Aktenzeichen 17 U 8117/21
BGB § 852 S. 1
BGB § 826
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Verfahrensgang
52 O 4365/20 2021-10-14 Endurteil LGINGOLSTADT LG Ingolstadt
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil das LG Ingolstadt unter teilweiser Aufhebung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
IV. Das in Ziffer I genannte Urteil des LG Ingolstadt und dieses Urteil sind jeweils vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 14.051,65 festgesetzt.
Gründe
A
Die Parteien streiten im Rahmen des sogenannten Dieselskandals um Schadensersatzansprüche des Klägers betreffend den Kauf eines neuen VW Caddy 1.6 TDI mit einem Motor vom Typ EA 189 (EU 5) mit Rechnung vom 30.04.2014 von der Beklagten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Feststellungen im Endurteil des LG Ingolstadt vom 14.10.2021 (Bl. 123/138 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 26.11.2021 (Bl. 142/143 d. A.) mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen verwiesen.
Der Kläger behauptet, bei Kauf des Fahrzeugs durch ihn im Jahr 2014 habe das Fahrzeug tatsächlich aufgrund der unzulässigen Abgassteuerung einen Minderwert in Höhe von mindestens € 6.177,23 gehabt.
Die Klage vom 06.12.2020 wurde der Beklagten nach Zustellung der Anforderungen des Kostenvorschusses am 21.12.2020 und Einzahlung desselben am 22.12.2020 am 13.01.2021, der Schriftsatz des Klägers vom 08.12.2021 (erstmalige Geltendmachung des Minderwerts) der Beklagten am 10.12.2021 zugestellt.
Das Landgericht Ingolstadt hat mit Endurteil vom 14.10.2021 die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 14.051,65 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des klägerischen Fahrzeugs zu bezahlen, ferner den Annahmeverzug festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
In der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem OLG München vom 02.05.2022 beantragte der Kläger, „das Urteil vom 14.10.2021 des Landgerichts Ingolstadt dahingehend abzuändern, als dass die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von EUR 14.051,65 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verurteilt wurde. Es wird nunmehr beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises des Fahrzeugs EUR 24.708,90, mindestens somit EUR 6.177,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 1.851,36 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.“
Für den Fall, dass Ziffer 1 der Klageanträge vollständig abgewiesen werden sollte, beantragte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2022 weiterhin:
1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.10.2021 (Az. 52 O 4365/20) teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere EUR 1.776,21 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.851,36 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2022, auch hinsichtlich des nunmehr vorrangig begehrten Minderwerts Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung.
Ferner beantragte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2022,
das am 14.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Ingolstadt, Az. 52 O 4365/20 Die im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Im Übrigen beantragte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2022,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ging ohne Beantragung oder gar Einräumung einer Schriftsatzfrist am 30.05.2022 ein Schriftsatz des Klägers ein, wonach der in der in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2022 gestellte Hilfsantrag zurückgenommen werde. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten mit Belehrung nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO am 02.06.2022 zugestellt. Ein Schriftsatz der Beklagten hierzu ging bis heute nicht ein.
Hinsichtlich des übrigen Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Klägers als Partei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.05.2022 verwiesen.
B
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511, 517, 520 ZPO) und hat vollen Erfolg, die Klage ist insgesamt abzuweisen (dazu unten unter Ziffern C II bis C IV).
Die Berufung des Klägers (§§ 511, 517, 520 ZPO) sowie der Wechsel in der Berufungsinstanz zum Minderwert (statt sogenannter „großer“ Schadensersatzanspruch gegen Rückgabe des Fahrzeugs) sind jeweils zulässig:
Selbst wenn durch den Wechsel des Klägers von mit der Berufungsbegründung vom 17.11.2021 in der Hauptsache geltend gemachten (weiteren) € 1.776,21 zum Minderwert in Höhe von (mindestens) € 6.177,23 mit Schriftsatz vom 08.12.2021 die Beschwer des Klägers hinsichtlich der erstinstanzlichen Hauptsache weggefallen sein sollte, bleibt die Berufung aufgrund der als Nebenforderung durchgehend geltend gemachten € 1.851,36 vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die dann die maßgebliche Beschwer darstellen, zulässig.
C
Die Klage ist, so wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung noch erhoben ist, zwar zulässig, aber unbegründet (§ 826, § 852 Satz 1 BGB):
I.
Der Wechsel zum Minderwert ist schon im Hinblick auf § 264 Nr. 2, § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1991, VIII ZR 88/90, NJW 1992, 566, 567, Ziffer II 1 b), sodass es auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht (mehr) ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2005, VII ZR 138/04, NZBau 2006, 254, 255, Randziffer 25; Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, NJW 2010, 227, 234, Randziffer 91; Urteil vom 22.04.2010, IX ZR 160/09, NZI 2010, 565, 566, Randziffer 6; Urteil vom 07.05.2015, VII ZR 145/12, WM 2015, 1871, 1872, Randziffer 24; Urteil vom 28.07.2015, VI ZR 340/14, WM 2015, 1664, 1666, Randziffer 20; Urteil vom 11.12.2015, V ZR 26/15, WM 2016, 1748, 1751, Randziffer 32; Urteil vom 15.12.2016, IX ZR 113/15, WM 2017, 188, 191, Randziffer 23; Beschluss vom 02.05.2017, VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623, 2624, Randziffer 14; Urteil vom 21.03.2018, VIII ZR 67/17, NZM 2018, 444, 452, Randziffer 64).
Die Klage ist, so wie in der Hauptsache in der Berufungsinstanz erhoben, im Hinblick auf die Bestimmtheit zulässig, da der Minderwert ganz wesentlich von einer Schätzung des Gerichts abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2021, VI ZR 136/20, WM 2021, 2208, 2211, Randziffer 21; Urteil vom 06.07.2021, VI ZR 40/20, WM 2021, 1652, 1653, Randziffer 10).
II.
Der Kläger hatte allerdings ursprünglich einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB:
1. Die Beklagte handelte gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, weil sie entsprechend ihrer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, u.a. das klägerische Fahrzeug mit einer Motorsteuerung in Verkehr gebracht hat, deren Software bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte.
Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich und ist auch hinsichtlich der Schadensentstehung durch Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit seitens des Käufers vorsätzlich und sittenwidrig durch die Beklagte verursacht (inzwischen ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 24.03.2022, VII ZR 266/20, Randziffer 14 – nach juris).
2. Dieses vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten der Beklagten war auch ursächlich für den Kaufentschluss des Klägers: Dieser hat, als Partei vom Senat vernommen, bekundet, er hätte das Fahrzeug 2014 nicht gekauft, wenn er davon gewusst hätte, dass eines Tages die Stilllegung des Fahrzeugs wegen Widerrufs der Zulassung drohe. Auch wenn der Senat dem Kläger seine Angaben im Übrigen nicht glaubt (dazu sogleich), ist es für den Senat nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Kläger in Kenntnis der Umstände 2014 von einem Kauf dieses Fahrzeugs Abstand genommen hätte. Immerhin hat ihn das Fahrzeug trotz Werksangehörigenrabatts € 24.708,90 gekostet (vgl. Anlage K 1), und es ist für den Senat glaubhaft, und insoweit war der Kläger in den Augen des Senats auch glaubwürdig, dass er dann erwartet, das Fahrzeug einschränkungsfrei auf öffentlichen Straßen nutzen zu können.
III.
Dieser Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist jedoch genauso verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) wie der aus vertraglicher Gewährleistung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB):
1. Der Senat ist davon überzeugt, das der Kläger noch im Jahr 2015 vom Dieselskandal allgemein und speziell spätestens 2016 von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erfahren hat:
a) Der Kläger, als Partei vom Senat vernommen, hat im Wesentlichen bekundet, am 01.03.2016 bei der Audi AG (beschäftigt als Elektriker im technischen Bereich) im Rahmen von Altersteilzeit ausgeschieden zu sein. Er habe daheim schon Nachrichten gesehen und 2015 erfahren, dass es mit den Fahrzeugen Probleme gäbe. Von Rückrufschreiben von VW oder Audi habe er aber nichts mitbekommen, das habe ihn nicht interessiert. Er wisse nicht mehr, ob er 2016 ein Informationsschreiben von der Beklagten bekommen habe. 2017 habe er jedenfalls ein Schreiben bekommen, wonach er ein Softwareupdate habe aufspielen sollen. Von seiner Werkstatt, wo er regelmäßig jährlich im Mai oder Juni den Kundendienst habe machen lassen, habe er von der Betroffenheit nichts gehört, mit seinen Kollegen habe er bis zu seinem Ausscheiden am 01.03.2016 nichts über den Dieselskandal gesprochen sondern nur Privates.
b) Gerade Letzteres glaubt der Senat dem Kläger nicht: Dieser machte nicht den Eindruck, so naiv bzw. unwissend zu sein, dass er zwar vom sogenannten Dieselskandal bereits 2015 erfahren aber sich dann nicht dafür interessiert habe, ob sein Fahrzeug betroffen sei. Gerade in technischen Bereichen der Firma Audi AG kann sich der Senat nicht ansatzweise davon überzeugen, dass dies nicht Tagesgespräch unter den Kolleg(inn) en des Klägers gewesen sein soll. Darüber hinaus hat der Kläger auch eingeräumt, daheim Internet genutzt zu haben, so dass Ahnungslosigkeit des Klägers auch im Jahr 2016 hinsichtlich der Betroffenheit seines Fahrzeugs angesichts gerichtsbekannt bestehender Datenbanken der Beklagten schon zur damaligen Zeit für den Senat schlicht nicht vorstellbar ist.
2. Damit hatte der Kläger im Jahr 2016 Kenntnis im Sinne des § 438 Abs. 3 Satz 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sodass die Verjährungsfrist am 01.01.2017 an- und mit dem 31.12.2019 ablief.
3. An der Verjährung des Schadensersatzanspruchs ändern auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 im Verfahren C-100/21 (nach juris) zum sogenannten Thermofenster nichts: Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022, VIa ZR 8/21, WM 2022, 731, 739, Randziffer 75; Urteil vom 21.02.2022, VIa ZR 57/21, WM 2022, 742, 744, Randziffer 20) werden schadensersatzpflichtige Manipulationen an der Abgassteuerung, sei es durch die Umschaltlogik des EA 189, sei es durch das Thermofenster, dessen Vorhandensein der Kläger ebenfalls behauptet, als ein und dasselbe Schadensereignis behandelt, sodass Beginn und Ende der Verjährungsfrist gleich laufen (a.A. für Beratungsfehler in Kapitalanlagefällen die ständige Rechtsprechung des BGH hierzu, z. B. Urteil vom 19.10.2017, III ZR 565/16, WM 2017, 2191, 2195, Randziffer 40).
IV.
Soweit der Kläger den Minderwert seines Fahrzeugs als sogenannter kleiner Schadensersatzanspruch geltend macht, ist dieser von § 852 Satz 1 BGB nicht gedeckt, da insoweit die Beklagte nichts erlangt hat, sondern den Kaufpreis (aber gerade nicht den Minderwert), um den es beim Minderwert gerade nur indirekt geht, was nach Auffassung des Senats aber einer auch nur mittelbaren Erlangung durch die Beklagte nicht gleichzustellen ist. Denn beim Minderwertschaden wird nicht das negative Interesse des Klägers sondern ein Minus in seinem Vermögen (also etwas, was der Kläger nicht erlangt hat) ausgeglichen, das dem Erfüllungsinteresse zumindest sehr nahe kommt, aber nichts mit dem zu tun hat, was die Beklagte erlangt hat.
V.
Den Hilfsantrag („großer Schadensersatz“ sowie Feststellung des Annahmeverzugs) hat der Kläger auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam zurückgenommen, da die Beklagte dieser Rücknahme bis zum Ablauf der Notfrist des § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht widersprochen hat.
VI.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht ersatzfähig, da allgemein bekannt war und ist, dass sich die Beklagte vorgerichtlich auf keinerlei (gegebenenfalls auch vertragliche) Regulierung einlassen würde (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, 286, Randziffer 38). Im Übrigen fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers zum genauen Auftrag an seinen Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019, III ZR 205/17, WM 2019, 1833, 1837, Randziffer 43).
D
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, zum Einen zu der Frage, ob der Minderwert eines Kraftfahrzeugs als „kleiner Schadensersatzanspruch“ im Rahmen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung vom Erlangten nach § 852 Satz 1 BGB umfasst wird (vom Senat verneint), zum Anderen, ob der Verjährungsfristlauf zu Umschaltlogik des EA 189 und zum Thermofenster, Vorhandensein unterstellt, jeweils derselbe ist (vom Senat bejaht).
Im Übrigen waren Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ersichtlich.