IT- und Medienrecht

Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich

Aktenzeichen  M 6 K 16.4076

Datum:
25.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 2 Abs. 1 S. 2, Art. 37 Abs. 5 S. 1
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 10 Abs. 5, Abs. 7
VwGO VwGO § 102 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Der Rundfunkbeitrag begegnet keinen durchgreifenden (verfassungsrechtlichen) Bedenken (Anschluss an BayVerfGH BeckRS 2014, 52739; BVerwG BeckRS 2016, 45859). (redaktioneller Leitsatz)
2 Beitragsbescheide des Beitragsservice von ARD, ZDF, und Deutschlandradio sind auch ohne Unterschrift gültig. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 entschieden werden, obwohl auf Seiten des Klägers und des Beklagten niemand erschienen ist. Der Kläger wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. Januar 2017, der Beklagte ausweislich des Empfangsbekenntnisses ebenfalls am 5. Januar 2017 ordnungsgemäß geladen, wobei in der Ladung jeweils gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben des Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
2. Die Klage war gemäß § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des Klägers dahingehend auszulegen, dass der Kläger (nur) die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 1. November 2014 begehrt.
2.1 Soweit der Kläger Klage gegen den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (nachfolgend: Beitragsservice) erhebt und als „Klageziel“ die „Aufhebung der unberechtigten Forderung – Grundrechtsverletzung gegen meine Person“ angibt, ist seine Klage dahingehend auszulegen, dass (lediglich) die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 1. November 2014 und nicht auch der übrigen sechs Bescheide begehrt wird.
Insbesondere bei nicht Rechtskundigen, die auch nicht anwaltlich vertreten sind, ist die Auslegung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG möglichst so vorzunehmen, dass der ergriffene Rechtsbehelf jedenfalls zulässig ist (VG München, B.v. 25.3.2015 – M 6a K 14.4769 – juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall wäre eine Auslegung als Klage auf Aufhebung auch der übrigen sechs Bescheide des Beklagten – derjenigen vom 1. Mai 2014, 1. Oktober 2014, 3. Januar 2016, 1. Februar 2016, 3. Juni 2016 und 1. Juli 2016 – zwar möglich. Eine auf Aufhebung dieser Bescheide gerichtete Klage wäre aber bereits unzulässig und daher schon deshalb kostenpflichtig abzuweisen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Für die Aufhebung des Bescheids vom 1. Mai 2014 besteht wegen dessen Ersetzung durch denjenigen vom 1. Oktober 2014 jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Gegen die übrigen – dem Kläger unstreitig zugegangenen – Bescheide wurde nicht bzw. nicht rechtzeitig innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage erhoben. Diese Bescheide sind mithin bereits bestandskräftig geworden, die Klage wäre also insoweit verfristet (§ 70 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dies gilt insbesondere auch für die Bescheide des Beklagten vom 1. Oktober 2014 und vom 1. Februar 2016.
Ausweislich der History-Aufstellung zum Beitragskonto des Klägers wurde der Bescheid vom 1. Oktober 2014 am 10. Oktober 2014 zur Post aufgeliefert und gilt damit am 13. Oktober 2014 als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – analog; Art. 41 Abs. 5 VwVfG analog i.V.m. Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 17. November 2014, mit dem dieser „gegen diesen Festsetzungsbescheid“ Widerspruch erhoben hat, über den Wortlaut hinaus als Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2014 auslegen wollte, wäre dieser Bescheid bestandskräftig geworden, da das Schreiben des Klägers erst am 20. November 2014 und damit nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Beklagten eingegangen ist.
Entsprechendes gilt für den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2016, der ausweislich der History-Aufstellung am 3. Februar 2016 zur Post aufgeliefert worden ist und somit am 6. Februar 2016 als bekanntgegeben gilt. Das unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 1. Februar 2016 an den Beklagten gerichtete und damit als Widerspruch auslegbare Schreiben des Klägers ist erst am 4. April 2016 und damit deutlich nach Ablauf der Monatsfrist beim Beklagten eingegangen.
2.2 Soweit der Kläger begehrt, das Amtsgericht München solle klären, ob sich hinter dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die GEZ verberge bzw. deren Rechtsnachfolger sei, geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich nicht um einen förmlichen Antrag handelt.
Zur Entscheidung über einen derartigen Antrag wäre nicht das Amtsgericht, sondern das Verwaltungsgericht berufen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche Klage wäre aber bereits unzulässig. Bei der Frage nach der Identität von Beitragsservice und GEZ handelt es sich um eine abstrakte Rechtsfrage, die gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nicht Gegenstand eine Feststellungsklage sein kann. Im Übrigen scheiterte ein entsprechender Feststellungsantrag auch an der Subsidiarität einer solchen Klage (§ 43 Abs. 2 VwGO). Denn die sich hinter der Frage nach der Rechtsnachfolge letztlich verbergende Frage nach der für die Beitragsfestsetzung zuständigen Behörde lässt sich schon im Rahmen einer Anfechtungsklage, vorliegend derjenigen gegen den Bescheid vom 1. November 2014 klären.
2.3 Ob weitere prozessuale Anträge gestellt werden sollten, lässt sich dem Klageschriftsatz nicht entnehmen und konnte mangels klarstellender Antwort des Klägers auf das gerichtliche Schreiben vom 20. September 2016 und mangels Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch nicht geklärt werden.
3. Die als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 1. November 2014 ausgelegte Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar ungeachtet der noch ausstehenden Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch des Klägers vom 17. November 2014 zulässig, da seit der Einlegung des Widerspruchs bereits mehr als drei Monate vergangen sind (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – RBStV – und ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
3.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag – 15. RÄStV), der in seinem Art. 1 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umfasst, wurde im Zeitraum vom 15. bis 21. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer unterzeichnet. Der Bayerische Landtag hat dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Beschluss vom 17. Mai 2011 zugestimmt. Mit Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 ist der Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. Juni 2011 (S. 258) veröffentlicht worden und nach Zustimmung aller Landesparlamente gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 – soweit hier von Interesse – am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (GVBl 2012, S. 18). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist somit aufgrund seiner Ratifizierung durch den Bayerischen Landtag unmittelbar geltendes – bayerisches – Landesrecht geworden.
Der Kläger kann daher mit seinen grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des RBStV im Ergebnis keinen Erfolg haben. Soweit er sinngemäß vorbringt, der Beklagte sei wegen „Staatenlosigkeit“ der Bundesrepublik Deutschland und damit mangels wirksamer Ermächtigung zur Erhebung bzw. Festsetzung von Rundfunkbeiträgen nicht befugt, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil Grundlage der Rundfunkbeitragspflicht nicht Bundes-, sondern Landesrecht ist. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland braucht daher nicht weiter vertieft zu werden. Im Übrigen sei angemerkt, dass aus Sicht der erkennenden Kammer am Bestehen der Bundesrepublik Deutschland angesichts des seit Jahrzehnten gelebten weltweiten Konsenses, insbesondere der Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland auf europäischer und internationaler Ebene, namentlich als Mitgliedstaat der Europäische Union und der Vereinten Nationen, keine Zweifel bestehen.
Auch mit seinem Vorbringen, der Beklagte handle mangels entsprechender vom Staat hergeleiteter Legitimation lediglich privatrechtlich, und sei daher mangels eines mit dem Kläger geschlossenen zivilrechtlichen Vertrags nicht berechtigt, Rundfunkbeiträge zu erheben, kann er keinen Erfolg haben. Wie oben dargestellt entsteht die Beitragspflicht kraft (Landes-)Gesetzes und nicht aufgrund eines (zivil- oder öffentlich-rechtlichen) Vertrags. Auf eine Zustimmung des Klägers kommt es daher nicht an.
Der Rundfunkbeitrag begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden, auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das hat nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 und der für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) sowie zahlreichen Urteilen von Verwaltungsgerichten (z.B. VG München, U.v. 26.2.2015 – M 6a K 14.877; U.v. 8.6.2016, M 6 K 16.20) und Oberverwaltungsgerichten, darunter auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 -, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.2488), nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 bestätigt (BVerwG 6 C 6.15 u.a.). Danach ist der Rundfunkbeitrag eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt (amtlicher Leitsatz Nr. 1). Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung (amtlicher Leitsatz Nr. 2). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind (amtlicher Leitsatz Nr. 3). Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren (amtlicher Leitsatz Nr. 4). Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (amtlicher Leitsatz Nr. 5). Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben. (amtlicher Leitsatz Nr. 6). Seine Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals mit Urteil vom 15. Juni 2016 bekräftigt (Az. 6 C 35/15 – juris). Der Rundfunkbeitrag verstößt auch gegen keine anderen Normen wie etwa die EMRK oder EU-Recht.
3.2 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch formell rechtmäßig.
Er leidet insbesondere nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil er vom nicht rechtsfähigen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) – als Nachfolger der GEZ (vgl. § 7 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung) – für den Beklagten erstellt worden ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeitrage grundsätzlich durch die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt – hier also durch den Beklagten – festgesetzt. Die Zuständigkeit (und die Befugnis) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden ergibt sich damit aus dieser Vorschrift. Der Umstand, dass der Beklagte keine Behörde im herkömmlichen Sinn und dementsprechend aus dem direkten Geltungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 herausgenommen ist, steht dem nicht entgegen.
Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 Rundfunkbeitragssatzung findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Für den Kläger war der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle auch erkennbar (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 1, Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG analog). Der Beklagte ist im Briefkopf und in der Grußformel des streitgegenständlichen Bescheids angegeben. Auch der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:ist zu entnehmen, dass Widerspruch „beim [Beklagten] unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF, und Deutschlandradio […] Köln“ erhoben werden kann.
Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht deshalb (formell) rechtswidrig, weil er nicht unterschrieben ist. Er enthält in entsprechender Anwendung des Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG den Hinweis, dass er maschinell erstellt worden und deshalb ohne Unterschrift gültig ist. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zu Lasten der Rundfunkbeitragszahler umgelegt werden müsste. Dem hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er es für zulässig erklärt hat, Bescheide maschinell zu erstellen und auch ohne Unterschrift für formell wirksam zu erklären. Für den Beklagten kann insoweit nichts anderes gelten, auch wenn er von dem direkten Anwendungsbereich des BayVwVfG nach dessen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen ist. Denn im Ergebnis bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Beitragsbescheide des Beklagten wegen dessen Bindung an allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens grundsätzlich den inhaltlichen Anforderungen des Art. 37 BayVwVfG zu unterwerfen und ihnen daher auch die in Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG vorgesehene Erleichterung für maschinell erstellte Bescheide zugutekommen zu lassen (so im Ergebnis auch VG Augsburg, U.v. 3.5.2016 – Au 7 K 16.130 – juris). Hierfür spricht auch die Vorschrift des Art. 7 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrag, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr). Danach können bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden ist, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen. Wenn nach dem gesetzgeberischen Willen selbst im Vollstreckungsverfahren nur geringe Anforderungen an die Schriftform von maschinell erstellten Vollstreckungsanordnungen zu stellen sind, ist davon auszugehen, dass dies auch im Festsetzungsverfahren für Beitragsbescheide gelten soll. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht bislang noch in keiner seiner Berufungsentscheidungen zum Rundfunkbeitragsrecht jemals rechtliche Bedenken geäußert.
3.3 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für den darin festgesetzten Zeitraum den Rundfunkbeitrag in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; seit 1.4.2015: 17,50 EUR) im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 RBStV. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt wird (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Danach war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum (** April 2014 bis … September 2014) als Inhaber einer Wohnung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet.
Vom … Juli 2014 bis … Juli 2015 war der Kläger in der M.-Straße gemeldet. Er wird damit für den – hier maßgeblichen – Zeitraum vom … Juli 2014 bis … September 2014 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV als Inhaber dieser Wohnung vermutet. Diese Vermutung vermag der Kläger allein mit der Behauptung, er wohne in der M.-Straße nicht, diese Adresse diene lediglich als Postanschrift, nicht zu widerlegen. Hierzu hätte es substantiierter Darlegungen zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort und den (aus Sicht des Klägers) tatsächlichen Bewohnern dieser Wohnung bedurft. Auch seine Behauptung, er sei lediglich Untermieter, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn Mieter im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinn ist grundsätzlich auch der Untermieter.
Unter der Anschrift R.-Straße war der Kläger zwar nach seinen eigenen, mit den in der Akte enthaltenen Meldedaten übereinstimmenden Angaben nur bis zum … März 2014 gemeldet. Der Kläger hat jedoch keine Angaben gemacht, wo er sich seitdem aufhält bzw. bis einschließlich … Juli 2014 aufgehalten hat bzw. wer an seiner Stelle für diese Wohnung Rundfunkbeiträge entrichtet. Vor allem aber hat er den Auszug aus der Wohnung in der R.-Straße entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV dem Beklagten nicht angezeigt, so dass vermutet wird, dass der Kläger auch im streitgegenständlichen Zeitraum vom … April 2014 bis … Juni 2014 noch Inhaber dieser Wohnung war.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Er hat beim Beklagten weder einen entsprechenden Antrag gestellt noch auf die Aufforderung des Beklagten hin das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nachgewiesen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 RBStV).
Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch trotz deren Fälligkeit – unstreitig – nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen erhalten hatte.
3.4 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 8,00 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von EUR 8,00 fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger für den in dem streitgegenständlichen Bescheid benannten Zeitraum die Rundfunkbeiträge – unstreitig – nicht bei Fälligkeit bezahlt, sodass der Beklagte den Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit EUR 8,00 auch der Höhe nach zutreffend bemessen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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