IT- und Medienrecht

Keine Herstellerhaftung für ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug

Aktenzeichen  32 U 3260/19

Datum:
22.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42810
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
WpHG § 15
BGB § 826, § 823

 

Leitsatz

1. Der Hersteller eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs haftet mangels Schädigungsvorsatz dem Fahrzeugkäufer nicht, wenn der Kauf am 21.10.2015 erfolgte, weil der Hersteller durch die Angaben auf seiner Internetseite bereits Anfang Oktober 2015 die maßgeblichen Aspekte offengelegt hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Durch die Veröffentlichung der maßgeblichen Aspekte zum Einbau einer unzulässigen Motorsteuersoftware wurde der Zurechnungszusammenhang unterbrochen.  (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

26 O 19406/18 2019-05-15 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.05.2019, Aktenzeichen 26 O 19406/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.890,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sog. „Diesel-Abgasskandal“. Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines mit der … in … am 21.10.2015 geschlossenen Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug …, hilfsweise Schadensersatz wegen eines behaupteten merkantilen Minderwerts ihres Fahrzeugs. Sie stützt sich auf eine deliktische Haftung der Beklagten wegen der Ausstattung des Dieselfahrzeugs mit einer illegalen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 15.05.2019 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Das Landgericht München I hat die Klage durch Endurteil vom 15.05.2019 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
1. Das Urteil des Landgerichts München vom 15.05.2019 (Az. 26 O 19406/18) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke:…
Typ:… Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 25.890,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise:
1. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises des Fahrzeugs 25.890,00 €, mindestens somit 6.472,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus Hilfsantrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN:…, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus 25.890,00 € seit 32 U 3260/19 – Seite 3 – dem 21.10.15 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklage beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Senat hat am 29.07.2019 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt, zu dem sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.08.2019 geäußert hat.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.05.2019, Aktenzeichen 26 O 19406/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats und die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Es verbleibt dabei, dass der Klägerin bei der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation weder ein Rückabwicklungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch zusteht. Vertragliche Ansprüche scheiden schon deshalb aus, weil die Klägerin das gegenständliche Fahrzeug nicht bei der Beklagten gekauft hat, diese lediglich Herstellerin des Fahrzeugmotors ist. Auch ein deliktischer Anspruch, insbesondere ein solcher aus § 826 BGB, liegt hier nicht vor. Ein solcher Anspruch scheitert – wie im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt – an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten, der in der Person des handelnden verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten vorliegen müsste. Da die Beklagte bereits Anfang Oktober 2015 eine Internetwebseite geschaltet hat, auf der über die Abgasproblematik informiert worden ist und die Klägerin ihr Fahrzeug erst am 21.10.2015 erworben hat, scheidet ein Schädigungsvorsatz bei der Beklagten zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses aus. Die Beklagte hat durch die Angaben auf der Internetseite die maßgeblichen Aspekte offengelegt, so dass nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte eine Schädigung des Anspruchstellers in ihren Willen aufgenommen, für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15. Auch ist in diesem Zusammenhang auf die Adhoc-Mitteilung des Konzerns vom 22.09.2015 und die darauf ergangenen Pressemitteilungen zu verweisen. Dass sich die Adhoc-Mitteilung nur auf den USamerikanischen Markt bezieht, kann weder aus dem Inhalt der Mitteilung noch dem Rechtsgrund der Mitteilung (§ 15 WpHG) noch aus dem Sachvortrag der Beklagten abgeleitet werden.
2. Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass der Zurechnungszusammenhang durch die veröffentlichten Informationen unterbrochen wurde. Im Hinblick auf das ausgelöste Presseecho hätte sich für am Markt beteiligte Kfz-Händler auch nach gut einem Monat seit Veröffentlichung die Frage aufdrängen müssen, ob ein neueres Dieselfahrzeug zumindest der Marken … und … vom sogenannten „Diesel-Skandal“ betroffen ist. Wenn sich der hier beteiligte Händler dieser Thematik verschlossen und eine entsprechende Aufklärung unterlassen hat, könnte dies allenfalls Gewährleistungsansprüche in diesem Kaufvertragsverhältnis auslösen. Hierüber war hier aber nicht zu entscheiden.
3. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind gegeben. Eine grundsätzliche Bedeutung kann nicht allein aus der Vielzahl der Klagen abgeleitet werden. Den „klassischen Dieselfall“ gibt es schlicht und einfach nicht. Die Fallkonstellationen in Bezug auf die Beteiligten (Händler, Motor- oder Fahrzeughersteller), die Automarken, die Erwerbsmodalitäten (Kauf oder Leasing, Neu- oder Gebrauchtfahrzeug, Zeitpunkt des Erwerbs) und die Anspruchsgrundlagen (vertragliche und deliktische Ansprüche) sind vielfältig, so dass sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet und jeder Einzelfall für sich geprüft werden muss. Im übrigen liegt hier eine besondere Fallkonstellation vor, da die Klägerin das Fahrzeug nach Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ erworben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 45 Abs. 1, 47, 48 GKG bestimmt.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben