IT- und Medienrecht

Keine Schadensersatzansprüche und Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW Porsche Cayenne 3,0 l V6 wegen verbotener Abschalteinrichtung

Aktenzeichen  2 O 1006/18

Datum:
29.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 54081
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 123 Abs. 2, § 166, § 241 Abs. 2, § 278, § 287, Abs. 2, § 293, § 294, § 311 Abs. 3, § 443, § 823 Abs. 2 S. 1, § 831, § 826
ZPO § 142, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 756 Abs. 1
StGB § 263
UWG § 4 Nr. 11, § 16 Abs. 1
RL 2007/46/EG Art. 1, Art. 12, Art. 18
VO (EU) 715/2007 Art. 4 Abs. 2
EG-FGV § 4, § 6, § 25, § 27 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf … €.

Gründe

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.
A.
I. Der Klageantrag 1. ist bereits unzulässig.
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist grundsätzlich dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 253 Rdnr. 13). Dabei muss auch eine Zug-um-Zug-Einschränkung so bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (a.a.O., Rdnr. 13 c und § 756 Rdnr. 3).
Ebendies ist hier aber nicht der Fall, weil der Kläger eine Zug-um-Zug-Verurteilung „[…] gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung […]“ beantragt hat. Eine Leistungsklage auf Zahlung einer unbezifferten Nutzungsentschädigung wäre mangels Bestimmtheit unzulässig. Das Gericht hat auf die mangelnde Bestimmtheit mit der Verfügung vom 23.10.2018 (Bl. 164 d.A.) ausdrücklich hingewiesen. Allein durch Bekanntgabe des km-Standes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wird der Klageantrag nicht bestimmt, weil der Abzug, den der Kläger gegen sich gelten lassen will, nach wie vor weder beziffert noch wenigstens durch die Angabe einer Formel bezifferbar ist.
II. Klageantrag 3. ist ebenfalls unzulässig. Dem Kläger fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein Interesse des Klägers an der Feststellung, die Beklagte zu 1) befinde sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug, kann allein aus § 756 Abs. 1 ZPO resultieren, wonach, wenn die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Klägers an den Beklagten abhängt, der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen darf, bevor er dem Beklagten die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat; der Kläger kann den Beweis, dass die Beklagte zu 1) sich im Verzug der Annahme befindet, durch eine öffentliche Urkunde, so auch durch ein Urteil führen. Da jedoch der Klageantrag 1) wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird, entfällt jegliches Interesse des Klägers an der mit Klageantrag 3. begehrten Feststellung.
III. Klageantrag 4. ist nach seiner Umstellung zulässig. Ob Klageantrag 2. im Hinblick auf ein fehlendes Feststellungsinteresse des Klägers unzulässig ist, kann dahinstehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
B.
I. Unabhängig davon, dass Klageantrag 3. bereits unzulässig ist (siehe oben A.II.), ist dieser auch unbegründet. Die Klage ist insoweit unschlüssig.
Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei ist die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anzubieten (§ 294 BGB), das heißt am rechten Ort, zur rechten Zeit und in rechter Weise (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019, § 294 Rdnr. 3). Die Darlegungs- und Beweislast für den Annahmeverzug liegt vorliegend beim Kläger, der hierzu in seiner Klageschrift keinerlei Ausführungen gemacht hat. Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 23.10.2018 ausdrücklich hierauf hingewiesen. Der darauf von dem Kläger erfolgte Verweis auf ein mit der Klage als Anlage K31 vorgelegtes Schreiben (Bl. 6 und 179 d.A.) kann einen substanziierten Vortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen nicht ersetzen.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeuges resultieren. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich.
1. Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger nicht wegen Übernahme einer Garantie durch Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 443 BGB. Eine Garantie liegt vor, wenn der Hersteller in einer Erklärung zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung besondere Verpflichtungen für den Fall eingeht, dass die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist, die in der Erklärung beschrieben ist. Mit der Erstellung der Übereinstimmungsbescheinigung hat die Beklagte zu 2) bereits nicht zum Ausdruck gebracht, dass und unter welchen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen sie dem Kläger als Käufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs besondere Ersatzansprüche einräumen möchte. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist nicht an den Käufer gerichtet ist, sondern dient allein dazu, die Veräußerbarkeit des Fahrzeugs nach § 27 Abs. 1 EG-FGV herzustellen. Eine irgendwie geartete Garantiezusage ist damit nicht verbunden.
2. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB. Im Wege der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet zwar derjenige für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts, der bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (Palandt, a.a.O., § 311 Rdnr. 71). Jedoch ist bereits fraglich, ob die Prospekthaftung im weiteren Sinne auf den vorliegenden Fall eines Autokaufs überhaupt anzuwenden ist.
Jedenfalls jedoch hat die Klägerseite schon nicht ausreichend vorgetragen, welcher konkrete von der Beklagten zu 2) herausgegebene Prospekt bei welchen Verhandlungen benutzt worden sein soll und welche Mängel er aufweist. Verallgemeinernde Aussagen wie „Die Beklagtenpartei zu 1) verwendet […] Broschüren und Prospekte, die die Beklagtenpartei zu 2) als Herstellerin der Fahrzeuge erstellt hat und zur Verfügung stellt.“ (Bl. 7 d.A.), „Die Beklagtenparteien informieren ihre Kunden in einer Broschüre über den CO2-Ausstoß und den Kraftstoffverbrauch, […]“ (ebd.), „Alle Angaben in den Broschüren und Preislisten der Beklagtenpartei zu 2) [zu dem CO2-Ausstoß und dem Kraftstoffverbrauch, Ergänzung durch die Verfasserin] sind falsch.“ (Bl. 8 d.A.), genügen den Anforderungen an einen substanziierten und dem Beweis zugänglichen Vortrag nicht.
Das Gericht war auch nicht gehalten, „[…] den Beklagten gemäß § 142 ZPO aufzugeben, die Broschüre, die Preisliste, Schulungsunterlagen und sonstige Informationsschreiben etc. zu dem Fahrzeug vorzulegen“, wie von dem Kläger beantragt (vgl. Bl. 9 d.A.). Das Gericht dürfte ohnehin den vorgelegten Urkunden nichts entnehmen, was nicht bereits von den Parteien vorgetragen wurde (Zöller, a.a.O., § 142 Rdnr. 1). Eben an einem solchen Vortrag fehlt es aber wie oben erläutert.
Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne scheitert auch daran, dass die Beklagte zu 2) weder Vertragspartnerin des Klägers geworden ist, noch für die Vertragspartnerin, die Beklagte zu 1), als Vertreterin, Vermittlerin oder Sachwalterin aufgetreten ist, die in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts gehabt hätte. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist erforderlich, dass die Beklagte zu 2) eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages übernommen hat. Hier jedoch war die Beklagte zu 2) an den Vertragsverhandlungen überhaupt nicht beteiligt. Dass sie Werbematerial zur Verfügung gestellt haben mag, ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 22.10.2015, Az.: III ZR 265/14, zitiert nach juris).
Ebensowenig genügt für die Annahme der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB die Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung durch die Beklagte zu 2), mit der diese allein die Veräußerbarkeit des Fahrzeugs nach § 27 Abs. 1 EG-FGV auf dem deutschen Markt herbeiführen will. Es ist schon nicht vorgetragen, ob und wie der Kläger von der Übereinstimmungsbescheinigung überhaupt Kenntnis erlangt haben soll. Die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens setzt aber voraus, dass sich der Kläger auf eine irgendwie geartete Erklärung dessen, den er nun in Anspruch nehmen will, verlassen hat. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ohne das Hinzutreten von Umständen, welche ein besonderes Vertrauen des Käufers zu begründen vermögen, aus dem Hinweis auf Normen und Prüfzeichen nicht mehr hergeleitet werden kann als das Bestreben des Herstellers, stets normgerechte Ware anzubieten (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995, Az.: VIII ZR 328/94; OLG Köln, Urteil vom 28.03.2003, Az.: 19 U 142/02, jeweils zitiert nach beck-online). Nichts anderes gilt nach Auffassung des Gerichts für die Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers resultiert auch nicht aus einem vermuteten Organisations- oder Überwachungsverschulden der Beklagten zu 2) gemäß § 831 BGB, weil ihre Ingenieure den Kläger durch „die Entwicklung der Software“ (Bl. 143 d.A.) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder betrogen haben sollen. Es waren bereits unstreitig nicht Ingenieure der Beklagten zu 2), die die behaupteten Manipulationen entwickelt und umgesetzt haben, da der streitgegenständliche Motor zugekauft worden war.
4. Auch kommt eine Haftung der Beklagten zu 2) gemäß §§ 823 Abs. 2, 31, 166 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 16 Abs. 1 UWG nicht in Betracht. Voraussetzung wäre, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2) den objektiven und subjektiven Tatbestand der einen oder anderen Strafnorm verwirklicht hat, § 31 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz des Vorstands der Beklagten zu 2) hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale der Schutzgesetze sowie einer weitergehenden qualifizierten Absicht in § 16 UWG dahingehend, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, trägt der Kläger als Anspruchsteller. Dieser beruft sich hier darauf, dem Vorstand der Beklagten zu 2) sei das Wissen und Verhalten seiner Mitarbeiter zuzurechnen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist allerdings eine Wissenszurechnung oder Wissenszusammenrechnung durch Berücksichtigung des Wissens anderer Mitarbeiter der Beklagten zu 2) gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az.: VI ZR 541/15, zitiert nach beck-online). Hinzukommt, dass die Beklagte zu 2) den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs, der dem Kläger zufolge manipuliert worden sein soll, unstreitig nicht selbst hergestellt, sondern zugekauft hat. Der Kläger trägt selbst vor, „die Motoren“ stammten von …, die Beklagte zu 2) habe sie jedoch umgebaut und angepasst, wobei die Manipulationen erkannt worden seien. Dieser letzte Vortrag des Klägers geschieht offensichtlich ins Blaue hinein und ist unsubstanziiert. Die hierzu benannten Zeugen zu vernehmen, würde eine unzulässige Ausforschung bedeuten. Den Kläger trifft die volle Darlegungslast hinsichtlich des Zeitpunkts und der Art und Weise der Kenntniserlangung von den behaupteten Manipulationen.
5. Ein Anspruch auf Schadensersatz resultiert schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 04.08.2009. Die Beklagte zu 2) hat nicht gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstoßen, indem sie die Pflichtangaben nach §§ 1, 3 Abs. 1 Pkw-EnVKV zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen machte. Gemäß § 2 Nr. 5 PKW-EnVKV i.V.m. Art. 2 Nr. 5 der EG-Kraftstoffverbrauch-Richtlinie meint „offizieller Kraftstoffverbrauch“ den von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens festgestellten Kraftstoffverbrauch; „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ sind hiernach die Emissionen, die im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen oder in der Konformitätsbescheinigung angegeben sind.
Der Kläger hat bereits nicht in substanziierter Weise vorgetragen, welche Angaben genau hier von der Beklagten zu 2) in welcher Weise gemacht wurden. Mithin können diese auch nicht darauf überprüft werden, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Kläger behauptet auch nicht, dass die Beklagte zu 2) in entsprechenden Aushängen und Hinweisen andere Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen gemacht hätte, als die obligatorischen Testläufe ergeben hätten und mithin verpflichtend sind.
Angaben zum Stickoxidausstoß fallen bereits nicht unter die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und können mithin einen Schadensersatzanspruch nach oben genannter Normenkette nicht auslösen.
6. Ebensowenig ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zu bejahen. Fraglich ist bereits, ob die von der Beklagten zu 2) ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung überhaupt ungültig ist. Jedenfalls aber handelt es sich bei den zitierten Normen der EG-FGV, durch die die RL 2007/46/EG in nationales Recht umgesetzt wurde, nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Frage, ob es sich bei einer bestimmten Norm um ein Schutzgesetz handelt, kann nicht allein aus dieser heraus durch deren Interpretation beantwortet werden, sondern sie bedarf einer autonom-deliktsrechtlichen Würdigung durch das Gericht (Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Auflage 2007, § 823 BGB Rn. 503, zitiert nach beck-online). Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruches muss erkennbar vom Gesetz erstrebt sein oder zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems sinnvoll und tragbar erscheinen, wobei hierüber durch umfassende Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs der Norm zu entscheiden ist (BGH, NJW 2008, 1734). Vorliegend spielt dabei die Zielsetzung der durch die EG-FGV umgesetzten Richtlinie eine entscheidende Rolle.
Gemäß Art. 1 der RL 2007/46/EG dient die EG-Typgenehmigung der Harmonisierung der Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Neufahrzeuge mit dem Zweck der Erleichterung von Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme in der Gemeinschaft. Mag durch die Übereinstimmungserklärung des Herstellers auch die Einhaltung gewisser Geräusch- und Emissionsgrenzwerte bestätigt bzw. behauptet werden, die wiederum auch im Interesse jedes einzelnen bestehen, so resultiert daraus jedoch noch nicht der Charakter der die Verpflichtung zur Erteilung der Übereinstimmungserklärung regelnden Normen der EG-FGV als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Denn der Schutz individueller Vermögensinteressen, worauf die Regelung des § 823 Abs. 2 BGB abzielt, ist hierdurch nicht bezweckt. Vielmehr stehen der Schutz der Umwelt und die Harmonisierung und Stärkung des Binnenmarktes als übergeordnete Interessen der Allgemeinheit im Vordergrund (so auch OLG München, Beschluss vom 22.02.2018, Az.: 27 U 2827/17, und OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2018, Az.: 15 U 76/18).
7. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften zum Qualitätsmanagement.
Die Beweislast dafür, dass die Beklagte zu 2) nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses nicht in der vorgesehenen Weise anwendet, liegt beim Kläger (Palandt, a.a.O. § 823 Rn. 81). Die Auffassung, dass der Beweis des ersten Anscheins eben hierfür spreche, teilt das Gericht nicht. Ein Anscheinsbeweis kann dem Schädiger vornehmlich dann zugutekommen, wenn es um die Feststellung von Kausalität und Verschulden geht, nachdem die objektive Verletzung einer Schutzpflicht bereits feststeht (Palandt, a.a.O.), was hier gerade nicht der Fall ist. Sollte eine ungültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegen, lässt sich hieraus auch nicht zwingend schlussfolgern, dass die Beklagte zu 2) nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses nicht in der vorgesehenen Weise anwendet; auch Qualitätsmanagementsysteme können das Auftreten von Fehlern nicht mit 100 %-iger Sicherheit verhindern.
Zudem dient die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems vorliegend der Sicherung der Übereinstimmung eines konkreten Fahrzeugs mit der Typgenehmigung. Wenn bereits aus der Erteilung einer (behauptetermaßen) falschen Übereinstimmungserklärung kein Schadensersatzanspruch des Käufers des Fahrzeugs resultiert (s.o. B. II. 6.), kann ein solcher noch weniger aus dem Fehlen oder Versagen eines Qualitätsmanagementsystems, das die Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung sicherstellen soll, hergeleitet werden.
8. Ebenso wenig resultiert ein solcher Anspruch aus §§ 826, 31, 166 BGB. Hiernach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Hierfür muss der Schädiger die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (Palandt, a.a.O., § 826 Rdnr. 8). Bei juristischen Personen müssen diese Voraussetzungen im Gremium des Vorstands verwirklicht sein, § 31 BGB.
Der Kläger beruft sich darauf, das Wissen von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) sei dem Vorstand zuzurechnen. Entgegen seiner Auffassung lässt sich der Vorwurf des Verstoßes gegen die guten Sitten aber nicht dadurch begründen, dass für die Kenntnis von der Manipulationssoftware auf das Wissen namentlich nicht bekannter Mitarbeiter der Beklagten zu 2) abgestellt und dieses dem damaligen Vorstand der Beklagten zu 2) zugerechnet wird. Denn über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. Insbesondere lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass die im Hause der Beklagten vorhandenen kognitiven Elemente gewissermaßen mosaikartig zusammengesetzt werden. Eine solche Konstruktion würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15, zitiert nach beck-online).
Zudem ist vorliegend nicht ausreichend vorgetragen, wie und wann und in welchen Details Mitarbeiter der Beklagten zu 2), die den streitgegenständlichen Motor nicht selbst hergestellt, sondern lediglich zugekauft hat, Kenntnis von jeder einzelnen der Manipulationen erlangt haben soll. Die Darlegungslast liegt jedoch insoweit beim Kläger.
III. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger auch nicht den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren beanspruchen.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben