IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsanforderungen an Urteilsverfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 200 Euro bei herabsetzender und beleidigender, unsachlicher Beschwerdebegründung

Aktenzeichen  2 BvR 2978/10

Datum:
21.4.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110421.2bvr297810
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 14. September 2010, Az: 100/10, Beschlussvorgehend AG Neukölln, kein Datum verfügbar, Az: 70 C 51/10, Entscheidungvorgehend AG Neukölln, kein Datum verfügbar, Az: 70 C 208/09, Entscheidungvorgehend AG Neukölln, kein Datum verfügbar, Az: 70 C 207/09, Entscheidungvorgehend AG Neukölln, kein Datum verfügbar, Az: 70 C 47/09, Entscheidungvorgehend AG Neukölln, kein Datum verfügbar, Az: 70 C 148/09, Entscheidungvorgehend AG Neukölln, kein Datum verfügbar, Az: 70 C 164/09, Entscheidungvorgehend AG Neukölln, kein Datum verfügbar, Az: 70 C 185/09, Entscheidungvorgehend AG Neukölln, kein Datum verfügbar, Az: 70 C 149/09, Entscheidungvorgehend AG Neukölln, kein Datum verfügbar, Az: 70 C 47/07, Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe

1
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Annahme (§
93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.

2
a) Eine substantiierte Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte
oder grundrechtsähnlichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 20, 323 ; 28, 17 ;
89, 155 ; 98, 169 ). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der
Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter
Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; 105, 252 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
5. Januar 2010 – 1 BvR 2973/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 – 1 BvR 2909/08
-, juris).

3
b) Im vorliegenden Fall ist der wirre Sachvortrag der Beschwerdeschrift kaum nachvollziehbar. Er lässt jegliche Begründung
im obigen Sinne vermissen und beschränkt sich auf offensichtlich haltlose Bezichtigungen Dritter, Straftaten zum Nachteil
des Beschwerdeführers begangen zu haben, sowie herabsetzende Äußerungen über die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte
und eine Vielzahl von Beleidigungen auf niedrigstem Niveau.

4
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

5
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form
beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 – 2 BvR 1916/97 -, NJW 1999, S. 207; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24.
Oktober 1999 – 2 BvR 1960/99 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 -, NJW 2004,
S. 2959 ). Dies ist vorliegend der Fall. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in
herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen über die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht
muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden
behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 6,
219; 10, 94 ; stRspr).

6
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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