügt es, dass der Schädiger spätestens zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes, Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes, jedenfalls mag er sie auch nicht wünschen, doch zur Erreichung seines Zieles billigend in Kauf genommen hat. Der Vorsatz muss sich also auch auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über etwa mögliche Schädigung genügen nicht. Andererseits ist Schädigungsabsicht als solches nicht erforderlich. Ebenso ist es nicht erforderlich, das der Schädiger die Einzelheiten des Schadensverlaufes, bzw. Umfang und Höhe des Schadens vorausgesehen hat.
Es fehlt bereits an entsprechend substantiiertem Vortrag, wer konkret zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software auf Seiten der Beklagten Kenntnis hatte und insbesondere auf Seiten der Beklagten Kenntnisse hinsichtlich der unterschiedlichen Motorsteuerung hatte. Insoweit drängt sich auch nicht auf, dass die Beklagte durch einen Vertreter nach § 31 BGB von dem Einbau der manipulierten Software zwingend Kenntnis erlangt hatte. Es ist demzufolge klageseits nicht ausreichend dargetan, dass die Beklagte ausreichend Kenntnis über die tatsächlichen Auswirkungen der Software dahingehend gehabt hätte, um auf den Abschluss eines mit Anlage K 50 vorgelegten Kaufvertrages hinzuwirken. Ohnehin ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass eine individuelle Schädigungsabsicht gegenüber der Klägerseite bestanden hätte. Es reicht gerade nicht aus, dass die hiesige Beklagte gewusst habe, dass irgendjemand ein mangelhaftes Fahrzeug erhalten werde und damit billigend in Kauf genommen worden sei, dass diese Personen geschädigt werden würden.
3. Unabhängig hiervon ist festzustellen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt wird.
Die Ersatzpflicht eines Schädigers ist bei allen deliktischen Ansprüchen auf solche Schäden beschränkt, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchon Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGHZ 96, 236 f).
Damit sind die im Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich „Übereinstimmungsbescheihigung“ entstandenen Schäden aus der Haftung auszunehmen, denn der Schutzzweck der die Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden gesetzlichen Regelungen des europäischen und des nationalen Rechts umfasst, wie zu § 823 Abs. 2 BGB, §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV ausgeführt, nicht den vom Kläger geltend gemachten Schaden. Sonstige, zum Schutzzweck dieses Gefahrenbereichs gehörende Schäden sind jedenfalls nicht ersichtlich. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Drittschutz nicht zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Schäden im Rahmen des § 826 BGB ist, gelangt man hier unter Berücksichtigung der nach den einleitenden Ausführungen vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht zu einer sittenwidrigen Schädigung der Endkunden, also des Klägers. Denn Voraussetzung einer Haftung wäre das Bestehen einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger als potentiellem Käufer gewesen. Denn ohne Aufklärungspflicht fehlt es auch an einem Ansatzpunkt für eine Erörterung der Frage, ob eine darin begründete Pflichtverletzung von solcher Schwere ist, dass eine Aufklärung einem sittlichen Gebot entsprochen hätte. Das ist zu verneinen. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs gegenüber einer bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Bindung, die eine Offenbarungspflicht nur bei Vorliegen erkennbar wertbestimmender Faktoren beinhaltet, ist hier ebenfalls darauf abzustellen, ob erhebliche wertbildende Faktoren verletzt warden. Das ist, wie bereits oben ausgeführt, zu verneinen.
IV.
Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV kommt nicht in Betracht.
Ein etwaiger Verstoß gegen § 27 EG-FGV scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da es sich hier um kein Schutzgesetz handelt, in dessen persönlichen Anwendungsbereich der Kläger als Käufer zur Abwehr von Vermögenseinbußen fallen würde. Vielmehr handelt es sich um eine Norm mit gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus (vgl. EG-VO Nr. 715/2007). Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des OLG Braunschweig in seinem Urteil vom 19.02.2019 (7 U 134/17, RdNr. 125 ff) verwiesen, der sich das erkennende Gericht umfänglich anschließt.
V.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. den Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem zu. Auch diesen Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem eines Kfz-Herstellers fehlt die Schutzgesetzqualität zugunsten des Verbrauchers.
VI.
Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 16 UWG. Es liegt bereits kein schlüssiger Vortrag des Klägers hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 16 UWG vor. Es fehlt an der öffentlichen Bekanntmachung einer unwahren und irreführenden Tatsachenbehauptung. Des weiteren wurden die subjektiven Voraussetzungen des Vorsatzes sowie die Absicht, ein besonders günstiges Angebot hervorzurufen, nicht schlüssig vorgetragen.
Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Angaben der Beklagten angeblich unwahr und irreführend i.S.v. § 16 UWG gewesen sein sollen. Die Klagepartei hat nicht ausreichend vorgetragen, mit welchen Schadstoffwerten die Beklagte geworben hätte, die tatsächlich auf dem relevanten Prüfstand nicht eingehalten wurden. Ebenso wenig stellt eine Werbung mit der tatsächlich erteilten EG-Typgenehmigung keine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Das Gericht ist ohnehin der Überzeugung, dass die Typgenehmigung weiterhin wirksam ist und auch wirksam war.
Wie bereits oben ausgeführt, wurden auch die subjektiven Voraussetzungen des § 16 UWG von Klägerseite nicht ausreichend vorgetragen. Es wäre erforderlich gewesen, dass hierfür verfassungsgemäß berufene Vertreter der Beklagten vorsätzlich unwahre Angaben zur irreführenden Werbung gemacht haben müssten in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, um so die Kunden zum Kauf anzuregen. Sie müssten zudem auch hinsichtlich des Hervorrufens des besonders günstigen Angebots vorsätzlich gehandelt haben. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte jemals mit irgendwelchen Stickoxidwerten Werbung gemacht hätte. Schon gar nicht ist ersichtlich, dass mit Stickoxidwerten ein besonders günstiges Angebot hervorgerufen worden sein sollte, zumal der tatsächliche Verkaufspreis der Fahrzeuge zwischen den selbständigen Vertragshändlem und den Kunden derselben ausgehandelt werden.
VII.
Da schon kein Anspruch auf Rückabwicklung besteht, ist auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs unbegründet.
VIII.
Da in der Hauptsache kein Anspruch besteht, schuldet die Beklagte auch keine Rechtsanwaltskosten. Darüber hinaus ist nicht vorgetragen, dass die Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich tätig geworden wären. Ebensowenig Ist zum Anfall einer 1,8-fachen Gebühr vorgetragen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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