IT- und Medienrecht

Multiple Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen einer Social-Media-Plattform

Aktenzeichen  18 U 2689/19 Pre

Datum:
12.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 256
EuGVVO Art. 7 Nr. 1
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5
BGB § 241 Abs. 2, § 242, § 280, § 823
Rom-I-VO Art. 3 Abs. 1
DSGVO Art. 82 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Erstellung und Nutzung von dreizehn verschiedenen Nutzerkonten stellt einen schweren Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen („Du wirst nur ein einziges persönliches Konto erstellen“) der streitgegenständlichen Social-Media-Plattform dar, der eine Sperrung sämtlicher Konten rechtfertigt. (Rn. 50 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für durch die Löschung eines Beitrags auf einer Social-Media-Plattform und der zeitweisen Sperrung des Nutzerprofils angeblich erfolgten Vertragspflichtverletzung trägt, wer die Pflichtverletzung behauptet. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine durch die Löschung eines Beitrags auf einer Social-Media-Plattform erfolgte Pflichtverletzung wird nachvollziehbar dargelegt, indem hinreichende Angaben zu dem maßgeblichen Kontext des Beitrags gemacht werden, so dass beurteilt werden kann, ob der Beitrag als „Hassrede“ zu werten ist. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
4. Weder aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers noch aus § 241 Abs. 2 BGB oder Treu und Glauben lässt sich ein Anspruch darauf ableiten, dass ein Nutzerprofil nur unter gleichzeitiger Angabe einer Begründung gesperrt werden darf; dem Nutzer steht allenfalls ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben dahin zu, die Gründe für die erfolgte Deaktivierung zu nennen. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

29 O 386/19 2019-05-16 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.05.2019, Az. 29 O 386/19, dahin abgeändert, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I, die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426 m.w.N.), ist zu bejahen.
Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Beklagte ihren Sitz in … und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann dahinstehen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um vertragliche Erfüllungsansprüche oder um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt, denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.
Eine Vertragspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „…-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz der Klägerin zu erfüllen.
Falls die Sperrung der Klägerin bzw. die Löschung eines von ihr auf „…“ eingestellten Beitrags ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte auch dieses primär am Wohnsitz der Klägerin ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, der Klägerin auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Beklagten auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 2.3.2010 – VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313, juris Rn. 20 ff.).
2. Die vom Landgericht unter den Ziffern 1, 2 und 4 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die am 16.11.2017, 21.08.2018 und 03.11.2018 vorgenommenen Sperrungen des Profils der Klägerin auf www…..com rechtswidrig waren, kann aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Die Feststellungsanträge sind unzulässig, weil der Klägerin jedenfalls das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.
Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können, wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges Interesse besteht (BGH, Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404, juris Rn. 13 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 3 a). Da sich die vorliegenden Feststellungsanträge auf Maßnahmen beziehen, die unstreitig spätestens 30 Tage nach ihrem jeweiligen Beginn beendet waren, hängt die Zulässigkeit des Antrags davon ab, ob die Klägerin noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte die Sperrungen ihres Profils nicht vornehmen durfte. Davon kann auf Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht ausgegangen werden.
a) Mit der Behauptung, dass die Beklagte bei künftigen Verstößen gegen ihre Gemeinschaftsstandards frühere Sperren berücksichtige und im Wiederholungsfalle längere Sperren anordne, lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse nicht begründen. Denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit der einzelnen Sperrungen hätte noch nicht zur Folge, dass der die jeweilige Sperrung betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt oder auch nur korrigiert würde. Einen hierauf gerichteten Anspruch hat die Klägerin in erster Instanz hilfsweise geltend gemacht. Ist der Klägerin aber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so ist im Interesse der endgültigen Klärung der Streitfrage in einem Prozess das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rn. 7 a m.w.N.; vgl. auch Senat, Urteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 88, und Urteil vom 18.02.2020 – 18 U 3465/19 Pre, juris Rn. 62).
b) Ein Feststellungsinteresse der Klägerin kann nicht mit ihrem Rehabilitierungsbedürfnis oder einem Recht auf effektiven Rechtsschutz begründet werden, da die Rechtswidrigkeit der Sperrung Voraussetzung der mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Wiederherstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ist und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu prüfen ist. Durch eine Bekanntgabe einer diese Ansprüche zusprechenden Entscheidung könnten mögliche Beeinträchtigungen des Ansehens der Klägerin ebenso leicht behoben werden wie durch die Bekanntgabe eines Feststellungsurteils.
c) Anders als die Klägerin meint, könnte das beantragte Feststellungsurteil auch keine „verbindliche Klarheit“ darüber schaffen, dass eine zukünftige Sperre durch die Beklagte nicht wegen Vertragsverstößen der Klägerin durch Beiträge in Betracht komme, soweit diese keinen Straftatbestand erfüllten. Mit einem solchen Urteil würde mit Rechtskraft nach § 322 ZPO und damit „verbindlich“ nur über die Frage entschieden, ob die konkreten streitgegenständlichen Äußerungen in dem konkreten streitgegenständlichen Kontext die Beklagte zur Sperrung des Profils der Klägerin berechtigen. Auf die Begründung des festgestellten Rechtsverhältnisses würde sich die Rechtskraft nicht erstrecken (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 322 Rn. 6/8).
3. Die Hilfsanträge der Klägerin auf Berichtigung des bei der Beklagten geführten Datensatzes über sie betreffend die am 16.11.2017, 21.08.2018 und 03.11.2018 registrierten Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen, über die aufgrund der Unzulässigkeit der Feststellungsanträge zu entscheiden ist, sind unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt als Grundlage für Ansprüche des Nutzers einer Social-Media-Plattform im Zusammenhang mit der Löschung von Beiträgen und Sperrung seines Profils allein der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, durch den sich der Plattformbetreiber verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung der von ihm angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Betracht (vgl. Urteil vom 18.02.2020 – 18 U 3465/19 Pre, juris Rn. 73 ff.; Urteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 90 f., 106 ff.; Beschluss vom 28.12.2018 – 18 W 1955/18, BeckRS 2018, 36727, Rn. 13; Beschluss vom 24.08.2018 – 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115, juris Rn. 13).
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind dabei nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich für vertragliche Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO in Verbindung mit der Rechtswahl in den besonderen Nutzungsbedingungen der Beklagten für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland gemäß der ursprünglichen Fassung (Anlage KTB 2 zur Klage = Anlage B 2) bzw. in Ziff. 4 der aktualisierten Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 1).
a) Ein Anspruch auf Datenberichtigung im Hinblick auf die Sperrung ihres Profils am 16.11.2017 steht der Klägerin nicht zu, da insoweit nicht von einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden kann.
Die Klägerin hat unstreitig 13 verschiedene Konten erstellt und verwendet und damit gegen Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen „Erklärung der Rechte und Pflichten“ in der damals geltenden Fassung (Anlage KTB 1 zur Klageschrift = Anlage B 1) verstoßen („Du wirst nur ein einziges persönliches Konto erstellen“). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Bestimmung bestehen nicht, zumal sachliche Gründe hierfür in Anlehnung an den Vortrag der Beklagten in Betracht kommen, insbesondere der Schutz vor missbräuchlichem und betrügerischem Verhalten sowie vor einem Unterlaufen der Nutzungsbedingungen und möglicher Sanktionen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Vielzahl der von der Klägerin betriebenen Konten allein bereits als hinreichend schwerer Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen anzusehen, der eine Sperrung sämtlicher Konten im konkreten Fall zu rechtfertigen vermag. Dass die Beklagte ihre Entscheidung später korrigiert und ein Konto der Klägerin wieder freigeschaltet hat, wie es ihrem Vorgehen im Regelfall entspricht, vermag eine Rechtswidrigkeit nicht zu begründen. Insbesondere ändert dies nichts daran, dass vorliegend angesichts der Schwere des Verstoßes auch eine vorübergehende Sperrung sämtlicher Konten vom 16.11. bis 12.12.2017 als berechtigt anzusehen ist.
Die Befugnis der Beklagten zur Verhängung temporärer Sperren gegen einen Nutzer, der gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat, ergibt sich aus Ziff. 4.3 und Ziff. 14 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1 zur Klage = Anlage B 2). Zwar ist die Klausel in Ziff. 14 mit „Beendigung“ überschrieben. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte sich in dieser Klausel die Befugnis vorbehält, auf einen Verstoß des Nutzers gegen den Inhalt dieser Erklärung hin „die Bereitstellung von … ganz oder teilweise ein(zu)stellen“. Unabhängig davon wäre die temporäre Sperrung auch als milderes Mittel gegenüber einer Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund zulässig.
b) Datenberichtigung im Hinblick auf die am 21.08.2019 erfolgte Löschung ihres Beitrags, mit dem sich die Klägerin positiv über die Identitäre Bewegung Deutschland äußert, kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen.
Anders als die Klägerin meint, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte mit der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags und der zeitweisen Sperrung des Profils der Klägerin ihre Vertragspflichten verletzt hat, nicht die Beklagte, sondern die Klägerin. Denn mit der Behauptung, dass eine Sperrung oder Löschung zu Unrecht erfolgt sei, wirft die Klägerin der Beklagten eine Pflichtverletzung vor, die sie nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. Die Beklagte hat die Löschung und Sperrung zwar damit begründet, dass die Klägerin mit dem Einstellen des gelöschten Beitrags auf der Plattform gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Damit wirft sie ihrerseits der Klägerin vor, dass diese ihre Verpflichtungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag verletzt habe. Im Unterschied zur Klägerin leitet sie aber aus den behaupteten Pflichtverletzungen im vorliegenden Rechtsstreit keine Ansprüche gegen die Klägerin ab. Auch wenn sich die beiderseits behaupteten Pflichtverletzungen gegenseitig ausschließen, entbindet dies die Klägerin nicht von ihrer Obliegenheit, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten Ansprüche darzulegen und ggf. zu beweisen.
aa) Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet seinem Inhalt nach gemäß § 241 Abs. 2 BGB beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Die Beklagte ist in dem durch den Zweck der von ihr betriebenen Plattform, den Nutzern einen allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch zu ermöglichen, vorgegebenen Rahmen grundsätzlich berechtigt, die den Nutzern obliegenden Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln zu konkretisieren (vgl. Senat, Urteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 116; Urteil vom 18.02.2020 – 18 U 3465/19 Pre, juris Rn. 79 m.w.N.). Mit solchen Verhaltensregeln definiert der Plattformbetreiber zugleich seine eigenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, auf die der Nutzer gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Inanspruchnahme der bereit gestellten Leistungen Rücksicht zu nehmen hat. Dabei muss jedoch im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von einer Plattform mit der vorgenannten Zweckbestimmung entfernt werden darf.
Ob eine Äußerung auf der Plattform der Beklagten gegen deren Gemeinschaftsstandards verstößt oder zulässig ist, kann, wenn die Äußerung nicht bereits gegen ein allgemeines Gesetz verstößt, regelmäßig nur aufgrund einer Abwägung zwischen den kollidierenden Rechtspositionen des Nutzers und der Beklagten festgestellt werden.
bb) Letztlich kann offen bleiben, ob der streitgegenständliche Beitrag noch an der ursprünglichen Fassung der Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB 3 zur Klage = Anlage B 3) und damit am Verbot von „Hassbotschaften“ zu messen ist oder ob die Nutzungsbedingungen der Beklagten im April 2018 auch im Verhältnis zur Klägerin wirksam geändert wurden mit der Folge, dass nunmehr das Verbot von gefährlichen Personen und Organisationen (u.a. „Hassorganisationen“) gemäß Teil I Ziff. 2 sowie von „Hassrede“ gemäß Teil III Ziff. 12 der aktualisierten Fassung der Gemeinschaftsstandards (Anlage K 3) einschlägig ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass sowohl die in den Gemeinschaftsstandards geregelte Befugnis der Beklagten zur Entfernung von „Hassbotschaften“ nach der alten Fassung (vgl. Urteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 122 ff.) als auch von „Hassrede“ in der aktualisierten Fassung (vgl. Beschluss vom 18.12.2018 – 18 W 1925/18; Beschluss vom 17.09.2018 – 18 W 1383/18, NJW 2018, 3119, juris Rn. 37) als solche der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhält.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Weitere Schranken ergeben sich aus kollidierendem Verfassungsrecht (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 5 Rn. 43), wozu auch die Grundrechte der von einer Äußerung Betroffenen gehören. Das Verbot von „Hassbotschaften“ bzw. „Hassrede“, das an objektive, gerichtlich überprüfbare Gesichtspunkte anknüpft, umschreibt und konkretisiert damit lediglich diejenigen Schranken, denen die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ohnehin unterworfen ist.
cc) Eine Pflichtverletzung der Beklagten hat die Klägerin jedenfalls nach beiden Maßstäben nicht nachvollziehbar dargelegt, da sie nur unzureichende Angaben zu dem maßgeblichen Kontext gemacht hat, in dem der am 21.08.2019 gelöschte Beitrag stand. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob die Beklagte diesen zu Recht als „Hassbotschaft“ bzw. „Hassrede“ gewertet oder mit dessen Löschung ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat.
(1) Unabdingbare Voraussetzung für die zutreffende rechtliche Bewertung des streitgegenständlichen Beitrags ist die Ermittlung seines vollständigen Aussagegehalts. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, juris Rn. 30 jeweils m.w.N.).
(2) Der am 21.08.2018 gelöschte Beitrag ist nicht aus sich heraus verständlich, da er sich auf einen anderen Beitrag sowie auf Bilder bezieht, die wohl die „patriotische Jugend der Identitären Bewegung“ zeigen und von der Klägerin als positiv (mit einem „Gefühl der Hoffnung“) bewertet werden. Die Klägerin hat hierzu lediglich mitgeteilt, dass Hintergrund ihres Beitrags die Kommentierung eines anderen Beitrags auf der ehemaligen Fanseite des … gewesen sei. Der andere Beitrag wird aber ebenso wenig wie die in Bezug genommenen Bilder vorgelegt oder näher beschrieben. Nachdem die Identitäre Bewegung – unabhängig von der Frage ihrer konkreten Einstufung oder dem Umstand, dass sie bislang nicht als verfassungsfeindlich verboten wurde – insbesondere die Zuwanderung und die Gefahr einer Islamisierung Deutschlands zum Gegenstand ihrer Botschaften macht, ist nicht fernliegend oder gar ausgeschlossen, dass der Beitrag der Klägerin in einem denkbaren Kontext als „Hassbotschaft“ im Sinne der bis zum 19.04.2018 geltenden Gemeinschaftsstandards oder als „Hassrede“ im Sinne der jetzt maßgeblichen Gemeinschaftsstandards und damit als direkter Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften gewertet werden könnte.
Der Senat hat insoweit in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche ausreichend dargelegt hat. Auf die Auffassung der Beklagten, insbesondere ob diese den Kontext der Äußerung für maßgeblich gehalten oder bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kommt es dagegen nicht an, so dass entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus diesem Grund auf näheren Vortrag zum Kontext verzichtet werden kann. Ob eine Vertragspflichtverletzung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu entscheiden ist und nicht zugestanden werden kann.
(3) Die Beklagte trifft insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn die primär darlegungsbelastete Klägerin außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stünde und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln könnte, während der Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung möglich und zumutbar wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244, juris Rn. 18,).
Im vorliegenden Fall fehlt es erkennbar bereits an der ersten Voraussetzung, denn es handelt sich um die Umstände einer eigenen Handlung der Klägerin. Der Senat geht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Beitrag in unbeschränkt geschäftsfähigem Zustand wissentlich auf der Plattform der Beklagten eingestellt hat und dabei sowohl die Äußerung und die Bilder, die sie damit kommentierte, als auch die Seite, die sie benutzte, kannte.
Die bloße Behauptung, der Zusammenhang sei für die Klägerin wegen der Löschung des Beitrags nicht mehr rekonstruierbar, ändert an der Darlegungslast der Klägerin nichts und erscheint wenig glaubhaft. Sie wird nur pauschal mit dem Verweis auf einen sich minütlich ändernden Datenstrom bei … begründet sowie damit, dass kein Mensch im Gedächtnis behalten könne, welchen konkreten Beitrag genau er kommentiert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass einem gesperrten Nutzer zum einen die passive Nutzung von … weiterhin möglich ist. Zum anderen fehlt jeglicher konkrete, auf die Person der Klägerin und den streitgegenständlichen Beitrag bezogene Sachvortrag zur fehlenden Rekonstruierbarkeit, etwa dass der kommentierte Beitrag auf der ehemaligen Fanseite des … und die in Bezug genommenen Bilder ebenfalls nicht mehr abrufbar oder erinnerbar seien. Die Klägerin hat mithin auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr nähere Angaben zum Kontext nicht mehr möglich seien.
c) Ein Anspruch der Klägerin auf Datenberichtigung im Hinblick auf die Löschung ihres Beitrags und Sperrung ihres Profils am 03.11.2018 wegen ihrer Unmutsäußerung über die erneute Sperrung besteht nicht, da es nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ebenfalls an einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten fehlt.
Auch bezüglich dieses Beitrags hat die Klägerin den Gesamtkontext als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung – und damit zugleich das Vorliegen einer vertraglichen Pflichtverletzung – nicht hinreichend dargelegt. Der streitgegenständlichen Äußerung entnimmt der maßgebliche Leser, dass sich die Klägerin über ihre erneute Sperrung mit den einleitenden Worten „Diktatur Deutschland?“ beschwert und den Grund für ihre Sperrung als „schwachsinnig“ bezeichnet. Das von der Klägerin zugleich unter ihrem Beitrag veröffentlichte Bild zeigt dabei vier männliche Personen, die T-Shirts mit dem Logo der Identitären Bewegung tragen. Der unmittelbar auf dem geposteten Bild stehende Text ist allerdings weder auf den im Verfahren vorgelegten Ablichtungen zu erkennen noch hat die Klägerin diesen auf einen entsprechenden Hinweis hin mitgeteilt. Dass und warum ihr dies im Einzelnen nicht möglich sein sollte, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.
Die Klägerin hat den gelöschten Beitrag daher wiederum nur unvollständig und nicht in dem für seine Interpretation maßgeblichen Gesamtkontext wiedergegeben. Der Senat kann mithin auch hier nicht beurteilen, ob die Beklagte den Beitrag zu Recht als „Hassbotschaft“ bzw. „Hassrede“ gewertet oder mit dessen Löschung ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat.
4. Ansprüche auf Freischaltung der am 21.08.2018 und 03.11.2018 gelöschten Beiträge kommen nach den vorstehenden Erwägungen mangels Vertragspflichtverletzung der Beklagten nicht in Betracht.
5. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Auskunft darüber zu. ob die streitgegenständlichen Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt sind.
a) Aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten.
b) Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), wie ihn das Landgericht angenommen hat, besteht ebenfalls nicht, weil die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihr Ansprüche gegen etwaige Dritte, die von der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren, zustehen könnten.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 1.8.2013 – VII ZR 268/11, NJW 2014, 155, juris Rn. 20 m.w.N.). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 260 Rn. 6 m.w.N.). Bei gesetzlichen Ansprüchen muss dagegen – sofern es sich nicht um bestimmte erbrechtliche Ansprüche handelt – dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 74, 379, 381; BGH, Urteil vom 14.7.1987 – IX ZR 57/86, NJW-RR 1987, 1296; Palandt/Grüneberg a.a.O.).
bb) Wegen einer von der Beklagten veranlassten Sperrung ihres Profils können der Klägerin ausschließlich Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, weil rechtliche Grundlage aller denkbaren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ist. Dritte haften der Klägerin wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte müsste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen der Klägerin zu nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen sind.
In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine Verletzung der Klägerin in absoluten Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, etwa in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Die Klägerin verkennt, dass ihr die Möglichkeit, ihre Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags eröffnet ist. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, auf die sich die Klägerin beruft, prägt das zwischen den Parteien als rechtliche Sonderverbindung bestehende Schuldverhältnis, verwandelt die vertraglichen Ansprüche der Klägerin auf Nutzung der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen aber nicht in absolut geschützte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzansprüche auslösen kann.
III.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, die Klägerin zukünftig ohne die Angabe von Gründen erneut zu sperren, steht der Klägerin nicht zu.
a) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, lässt sich weder aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch aus § 241 Abs. 2 BGB oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch darauf ableiten, dass die Beklagte Nutzerprofile nur unter gleichzeitiger Angabe einer Begründung sperren darf. Sollte der Nutzer im Einzelfall in entschuldbarer Weise darüber im Unklaren sein, aus welchen Gründen die Beklagte eine von ihm betriebene oder administrierte Seite deaktiviert hat, steht ihm nach den oben unter Ziff. II 5 dargelegten Grundsätzen ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben gegen die Beklagte zu, weil diese unschwer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft erteilen kann.
b) Unabhängig davon fehlt es im vorliegenden Fall auch an der für einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr.
Wie dem in der Klageschrift vom 30.12.2017 (Bl. 6 d.A.) wiedergegebenen Screenshot zu entnehmen ist, hat die Beklagte die Sperrung des Kontos am 16.11.2017 jedenfalls damit begründet, dass die Klägerin gegen die Erklärung der Rechte und Pflichten von … verstoßen habe. Der in der Mitteilung gesetzte Link auf diese Bedingungen ermöglichte es der Klägerin, die Auffassung der Beklagten einer eigenen Überprüfung zu unterziehen. In gleicher Weise wurden auch die weiteren Sperren jeweils mit einem Verweis auf einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten begründet.
2. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen des am 21.08.2018 und des am 03.11.2018 gelöschten Beitrags erneut zu sperren oder die Beiträge zu löschen, sind zu verneinen. Wie oben unter Ziff. II 3 b) und c) dargelegt, hat die Klägerin insoweit Vertragspflichtverletzungen der Beklagten nicht hinreichend dargelegt.
3. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft darüber versagt, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat.
a) Eine Anspruchsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Bundesregierung und dieser nachgeordnete Stellen im Zusammenhang mit der Löschung von Beiträgen und der Sperrung ihres Profils, deren Vorbereitung die verlangte Auskunft dienen könnte, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen sind. Wie oben unter Ziff. II 5 im Einzelnen dargelegt, finden sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Löschung eines von ihr auf … eingestellten Beitrags oder einer von der Beklagten gegen sie verhängten Sperrung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis und richten sich deshalb gegen die Beklagte als ihre Vertragspartnerin.
b) Für Weisungen der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbehörden an die Beklagte fehlt es im Übrigen an einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Beklagte mit den streitgegenständlichen Löschungen und Sperrungen rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre, wofür die Klägerin keinerlei belastbare Tatsachen vorträgt, würde dies nichts daran ändern, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen der Klägerin gegenüber allein die Beklagte verantwortlich wäre. Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte unverbindlichen Hinweisen, Ratschlägen oder sonstigen Vorschlägen nachgekommen sein sollte.
c) Die Klägerin legt in ihrer Berufungsbegründung auch nicht dar, dass Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der Bundesregierung auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte bestehen, die über die aus den Anlagen K 7 bis K 12 ersichtlichen politischen Meinungsäußerungen und das Einbringen des Gesetzentwurfs zum NetzDG hinausgehen.
Dieses Gesetz, in dem die Klägerin die Grundlage für das Vorgehen der Beklagten zu sehen scheint, ist keine Weisung der Bundesregierung oder einer nachgeordneten Behörde, sondern ein formelles Gesetz, das vom Bundestag beschlossen wurde und veröffentlicht ist; einer Auskunft der Beklagten darüber bedarf die Klägerin nicht.
4. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.200 € – auf den sich der Berufungsantrag Ziff. 7 trotz seiner missverständlichen Formulierung wohl richten dürfte – ist bereits deshalb nicht gegeben, weil es wie dargelegt an einer Pflichtverletzung der Beklagten in Form von einer oder mehreren rechtswidrigen Sperren des klägerischen Nutzerprofils fehlt.
Im Übrigen wäre ein Anspruch aber nach der Rechtsprechung des Senats auch dann nicht gegeben, wenn die zeitweiligen Sperren rechtswidrig gewesen wären (vgl. Urteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 198 ff.; Urteil vom 18.02.2020 – 18 U 3465/19 Pre, juris Rn. 98 ff.):
a) Ein Schadensersatzanspruch, sei es aus § 280 Abs. 1 oder §§ 823 ff. BGB, scheitert – ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen – daran, dass die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihr ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens und dessen Höhe trifft bei sämtlichen Haftungstatbeständen den Geschädigten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., 280 Rn. 34; Palandt/Sprau, § 823 Rn. 80 f.).
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt der zeitweiligen Einschränkung ihrer privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf „…“ und dem Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten – auch wenn ein solcher Verlust eingetreten sein sollte – für sich genommen kein Vermögenswert zu. Die Einschränkung des „Kontakts nach außen“ kann allenfalls im Rahmen des von § 823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu Palandt/Sprau a.a.O. § 823 Rn. 133 ff.) einen Vermögensschaden begründen. Wegen eines immateriellen Schadens kann gemäß § 253 Abs. 1 BGB Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin ist nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt worden. Auf andere Rechtsgüter und absolute Rechte ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 253 Rn. 11).
c) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) zu.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Kollision mit der Meinungs- bzw. Pressefreiheit einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, juris Rn. 38).
aa) Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis über § 241 Abs. 2 BGB durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Parteien geprägt wird, kann diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Pflichtverletzungen im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses übertragen werden. Denn eine pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die der Klägerin ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, beeinträchtigt sie nicht rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den engeren persönlichen Lebensbereich und die Entfaltung seiner Grundbedingungen (BVerfGE 121, 69, 90). Es bietet Schutz gegen eine umfassende Einschränkung der personalen Entfaltung bzw. der Privatautonomie (BVerfGE 72, 115, 170). Insoweit geht es um die Grundbedingungen freier Selbstbestimmung und Entfaltung, während für einzelne Beeinträchtigungen der Privatautonomie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) einschlägig ist (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 2 Rn. 50 m.w.N.).
Die zeitweiligen Sperrungen des Profils der Klägerin waren nicht mit einer umfassenden Einschränkung ihrer personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden. Die Funktionseinschränkungen waren zeitlich befristet; auch während der Sperrfristen konnte die Klägerin uneingeschränkt fremde Inhalte zur Kenntnis nehmen. Sie konnte während dieser Zeit lediglich keine Beiträge auf … veröffentlichen, war aber nicht daran gehindert, ihre Meinung auf andere Weise kundzutun. Wenn man die bestehende Einschränkung, während der befristeten Sperren Beiträge auf „…“ einzustellen, überhaupt als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werten wollte, läge – ihre Rechtswidrigkeit einmal unterstellt – jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
bb) Unabhängig davon würde es auch an der weiteren Voraussetzung für die Zubilligung einer Geldentschädigung, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann, fehlen. Wenn die Beklagte mit der Sperrung eines Nutzers oder der Löschung eines von diesem auf der Plattform eingestellten Beitrags schuldhaft ihre Vertragspflichten gegenüber dem Nutzer verletzt, stehen diesem Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution zu, die gerichtlich – bei Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – durchgesetzt werden können.
d) Ansprüche der Klägerin auf eine fiktive Lizenzgebühr kommen ebenfalls nicht in Betracht.
Die Klägerin hat weder nachvollziehbar vorgetragen, dass und warum die von ihr der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten einen Nutzwert von 50 € pro Tag hatten, noch dass die Beklagte während des Zeitraums der Sperrung ihre persönlichen Daten tatsächlich zu Werbezwecken oder anderweitig genutzt und dadurch Einnahmen erzielt hat. Zudem hatte die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift mit Abschluss des Nutzungsvertrags die Einwilligung zur umfassenden Nutzung ihrer Beiträge und Daten erteilt, ohne einen Vorbehalt für den Fall vorübergehender Sperrung der Möglichkeit, aktiv Beiträge einzustellen, zu erklären. Eine rechtsgrundlose Nutzung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützter Daten liegt demnach nicht vor.
e) Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO)) aus. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten der Klägerin durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DS-GVO, denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO).
5. Einen Anspruch der Klägerin auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 4.586,04 € (vgl. die Aufschlüsselung im Berufungsantrag Ziff. 8) hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
Die in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin, wie dargelegt, nicht zu, so dass auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden können. Ob es der Klägerin zuzumuten gewesen wäre, die Beklagte zunächst selbst auf Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen, kann daher dahinstehen.
Im Übrigen verweist das Landgericht zutreffend darauf, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Verzug nicht vorliegen. Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die für die Einholung von Deckungszusagen angefallen sind, könnte die Klägerin unabhängig davon nicht verlangen. Es fehlt jedenfalls an erforderlichem Vortrag seitens der Klägerin, dass und warum die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig gewesen wäre, insbesondere warum sie die Zusage vorliegend nicht selbst hätte einholen können (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011 – VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222, juris Rn. 23 f.). Die allgemeinen Ausführungen der Klägerin, dass eine Deckungsanfrage in Fällen wie dem hier vorliegenden ohne Einschaltung eines Anwalts „typischerweise“ abschlägig verbeschieden werde, reichen insoweit nicht aus.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils sanktioniert wird, brauchte im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Da die diesbezüglichen Klageansprüche im konkreten Fall bereits an dem ungenügenden Vortrag der Klägerin scheitern, die das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht nachvollziehbar dargelegt hat, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Beklagte gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. zu diesem Begriff LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 – 10 O 457/99, NJW 2000, 961) den Beitrag eines Nutzers auf der von ihr bereitgestellten Plattform schon dann löschen darf, wenn sie darin nach ihrer subjektiven Wertung einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, oder nur dann, wenn der Beitrag bei objektiver Beurteilung die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschreitet.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben