IT- und Medienrecht

Prozessuale Überholung einer prozessordnungswidrigen Entscheidung über einen im Rahmen einer Stufenklage gestellten Antrag in der Rechtsmittelinstanz

Aktenzeichen  7 U 2097/15

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 01979
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 254
BGB § 136, § 259 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Im Rahmen einer Stufenklage (hier auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Herausgabe oder Schadensersatz) ist über die in den einzelnen Stufen gestellten Anträge jeweils gesondert zu verhandeln und durch Teilurteil zu entscheiden; erst nach Rechtskraft des Teilurteils und nur auf Antrag einer Partei darf der Rechtsstreit fortgesetzt werden (wie BGH BeckRS 2014, 23143; stRspr). (redaktioneller Leitsatz)
2. Entscheidet das Gericht, ohne dass eine rechtskräftige Entscheidung über den auf der ersten Stufe gestellten Antrag vorliegt, durch Teilurteil sogleich auch über den auf der zweiten Stufe gestellten Antrag und erwächst die Entscheidung über den auf der ersten Stufe gestellten Antrag in Rechtskraft, kann das Berufungsgericht wegen Überholung des Verfahrensmangels auf ein Rechtsmittel des Beklagten die Entscheidung auf der zweiten Stufe (hier Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt) sachlich überprüfen.   (redaktioneller Leitsatz)
3. Hat die klagende Partei im Wege einstweiliger Verfügung ein (vorläufiges) Verfügungsverbot erwirkt, ist eine Klage auf Erlass eines Verfügungsverbots als unselbständiges Begleitrecht bzw. einstweiliges Sicherungsmittel zu einem Herausgabeanspruch im Hauptsacheverfahren mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

20 O 5635/11 2015-04-30 TeU LGMUENCHENI LG München I

Gründe

Oberlandesgericht München
Az.: 7 U 2097/15
13.01.2016
IM NAMEN DES VOLKES
20 O 5635/11 LG München I
… Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen

– Beklagter und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München – 7. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 13.01.2016
folgendes
Endurteil
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30.04.2015 aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,
a) den Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung der vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung zu verurteilen,
b) dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zu untersagen, über die in Ziff. 4 des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Gegenstände (Ringe H 1, H 2 und H 14) zu verfügen, insbesondere diese Gegenstände zu veräußern oder diesbezüglich Belastungen oder Abtretungen vorzunehmen oder den etwaigen Besitz an diesen Gegenständen anderweitig aufzugeben.
3. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten u. a. um Auskunft und um Herausgabe von bzw. Schadensersatz wegen Diamantringen.
Der Klägerin wurden von März bis Oktober 2010 zahlreiche Schmuckstücke durch ihre Haushälterin K. gestohlen, unter anderem drei in der Auflistung gem. Anlage K1 mit den Positionen H 1, H 2 und H 14 bezeichnete Diamantringe.
Der Beklagte betreibt ein Juweliergeschäft. In diesem Geschäft wurden durch seinen Mitarbeiter A. mehrere gestohlene Schmuckstücke, die die K. dort zum Verkauf anbot, angekauft. Mit Urteil vom 15.03.2012 (K 10) wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafurteils entwendete die K. den Ring H 2 im Juli 2010 und den Ring H 1 im August oder September 2010. Beide Ringe wurden jeweils anschließend im Ladengeschäft des Beklagten angekauft und nach seiner eigenen Einlassung zusammen zum Preis von 30.800 € am 04.01.2011 an einen ihm unbekannten Schmuckhändler weiterverkauft. Zum Ring H 14 finden sich in dem Strafurteil keine Feststellungen.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren 20 O 1465/11 (Berufungsverfahren vor dem Senat: 7 U 2877/11) wurde dem Beklagten untersagt, über die hier streitgegenständlichen Ringe zu verfügen.
Die Klägerin trägt vor, sie sei Eigentümerin der hier streitgegenständlichen Ringe, diese seien durch ihre Haushälterin gestohlen und durch den Beklagten angekauft worden.
Nach ergebnisloser anwaltlicher Aufforderung des Beklagten seitens der Klägerin zu Auskunft, Herausgabe und Schadensersatz beantragte die Klägerin erstinstanzlich im Wege der Stufenklage:
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu den nachfolgend aufgeführten und in den nachfolgend bezeichneten Anlagen abgebildeten und beschriebenen Gegenstände H1, H 2 und H 14
Pos.
Art
Hersteller
Wert EUR
Beschreibung
Bezeichnung Anlagen
H 1
Ring
Ku.
300.000
14 Karat
H1-G, H1-F
H 1
Ring
H.
130.000
Weißgold 3 Diamanten
H2-R
H 14
Ring
H.
200.000
10,01 Karat mit braunen Diamanten
H14-R, H14-G, H14-F
dahingehend zu erteilen,
– welche Teile davon sich in seinem (mittelbaren oder unmittelbaren) Besitz befinden
– ob er den aufgeführten Gegenstand H 14 verkauft hat, ggf. wann, an wen und zu welchem Preis
– welche Teile davon er wann und an wen übergeben hat, dies alles jeweils auch, falls ein Vertreter für den Beklagten gehandelt hat, sowie die Auskunft durch die Vorlage etwaiger Belege zu belegen.
Im Übrigen (nämlich im Hinblick auf das ursprüngliche Begehren,
– welche der aufgeführten Gegenstände H1, H 2 und H 14 der Beklagte wann und von wem zu welchem Preis angekauft hat und
– welche der aufgeführten Gegenstände H 1 und H 2 er wann und zu welchem Preis an wen verkauft hat) wird der Klageantrag Ziffer 1 für erledigt erklärt.
2. Der Beklagte wird, falls erforderlich, verurteilt, an Eides statt zu versichern, die Auskunft gemäß vorstehender Ziffer 1 vollständig und wahrheitsgemäß erteilt zu haben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, je nach Inhalt der Auskunft gemäß vorstehenden Anträgen die sodann zu bezeichnenden Gegenstände an die Klägerin herauszugeben bzw. Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe zu leisten.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.354,76 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 4.890,66 seit dem 08.02.2011 und aus EUR 464,10 seit Klagezustellung zu bezahlen .
5. Dem Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, über die in Ziffer 1 aufgeführten Gegenstände Pos. H1, H2 und H14 zu verfügen, insbesondere diese Gegenstände zu veräußern oder diesbezüglich Belastungen oder Abtretungen vorzunehmen oder den etwaigen Besitz an diesen Gegenständen anderweitig aufzugeben.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.694,83 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2014 zu bezahlen .
Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung widersetzt und beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Beklagte hat das Eigentum der Klägerin an den streitgegenständlichen Ringen mit Nichtwissen bestritten. Er bestreitet, den klägerseits aufgeführten Ring H 1 in seinem Besitz gehabt zu haben, denn es sei nicht gesichert, ob ein Ring, den er tatsächlich besessen habe, dieser Positionsnummer zugeordnet werden könne. Den Ring H 2 habe er angekauft, es sei aber unklar, welche Steine diesem Ring zuzuordnen seien. Den Ring H 1 (falls der von ihm gemeinte Ring der Ring H 1 sei) und den Ring H 2 habe er zusammen zum Preis von 30.800 € an einen Unbekannten verkauft und übergeben. Den Ring H 14 habe er nie in seinem Besitz gehabt.
Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien auf den Inhalt der vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die dortigen Sitzungsprotokolle sowie auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat zunächst durch Versäumnisurteil gegen die Klägerin vom 29.07.2014 die Klage abgewiesen. Auf den Einspruch der Klägerin hat das Landgericht durch das angefochtene Teilurteil
– das Versäumnisurteil aufgehoben,
– die Klage in obiger Ziff. 1 (Auskunft bzw. Teilerledigung) abgewiesen und
– den Beklagten verurteilt, an Eides statt zu versichern, die Auskunft über die Ringe mit Diamanten H 1, H 2 und H 14 vollständig und wahrheitsgemäß erteilt zu haben.
– Weiter hat das Landgericht antragsgemäß dem Beklagten untersagt, über die streitgegenständlichen Ringe zu verfügen.
– Schließlich hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 5.354,76 € und 3.694,83 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er beantragt, das Teilurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Er macht geltend, das Landgericht habe gegen seine gerichtliche Hinweispflicht verstoßen. Es sei fraglich, ob die von ihm angesprochenen Ringe der klägerischen Auflistung K 1 zuzuordnen seien. Den Ring H 14 habe er nie in seinem Besitz gehabt. Gleiches gelte für den Ring H 1; er habe irrtümlich vorgerichtlich einen in seinem Besitz befindlichen Ring der Auflistung K 1 zugeordnet. Bei dem Ring H 2 gehe er davon aus, dass er ihn in seinem Besitz gehabt habe; es sei aber unklar, welche Steine dieser Ring enthalten habe. Die Klägerin habe außerdem ihr Eigentum an den Ringen nicht hinreichend dargelegt. Er sei auch nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern; für eine Unzulänglichkeit seiner Auskunft gebe es nämlich keine Anhaltspunkte. Für ein Verfügungsverbot sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren sei schon der Gegenstandswert nicht schlüssig dargelegt.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung des Beklagten.
Zum Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll vom 13.01.2016 Bezug genommen.
II. Auf die zulässige Berufung war das angefochtene Teilurteil insgesamt aufzuheben. Die Klage war teilweise abzuweisen.
1. Die landgerichtliche Entscheidung leidet grundlegend daran, dass die prozessualen Besonderheiten des § 254 ZPO nicht beachtet werden.
a) Die Klägerin hat ausdrücklich “Stufenklage gem. § 254 ZPO” erhoben (S. 1 der Klageschrift). Ebenfalls ausdrücklich und folgerichtig hat sie den Antrag Nr. 1 (Auskunft) der ersten Stufe, den Antrag Nr. 2 (eidesstattliche Versicherung) der zweiten Stufe und den Antrag Nr. 3 (Herausgabe oder Schadensersatz) der dritten Stufe zugeordnet (S. 15 der Klageschrift).
b) Dies hat zur Folge (sofern die Klage nicht aus anderen Gründen insgesamt abgewiesen wird), dass eine (ganz oder – wie hier in Stufe 2 – teils) zusprechende Entscheidung ebenfalls stufenweise zu erfolgen hat. Es hätte also zunächst ein Teilurteil ausschließlich über die begehrte Auskunft (bzw. über den Teilerledigungsfeststellungsantrag) ergehen dürfen (Zöller /Greger, ZPO, 31. Aufl., § 254 Rn. 9). Eine Fortsetzung des Rechtsstreits über die weiteren Anträge hätte nur auf Antrag einer Partei und erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Auskunftsklage stattfinden dürfen (Zöller /Greger, a. a. O., Rn. 11). Prozessual verfehlt war es daher, über die Klage auf eidesstattliche Versicherung zu entscheiden, ohne die Rechtskraft der Abweisung der Auskunftsklage abzuwarten.
c) Dieser Mangel der angefochtenen Entscheidung ist indessen prozessual überholt, weil die durch das Teilurteil insoweit beschwerte Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Teilklageabweisung (betreffend Auskunft /Feststellung der Erledigung) ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Der Senat hat deshalb – weil dem Antrag Nr. 2 stattgegeben wurde, die Entscheidung hierüber daher durch die zulässige Berufung des Beklagten in die Berufungsintanz gelangt ist – über die Frage inhaltlich zu entscheiden, ob das Landgericht den Beklagten zu Recht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt hat. Dies ist zu verneinen.
a) Voraussetzung für die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist, dass Grund zu der Annahme besteht, die (aus welchem Rechtsgrund auch immer) erteilte Auskunft sei nicht mit der geschuldeten Sorgfalt erteilt worden (§ 259 II BGB), wobei auf das Gesamtverhalten des Auskunftspflichtigen abzustellen ist (Palandt /Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 259 Rn. 13).
b) Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die beklagtenseits erteilte Auskunft in diesem Sinne unzulänglich sein könnte, sind nicht festzustellen.
aa) Betreffend die Ringe H 1 und H 2 hat der Beklagte erklärt, er habe die – von ihm aufgrund seiner Erinnerung diesen Bezeichnungen zugeordneten – Ringe angekauft und für 30.800 € an einen Unbekannten weiter verkauft. Diese Darstellung deckt sich mit den Feststellungen im gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil (K 10, S. 11). Für den Verkauf “unter Wert” (LGU 8) liefert das Strafurteil, das auch das Erstgericht ansonsten seiner Entscheidung zugrunde legt (LGU 7 /8), ein plausible Erklärung, nämlich die Besonderheiten im Diamantenhandel, auf dessen hochpreisiges Segment das Unternehmen des Beklagten nicht zugeschnitten ist. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft unzulänglich sein könnte, sind nicht ersichtlich.
bb) Betreffend den Ring H 14 hat der Beklagte stets erklärt, diesen niemals besessen, insbesondere nicht angekauft zu haben. Warum diese Auskunft unzulänglich sein soll, wird in der Entscheidung des Landgerichts nicht begründet. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Das klägerische Begehren stützt sich insoweit auf die Aussage des Zeugen im Strafverfahren A., der bei seiner polizeilichen Vernehmung (K 11, S. 3) auch den Ring “H 14” erwähnt hat. Angesichts der Textpassage in der Vernehmung kann hierauf aber nicht die Besorgnis gestützt werden, die Auskunft des Beklagten sei unrichtig. Die Erwähnung des Rings geschieht sichtlich auf bloßen Vorhalt der Auflistung K1. Der Ring wird auch in der polizeilichen Vernehmung im Gegensatz zu den anderen, im gleichen Atemzug genannten Schmuckstücken in keiner Weise beschrieben, so dass nicht ersichtlich ist, von welchem Ring der Zeuge tatsächlich spricht. Im Strafurteil wird bei den Taten des Beklagten der Ring H 14 nicht erwähnt. Bezeichnenderweise und zutreffend hat auch der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung (nachdem den Parteien die Auffassung des Senats erläutert worden war) erklärt, bezüglich dieses Ringes könne er die Frage der Unzulänglichkeit der Auskunft “auch nicht anders sehen” als der Senat.
c) Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht daher nicht; insoweit war auf die Berufung des Beklagten die Klage abzuweisen.
3. Ebenfalls abzuweisen war der Klageantrag Nr. 5 (Verfügungsverbot). Das Verfügungsverbot stellt sich als ein unselbstständiges Begleitrecht bzw. als einstweiliges Sicherungsmittel zu einem etwaigen Herausgabeanspruch dar. Abgesehen von der Frage, ob angesichts der erteilten Auskunft des Beklagten ein Herausgabeanspruch bzgl. der streitgegenständlichen Ringe noch ernstlich in Frage kommt, besteht für das Verfügungsverbot schon kein Rechtsschutzinteresse. Denn der Senat hat im Verfahren der einstweiligen Verfügung (20 O 1465/11 bzw. 7 U 2877/11) mit Endurteil vom 16.11.2011 das vom Landgericht verhängte Verfügungsverbot im hier interessierenden Zusammenhang aufrechterhalten. Hierauf kann die Klägerin sich nach wie vor berufen. Der Verhängung eines erneuten Verfügungsverbotes im hiesigen Verfahren bedarf es daher nicht.
4. Im Übrigen (Klageanträge Nr. 4 und 6) war die landgerichtliche Entscheidung von Amts wegen aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
a) Im Falle der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung (s. o. Ziff. II 1) wird über die dritte Stufe der vorliegenden Stufenklage zu verhandeln sein. Hierzu gehören auch die Klageanträge Nr. 4 und 6, über die das Landgericht zu Unrecht bereits entschieden hat. Der Senat verkennt nicht, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 03.02.2015 (Bl. 86 d. A.) der Klägervertreter die Anträge aus dem Schriftsatz vom 30.12.2013 “in Ziff. I und II und IV und V und VI” (d. h.: 1, 2, 4, 5 6) gestellt hat. Im Zuge einer sachgerechten Auslegung der gestellten Anträge ist aber zu beachten, dass bei einer Stufenklage im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung über jede Stufe gesondert zu verfahren ist (Zöller/Greger a. a. O., § 254 Rn. 7). Richtigerweise hätte das Landgericht deshalb darauf hinwirken müssen, dass in der Sitzung vom 03.02.2015 als einzig “sachdienlicher Antrag” (§ 139 I 2 aE ZPO) der Antrag Nr. 1 gestellt wird. Vor rechtskräftiger Entscheidung über die erste und sodann über die zweite Stufe war eine Antragstellung und Verhandlung über die dritte Stufe nicht angezeigt; dies haben offenkundig auch die Verfahrensbeteiligten so gesehen, weil der Antrag Nr. 3 zutreffend nicht gestellt wurde. Die Anträge Nr. 4 und 6 sind aber sachlich ebenfalls der dritten Stufe zuzuordnen. Denn die den Anträgen zugrundeliegenden Ansprüche setzen voraus, dass der Beklagte der Klägerin Herausgabe und /oder Schadensersatz schuldet. Dies folgt aus der Begründung zum Antrag Nr. 4 auf 5.354.76 € (Klageschrift S. 15); dort wird bei der Bemessung des Gegenstandswerts nicht etwa auf die zu erteilende Auskunft, sondern vielmehr auf den Wert der Ringe (die entweder herauszugeben sind oder für die Schadensersatz zu leisten ist) selbst abgestellt. Hinsichtlich des Antrags Nr. 6 wird die Zahlungspflicht darauf gestützt, dass der Beklagte nicht bereit gewesen sei, das Endurteil des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend das Verfügungsverbot als endgültige Regelung anzuerkennen (Schriftsatz vom 30.12.2013, S. 3 = Bl. 30 d. A.). Da sich das Verfügungsverbot lediglich als Sicherungsmittel des Herausgabeanspruchs darstellt (s. o. Ziff. II 3), setzt insoweit ein Zahlungsanspruch der Klägerin jedenfalls voraus, dass ein derartiger Herausgabeanspruch zumindest dem Grunde nach besteht.
b) Bei zutreffender Auslegung der in der Sitzung vom 03.02.2015 gestellten Anträge, insbesondere bei Beachtung der gem. § 254 ZPO gebotenen Vorgehensweise, können daher die Anträge Nr. 4 und 6 nicht als bereits gestellt betrachtet werden. Die landgerichtliche Entscheidung verstößt insoweit gegen § 308 I 1 ZPO und ist deshalb von Amts wegen aufzuheben (Zöller /Vollkommer, a. a. O., § 308 Rn. 6).
5. Das Landgericht wird daher über die Anträge Nr. 3, 4 und 6 zu verhandeln und zu entscheiden haben. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass angesichts der Vermutungsregelung des § 1006 I 1 BGB das Bestreiten der Eigentümerstellung der Klägerin seitens des Beklagten nicht als ausreichend substantiiert erscheint. Außerdem wird sich der Beklagte angesichts der Feststellungen im Strafurteil und angesichts seiner vorgerichtlichen Einlassungen schwerlich darauf berufen können, bei den in seinem Unternehmen angekauften Ringen handele es sich nicht um die Ringe H 1 und H2 gemäß der Auflistung K 1.
III. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren waren wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 I 1 GKG niederzuschlagen. Im Übrigen war die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Landgerichts vorzubehalten.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 10 ZPO
Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur waren nicht zu entscheiden.


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