IT- und Medienrecht

Patent, Ausgangsverfahren, Bewilligung, Akteneinsicht, Bescheid, Klagepatent, Auslegung, Verfahren, Rechtsbeschwerde, Zivilverfahren, Aufhebung, Ermessen, Umfang, Kenntnis, rechtliches Interesse, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Aktenzeichen  101 VA 6/22

Datum:
8.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16596
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

21 O 13505/20 2021-12-20 Bescheid LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Bescheid des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2021,
Az. 21 O 13505/20, wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
In dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 21 O 13505/20 (Ausgangsverfahren), in dessen Akten die weiteren Beteiligten Einsicht begehren, stritten die dortige Klägerin und die hiesige Antragstellerin als Beklagte über die Verletzung eines Patents.
Mit Schriftsätzen vom 23. September und 12. Oktober 2021 hat die … Partnerschaftsgesellschaft mbB Akteneinsicht in das Ausgangsverfahren mit der Begründung beantragt, die weiteren Beteiligten seien Beklagte in dem Rechtsstreit beim Landgericht München I, Az. 7 O 6090/21 (Sekundärverfahren, das mittlerweile unter dem Az. 21 O 13019/21 geführt wird), in dem die Klägerin auf das Ausgangspatent Bezug genommen habe. Das dortige Klagepatent sei mit demjenigen im Ausgangsverfahren identisch; dies gelte auch für weitere Verfahren, in deren Akten ebenfalls Einsicht begehrt werde. Es bestehe wegen der Parallelität der Verletzungsprozesse ein rechtliches Interesse daran, im Wege der Akteneinsicht Kenntnis vom aktuellen Verfahrensstand und den zum Klagepatent ausgetauschten Argumenten zu nehmen. Dies diene nicht nur dem effektiven Rechtsschutz und der Waffengleichheit im Sekundärverfahren, sondern auch der Prozessökonomie. Es sei davon auszugehen, dass sich die Parteien im Ausgangsverfahren bereits näher mit der Auslegung des Klagepatents, der Subsumtion der relevanten Abschnitte des maßgeblichen Standards unter die Merkmale des Klagepatents sowie mit Fragen des Rechtsbestands des Klagepatents beschäftigt hätten. Diese Argumente seien jedenfalls der Klägerin über alle Verfahren hinweg bereits bekannt, so dass aus Gründen der Waffengleichheit deren Offenlegung geboten sei, die überdies die Stellungnahme zur Klage im Sekundärverfahren vereinfache. Es liege nahe, dass die weiteren Beteiligten und die Antragstellerin in den angegriffenen Ausführungsformen funktionsgleiche, wenn nicht sogar in wesentlichen Aspekten gleichartige Technologien verwendeten, so dass die jeweils angegriffenen Ausführungsformen in den relevanten, potentiell standardessentiellen Aspekten aller Wahrscheinlichkeit nach gleich oder ähnlich ausgestaltet seien. Damit sei die Akteneinsicht geeignet, den weiteren Beteiligten „die Lesung von Standard auf angegriffene Ausführungsform zu vereinfachen“. Es bestehe Einverständnis mit einer Akteneinsicht, die sich auf die technischen Schriftsätze beschränke und bei der sämtliche Anlagen und Schriftsätze zur FRAND-Diskussion von der Akteneinsicht ausgenommen würden.
Die Antragstellerin als Beklagte des Ausgangsverfahrens ist dem Akteneinsichtsgesuch mit Schriftsätzen vom 8. und 29. Oktober sowie 15. November 2021, auch soweit die Akteneinsicht auf bestimmte Aktenbestandteile beschränkt werde, entgegengetreten. Ein rechtliches Interesse sei nicht dargelegt. Allein die Inanspruchnahme aus demselben Patent genüge für die Begründung nicht.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat der Gewährung von Akteneinsicht – auch in beschränktem Umfang – ebenfalls nicht zugestimmt. Die Bezugnahme auf das Ausgangsverfahren im Sekundärverfahren habe nur der Klärung der Geschäftsverteilung gedient.
Mit nicht begründeter Verfügung vom 20. Dezember 2021, der Antragstellerin am 21. Dezember 2021 zugegangen, hat der mit dem Ausgangsverfahren befasste Vorsitzende Richter am Landgericht den „Antrag der sonstigen Beteiligten … Partnerschaftsgesellschaft mbB“ vom 23. September 2021 auf Akteneinsicht „insoweit genehmigt, als die vom dem Akteneinsichtsgesuch betroffenen Aktenbestandteile (Schriftsätze und Anlagen) nicht die FRAND-Diskussion betreffen“. Im Übrigen werde der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Die Akteneinsicht werde erst mit Rechtskraft der Verfügung wirksam.
Dagegen hat die Antragstellerin beim Bayerischen Obersten Landesgericht mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022, eingegangen am selben Tag, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angebracht. Der Antrag auf Akteneinsicht sei in vollem Umfang unbegründet, da die Parteien des Rechtsstreits der Akteneinsicht nicht zugestimmt und die weiteren Beteiligten ein rechtliches Interesse nicht dargelegt hätten. Es seien rein wirtschaftliche Interessen betroffen. Die weiteren Beteiligten erhielten durch die Gewährung der Einsichtnahme in ihre Schriftsätze im Ausgangsverfahren grundlos die Möglichkeit, sich ihre dort getätigten Ausführungen anzueignen, wofür ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO in keiner Weise erkennbar sei. Jedenfalls aber sei die Gewährung von Akteneinsicht angesichts der fehlenden Begründung ermessensfehlerhaft. Sie sei auch unverhältnismäßig. Für die Klageerwiderung im Sekundärverfahren sei eine Einsichtnahme nicht erforderlich. Im Übrigen fehle es an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, da ihre Geheimhaltungsinteressen gegenüber etwaigen Interessen der weiteren Beteiligten überwögen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat am 20. Januar 2022 ebenfalls Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dieses Verfahren wird beim Bayerischen Obersten Landesgericht unter dem Aktenzeichen 101 VA 8/22 geführt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Verfügung des Vorsitzenden der 21. Kammer des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2021 über die Genehmigung der Akteneinsicht in die Akte des Verfahrens 21 O 13505/20 aufzuheben, soweit damit Akteneinsicht genehmigt worden ist.
Der Antragsgegner beantragt,
die Verfügung des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2021 im Verfahren 21 O 13505/20, mit der Akteneinsicht an die sonstige Beteiligte … Partnerschaftsgesellschaft mbH mit Ausnahme der FRAND-Diskussion gewährt wurde, aufzuheben sowie anzuordnen, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin nicht erstattet werden, den Geschäftswert auf 5.000,00 €
festzusetzen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Der Vorsitzende der 21. Zivilkammer habe offenbar ein berechtigtes Interesse für eine beschränkte Akteneinsicht Dritter angenommen. Die Gewährung von Akteneinsicht habe jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Bei nicht ausreichender Begründung müsse die Entscheidung aufgehoben werden. Etwas anderes gelte nur, wenn die Gründe derart auf der Hand lägen, dass sie sich praktisch von selbst verstünde. Ermessenserwägungen des Landgerichts seien, auch im Hinblick auf die lediglich beschränkt gewährte Einsicht, nicht ersichtlich.
Gemäß einer Stellungnahme des jetzigen Vorsitzenden der 21. Zivilkammer des Landgerichts zum Verfahren 101 VA 8/22, die den Beteiligten des hiesigen Verfahrens vom Senat übermittelt worden ist, sei die Akteneinsicht zu Recht gewährt worden. Es gehe jeweils um Ansprüche aus einem konkreten standardessentiellen Patent wegen Verwendung des Standards.
Die weiteren Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie haben ihre Argumentation zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs wiederholt; es bestehe ein rechtliches Interesse und dieses sei auch glaubhaft gemacht worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unbegründet.
Hierauf hat die Antragstellerin erwidert, die weiteren Beteiligten wiederholten nur „mantraartig“, ein rechtlicher Bezug des Sekundärverfahrens zum Ausgangsverfahren liege vor. Welche konkreten Inhalte der Akte welche rechtliche Relevanz für die von den weiteren Beteiligten geführten Verfahren haben könnten und warum zur Verteidigung eine Einsicht in die Akte des Ausgangsverfahrens erforderlich sein solle, bleibe völlig unklar. Bei den im Ausgangsverfahren angegriffenen Produkten handele es sich um Geräte, welche mit völlig anderer Betriebssystemsoftware, Anwendungssoftware und auch mit anderer Hardware ausgestattet seien. Soweit die weiteren Beteiligten und der Vorsitzende Richter der 21. Zivilkammer in seiner Stellungnahme ausführten, derselbe Streitstoff sei gegeben, gehe dies über eine bloße Spekulation nicht hinaus und sei auch faktisch unzutreffend. Der Gesetzgeber habe gerade keine öffentlich einsehbare Gerichtsakte für Zivilverfahren vorgesehen. Die weiteren Beteiligten und sie, die Antragstellerin, stünden in einem direkten Wettbewerbsverhältnis.
II.
Der Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG führt zur Aufhebung des Bescheids, § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, da die weiteren Beteiligten ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akte 21 O 13505/20 des Landgerichts München I nicht dargetan und glaubhaft gemacht haben, § 299 Abs. 2 ZPO. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat im Verfahren 101 VA 8/22 über den gleichgerichteten Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf gerichtliche Entscheidung entsprechend entschieden.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
a) Die angegriffene Verfügung ist dahingehend auszulegen, dass mit dieser – entsprechend den Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigen der weiteren Beteiligten vom 23. September und 12. Oktober 2021 – Einsicht in die Akte des Ausgangsverfahrens (teilweise) zugunsten der weiteren Beteiligten und nicht, wie in dem Bescheid formuliert, zugunsten der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden ist. Der Antrag auf Akteneinsicht ist im Namen der weiteren Beteiligten und nicht von deren Verfahrensbevollmächtigten in eigenem Namen gestellt worden.
b) Er ist gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft, denn bei der Entscheidung, den weiteren Beteiligten Akteneinsicht zu bewilligen, handelt es sich um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift (Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 23 EGGVG Rn. 4 m. w. N.).
c) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist form- und fristgemäß (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.
d) Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Sie hat einen möglichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG findet und auch auf juristische Personen anwendbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1405/17, NJW 2018, 2385 Rn. 61; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020, V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 17), hinreichend dargelegt.
2. Der Antrag ist auch begründet. Die Bewilligung der Akteneinsicht ist rechtswidrig, weil die weiteren Beteiligten ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO nicht dargetan und glaubhaft gemacht haben. Bereits hierdurch wird die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Darauf, dass der Bescheid keine Begründung enthält, so dass nicht ersichtlich ist, welche Überlegungen bei der Ausübung des Ermessens angestellt worden sind (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 28 EGGVG Rn. 5), kommt es nicht an.
a) Die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch ist allerdings formell rechtmäßig.
Die weiteren Beteiligten begehren als Dritte Einsicht in eine bestimmte Verfahrensakte. Die Entscheidung darüber wurde von der Präsidentin des Landgerichts München I mit Verfügung vom 10. September 2020 in zulässiger Weise auf den Vorsitzenden der Kammer delegiert (vgl. Bacher in BeckOK ZPO, 43. Ed. Stand: 1. Dezember 2021, § 299 Rn. 35).
b) Die (teilweise) Gewährung von Einsicht in die Akte ist jedoch materiell rechtswidrig, da bereits die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
aa) Mangels Einwilligung der Prozessparteien kann nach § 299 Abs. 2 ZPO Dritten Akteneinsicht nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung vorliegt, steht dem Vorstand des Gerichts bzw. dem Vorsitzenden des Spruchkörpers, wenn die Entscheidung über das Gesuch auf Einsicht in die Akte wie hier auf diesen delegiert ist, kein Ermessen zu.
bb) Das gegenüber dem „berechtigten Interesse“ enger gefasste „rechtliche Interesse“ (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1993, X ZB 31/92, NJW-RR 1994, 381 [juris Rn. 13]), das nach der Bestimmung in § 299 Abs. 2 ZPO für die Akteneinsicht durch eine dritte Person verlangt wird, setzt nach der Umschreibung, die dem Begriff durch die Rechtsprechung gegeben wurde, voraus, dass durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akte Einsicht begehrt wird, persönliche Rechte des Gesuchstellers berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis des Gesuchstellers zu einer Person oder Sache. Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand (im streitigen Parteienprozess dessen „Streitstoff“) für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, IX AR [VZ] 2/19, NJW-RR 2021, 48 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021, 101 VA 106/21, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, ZIP 2020, 333 [334, juris Rn. 19], jeweils m. w. N.). Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen dagegen nicht aus, ebenso wenig bloßes Interesse am Prozessgeschehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2020, 20 VA 19/19, r+s 2020, 574 [juris Rn. 74]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2020, 11 VA 10/18, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2020, 7 VA 31/19, juris Rn. 13; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 299 Rn. 21; Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 299 Rn. 11; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 299 Rn. 3c; jeweils m. w. N.). „Rechtlich begründete“ wirtschaftliche Interessen werden als ausreichend angesehen, ohne allerdings auf die oben genannte Mindestanforderung zu verzichten, dass ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis des Gesuchstellers zu einer anderen Person oder zu einer Sache vorliegen müsse (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 34 f.), mithin das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Streitstoff für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung ist.
cc) Dass der Streitstoff des Verfahrens für ihre rechtlichen Belange von konkreter rechtlicher Bedeutung ist, haben die weiteren Beteiligten nicht durch ihren Vortrag dargelegt, sie benötigten die Akteneinsicht zur Abwehr gegen sie gerichteter Ansprüche in einer rechtlich gleichgelagerten Sachverhaltskonstellation.
(1) Da die Antragstellerin – wie auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens – nicht bestritten hat, dass die weiteren Beteiligten Beklagte des Sekundärverfahrens sind, ist dies der Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Zwar kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten eines Parallelverfahrens bestehen, insbesondere wenn eine Partei den Inhalt der Akten eines Verfahrens durch Bezugnahme darauf zum Gegenstand ihres Vortrags in einem anderen Verfahren macht, an dem Dritte beteiligt sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 44; OLG Dresden, Beschluss vom 5. August 2002, 9 W 0633/02, VersR 2003, 85; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Februar 2000, 1 VA 1/00, NJW-RR 2001, 931 [juris Rn. 7]; vgl. auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2014, 2 VA 3/14, juris Rn. 39; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2014, 4 VA 2218/13, juris Rn. 11; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 299 Rn. 38). Es ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin des Ausgangs- und des Sekundärverfahrens den Inhalt der Akten des Ausgangsverfahrens durch Bezugnahme darauf zum Gegenstand ihres Vortrags im Sekundärverfahren gemacht hat. Dem Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Schriftsatz vom 8. Oktober 2021, die Nennung des Aktenzeichens des Ausgangsverfahrens in dem parallelen Rechtsstreit habe nur der Klärung der Geschäftsverteilung gedient, sind die weiteren Beteiligten nicht entgegengetreten. Eine inhaltliche Bezugnahme auf das Ausgangsverfahren im Sekundärverfahren ist darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht. Ein Hinweis des Senats auf die fehlende Glaubhaftmachung war im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zum Einsichtsgesuch in die Akte des Ausgangsverfahrens mehrfach moniert hat, dass kein rechtliches Interesse vorliege, entbehrlich.
(3) Es ist auch nicht hinreichend dargetan oder ersichtlich, dass es sich bei Ausgangs- und Sekundärverfahren um rechtlich gleichgelagerte Sachverhaltskonstellationen handelt. Zwar macht die Klägerin in beiden Patentverletzungsverfahren Ansprüche aus demselben Klagepatent geltend. Jedoch unterscheiden sich die angegriffenen Ausführungsformen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren selbst oder der ihm zugrunde liegende Sachverhalt für die rechtlichen Belange der weiteren Beteiligten von konkreter rechtlicher Bedeutung sind. Bei bloßer Neugier oder allein wirtschaftlichen Gründen fehlt es an einem rechtlichen Interesse; letztere genügen auch nicht, wenn sie zur Grundlage der Rechtsverteidigung gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Sekundärverfahren gemacht werden können (vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, § 299 Rn. 3 c).
Eine andere Bewertung ist selbst dann nicht geboten, wenn Streitstoff beider Verfahren die Verletzung desselben sogenannten standardessentiellen Klagepatents durch Verwendung desselben Standards wäre, also eines Patents, bei dem die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2020, KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, BGHZ 227, 305 Rn. 49; Urt. v. 5. Mai 2020, KZR 36/17 – FRAND-Einwand I, BGHZ 225, 269 Rn. 58; Urt. v. 13. Juli 2004, KZR 40/02 – Standard-Spundfaß, BGHZ 160, 67/74 [juris Rn. 35 f.]), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, die Erfindung zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen (BGHZ 227, 305 Rn. 49; BGHZ 225, 269 Rn. 58). Denn mit dem ersichtlich unspezifizierten Vorbringen der weiteren Beteiligten, die Akteneinsicht sei „geeignet“, die „Lesung von Standard“ „auf angegriffene Ausführungsform“ zu „vereinfachen“, wird ein konkretes rechtliches Interesse nicht dargetan; Aktenbestandteile (Schriftsätze und Anlagen), die sich auf die FRANDDiskussion beziehen, sind von der Bewilligung der Einsicht ohnehin ausgenommen und damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Vortrag der weiteren Beteiligten, die angegriffenen Ausführungsformen seien in den „potentiell standardessentiellen Aspekten“ „aller Wahrscheinlichkeit nach“ „gleich oder ähnlich“ ausgestaltet, stellt lediglich eine Vermutung dar; eine Glaubhaftmachung des konkreten Streitstoffs im Sekundärverfahren fehlt und wird auch nicht durch die Stellungnahme des Landgerichts München I vom 23. Februar 2022 ersetzt. Der nunmehr mit der Sache befasste Vorsitzende Richter der 21. Zivilkammer schildert den Streitstoff im Sekundärverfahren nicht konkret, sondern ebenfalls nur abstrakt; es wird lediglich vermutet, dass die „Gegenstände“ wenn nicht identisch, so doch jedenfalls ähnlich „sein sollten“. Schließlich ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass der Streitstoff des Verfahrens, in das Einsicht begehrt wird, von konkreter rechtlicher Bedeutung für die rechtlichen Belange der weiteren Beteiligten ist. Nach der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters der 21. Zivilkammer könnten die Verfahren zwischen der Inhaberin des standardessentiellen Patents und den jeweils wegen Patentverletzung in Anspruch genommenen Beklagten als Parallelprozesse anzusehen sein, deren jeweiliger Gegenstand allerdings die rechtlichen Belange der Beklagten der übrigen Parallelverfahren nicht berührt. Gegenteiliges haben die weiteren Beteiligten nicht aufgezeigt.
(4) Im Hinblick auf den Rechtsbestand des Klagepatents können die weiteren Beteiligten Einsicht in das Patentnichtigkeitsverfahren nehmen, in welche die Einsicht grundsätzlich jedermann gestattet ist, § 99 Abs. 3 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006, X ZR 133/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Januar 2008, X ZR 1/07, juris Rn. 2 f.; BPatG, Beschluss vom 28. Februar 2018, 4 ZA (pat) 59/17, juris Rn. 6 ff.).
III.
Für den erfolgreichen Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG fallen keine Gerichtskosten an (vgl. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG; § 25 Abs. 1 GNotKG).
Eine Erstattung der der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet. Diese Entscheidung ergeht nach billigem Ermessen gemäß § 30 Satz 1 EGGVG. Der Umstand, dass ein Antrag Erfolg hat, reicht für eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse nicht aus. Vielmehr entspricht eine Kostenerstattung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG dann billigem Ermessen, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Begründete Erfolgsaussichten allein genügen nicht, wohl aber ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008, IV AR [VZ] 3/05, juris Rn. 1; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2018, 1 VAs 16/18, juris Rn. 17; KG, Beschluss vom 18. November 2014, 4 VAs 29/14, juris Rn. 8 und Beschluss vom 20. Mai 2014, 1 VA 7/14, juris Rn. 4; Herget in Zöller, ZPO, § 30 EGGVG Rn. 2; Köhnlein in BeckOK GVG, 14. Ed. Stand: 15. Februar 2022, § 30 EGGVG Rn. 8 m. w. N.; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 30 EGGVG Rn. 5 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Rechtsmeinung der Justizbehörde, die weiteren Beteiligten hätten ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in dem bewilligten Umfang, ist weder offensichtlich fehlerhaft noch als willkürlich zu werten.
Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, § 29 Abs. 2 EGGVG, liegen nicht vor.
In Ermangelung einer hinreichenden Schätzgrundlage für das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Aufhebung der angefochtenen Maßnahme wird der Geschäftswert mit dem Auffangwert von 5.000,00 € festgesetzt, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.


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