IT- und Medienrecht

Rechtmäßige Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung

Aktenzeichen  M 26 K 15.2935

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5
VfGHG VfGHG Art. 29 Abs. 1
VO (EG) Nr. 659/1999 Art. 1 lit. b

 

Leitsatz

1 Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar (BayVerfGH BeckRS 2014, 52739). (redaktioneller Leitsatz)
2 Im privaten Bereich wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ( § 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (BayVerfGH BeckRS 2014, 52739). (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH BeckRS 2015, 47772). (redaktioneller Leitsatz)
4 Die durch den ZDF-Staatsvertrag vom 6.6.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr ist eine zulässige Beihilfe iSv Art. 1 lit. b VO (EG) Nr. 659/1999. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids ergehen (§ 84 Abs. 1 VwGO).
2. Der Anregung der Klägerseite, das Ruhens des Verfahrens anzuordnen (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 VwGO), war vorliegend nicht nachzukommen. Ihr könnte nur dann gefolgt werden, wenn auch der Beklagte zu einer solchen Anordnung seine Zustimmung erklären würde. Unabhängig davon erachtet das erkennende Gericht die Anordnung des Ruhens des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden, entscheidungsreifen Rechtsstreit aus Gründen der Prozessökonomie nicht für zweckmäßig. Es ist nicht absehbar, wann Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Rundfunkbeitragsrecht ergehen werden und inwieweit deren Ausgang das hier zu entscheidende Verfahren fördern würde.
3. Die Klage hat keinen Erfolg. Die hier anhängige Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 4. Juli 2014 und 1. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 verfolgt (§ 88 VwGO), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Gericht versteht die weiteren im klägerischen Schriftsatz vom … September 2015 formulierten Feststellungsanträge nicht als eigenständige Anträge, sondern als Aufforderung des Klägers, die Existenz einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen beim Kläger, das Bestehen seiner Beitragspflicht und die Rechtmäßigkeit der Bescheide im Übrigen einer Prüfung zu unterziehen. Dies geschieht im Rahmen der auf Aufhebung der Festsetzungsbescheide gerichteten Klage. Die weiteren Anträge wären gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär und unzulässig (s. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO).
3.1. Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf die Ausführungen des Beklagten hierzu in seinem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2015, die sich das Gericht zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Zur formellen Rechtmäßigkeit ist noch zu ergänzen, dass die ausführlichen, zutreffenden und auch ausreichend gut lesbaren Rechtsbehelfsbelehrungen zu den Bescheiden es dem Kläger ohne weiteres ermöglichen, zu erkennen, in welcher Art und Weise er Rechtsmittel ergreifen kann. Abgesehen davon wären die Bescheide selbst dann nicht formell rechtswidrig, wenn ihnen überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt gewesen wären (s. § 58 Abs. 2 VwGO). Schließlich leiden die Bescheide nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil sie nicht unterschrieben sind. Vielmehr enthalten sie gemäß Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – analog zulässigerweise jeweils den ebenfalls ausreichend gut lesbaren Hinweis auf die maschinelle Erstellung ohne Unterschrift.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 und Säumniszuschläge festgesetzt. Nachdem der als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtige Kläger (§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV) die Rundfunkbeiträge für die in den Bescheiden vom 4. Juli 2014 und 1. August 2014 festgesetzten Monate nicht vollständig und bei Fälligkeit gezahlt hat (s. § 7 Abs. 3 RBStV), durfte der Beklagte die rückständigen Beträge – wie geschehen – festsetzen (s. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV, s. auch § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], in der Fassung, die er durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011 gefunden hat). Die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von je c… EUR beruht auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Säumigkeit tritt im Fall der Nichtzahlung 4 Wochen nach Fälligkeit des jeweiligen Rundfunkbeitrags kraft Gesetzes ein. Mit jedem Festsetzungsbescheid darf ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
3.2. Die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers gegen den Rundfunkbeitrag sind nicht durchgreifend, auch nicht insoweit, als sich der Beklagte mit ihnen noch nicht im Rahmen seines Widerspruchsbescheids auseinandergesetzt hat.
3.2.1. Hervorzuheben ist noch einmal, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) u. a. entschieden hat, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4). Auch die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, das Auskunftsrecht nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sowie § 14 Abs. 9 RBStV (einmaliger Meldedatenabgleich) seien verfassungsgemäß; die mit den Normen verbundenen Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht seien gerechtfertigt (Rn. 132 ff). Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Außer den bereits vom Beklagten im Widerspruchsbescheid benannten Oberverwaltungsgerichten hat neben weiteren auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz (s. z. B. BayVGH, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 – juris). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, seien für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv und hielten sich in Anbetracht der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in § 4 RBStV für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibe auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine oder nur eine niedrigere Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt sei. Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht, habe der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen hinreichend Rechnung getragen. (s. BayVGH, U.v. 24.6.2015 – 7 B 15.252 – juris Rn. 29 ff.).
Der vorstehenden Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht. Es wies bzw. lehnte dem entsprechend in ständiger Rechtsprechung bisher alle Klagen und Eilanträge im Rundfunkbeitragsrecht ab, mit denen im engeren oder weiteren Sinne ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht wurde. Im Übrigen gibt es trotz der Vielzahl der in Bayern und ganz Deutschland erhobenen Rechtsschutzanträge gegen den Rundfunkbeitrag und der in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen (u. a. Degenhart, Rechtsgutachten: Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, 2013, und Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland) bis heute keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, in der die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht würde.
3.2.2. Anzumerken ist noch, dass, soweit vom Kläger mit der Klage das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm kritisiert und vorgetragen wird, der Beklagte finanziere in unverhältnismäßiger Weise Altersrückstände, verletze den Rundfunkstaatsvertrag und den Grundversorgungsauftrag, missbrauche seine Einflussmöglichkeiten auf demokratische Prozesse und verursache Wettbewerbsverzerrungen, auch diese Einwände nicht durchgreifen. Denn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob sie zutreffen. Die Überprüfung der Verwendung der Rundfunkbeiträge erfolgt durch eigens hierfür bestimmte Gremien, insbesondere die Programmkommission und die Rundfunkräte. Sollten sie ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (s. z. B. BVerfG, U.v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – DVBl 2014, 649-655; BVerfG, U.v.11.09.2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 – DVBl 2007, 1292-1294). Es ist nicht Aufgabe dieses Gerichts, über die Qualität öffentlich-rechtlicher Programminhalte bzw. darüber zu befinden, welche Aufgaben dem Beklagten obliegen und wie er diese erfüllt (s. BayVGH, U.v. 19.6.2015 a. a. O. Rn. 36 f.; OVG NW, U.v. 12.3.2015 – 2 A 2423/14 – juris Rn. 71).
3.2.3. Auch die europarechtlichen Erwägungen von Klägerseite führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Rundfunkbeitrag ist mit europarechtlichen Regelungen vereinbar. Einer Vorlage der Streitsache zum Europäischen Gerichtshof hatte das erkennende Gericht daher nicht näher zu treten.
Hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr, die ebenso wie der Rundfunkbeitrag unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers erhoben wurde (§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – RGebStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]; vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – juris m. w. N.), ist die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24. April 2007 (Staatliche Beihilfe E 3/2005 – Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“) geklärt. Die Europäische Kommission betrachtete die – noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag von 1958 vorgesehenen Übergangsfrist – durch den ZDF-Staatsvertrag vom 6. Juni 1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sah sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214).
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit Grundrechten der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag ist auch kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Der Rundfunkbeitrag ist keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so BayVerfGH, E.v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 83 ff.; VG Stuttgart, U.v. 1.10.2014 – 3 K 4897/13 – juris Rn. 25 f. m. w. N.; OVG NW, U.v. 12.3.2015 – 2 A 2311/14 – juris).
3.2.4. Unabhängig davon, ob – wie der Kläger meint – aus europarechtlicher Sicht die Möglichkeit der Verschlüsselung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots bestünde, ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass dieser Finanzierungsweg bereits unter dem Rundfunkgebührenrecht geprüft und verworfen wurde (s. z. B. BVerwG, U.v. 27.10.2010 – 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09 – MMR 2011, 258,261; BayVGH, U.v. 19.5.2009 – 7 B 08.2922 – DÖV 2009, 820 f.; BVerfG, U.v. 25.3.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – NVwZ 2014, 867, 868; OVG NW, U.v. 26.5.2009 – 8 A 2690/08 – ZUM-RD 2010, 299 bis 308; BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – NJW 2012, 3423 f.). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann – anders als Privatanbieter – aufgrund seiner ihm obliegenden durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats-)unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, grundsätzlich kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Beiträge erheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
5. Die Berufung war nicht zuzulassen, auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (s. auch OVG RhPf, B.v. 29.10.2014 – 7 A 10820/14 – NVwZ-RR 2015, 38; NdsOVG, B.v. 23. Juli 2015 – Az. 4 LA 231/15 – juris; OVG LSA, B.v. 20.1.2016 – 4 L 215/15 – juris; a. A. BayVGH, s. z. B. U.v. 30.7.2015 – 7 B 15.614 – juris).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 339,64 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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