IT- und Medienrecht

Rügeobliegenheit des Kaufmanns beim Erwerb eines Neufahrzeuges

Aktenzeichen  7 U 5611/19

Datum:
16.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 10642
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 377
BGB § 434

 

Leitsatz

1. Auch der Kauf eines Neufahrzeuges durch einen Kaufmann wird von der allgemeinen Rügeobliegenheit des § 377 Abs. 1 HGB erfasst. (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gibt der Verkäufer zu erkennen, dass er nicht von einem Mangel ausgehe, führt eine dennoch vorgenommene Nachbesserung nicht zu einem konkludenten Rügeverzicht (Abgrenzung zu OLG Stuttgart BeckRS 2009, 11644).   (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 1189/19 2019-08-30 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.08.2019, Az. 22 O 1189/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.04.2020.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Würdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Absatz 1, 546 Zivilprozessordnung). Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass schon kein Sachmangel vorliege und im Übrigen Gewährleistungsansprüche der Klägerin schon deshalb ausgeschlossen wären, weil das Fahrzeug nach § 377 HGB als genehmigt gelte, und deshalb die Klage abgewiesen.
Auf den Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.
Die hiergegen von Seiten der Klägerin mit der Berufung vorgebrachten Einwände, die eingebauten Vordersitze seien keine „Massage Seats“, eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB bestehe bei Neuwagen nicht, die Beklagte habe aber jedenfalls durch die von ihr vorgenommenen Nachbesserungsversuche konkludent auf ihre Rechte aus § 377 Abs. 1 HGB verzichtet und die Beklagte habe die Mangelhaftigkeit auch arglistig verschwiegen, vermögen ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1. Wie das Landgericht unter B. I. 1. seines Urteils (LGU S. 8 und 9) in jeder Hinsicht zutreffend festgestellt hat, war das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mangelhaft iSd. § 434 BGB. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann daher uneingeschränkt Bezug genommen werden. Ergänzend sei aufgrund des diesbezüglichen Berufungsangriffes nur noch folgendes ausgeführt:
Noch zutreffend stellt der Beklagtenvertreter darauf ab, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung auch konkludent getroffen werden kann, wenn der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Der Beklagtenvertreter leitet aus der Anlage I zum Kaufvertrag (Anl. K 1), in der als Ausstattung des streitgegenständlichen Pkws „Massage Seats“ aufgeführt sind, ab, dass damit eine deutlich wahrnehmbare Massagefunktion sowohl in der Rückenlehne als auch in der Sitzfläche vereinbart gewesen sei. Aus der Bezeichnung „Massage Seats“ lässt sich allerdings nicht entnehmen, in welchen Teilen des Sitzes eine Massagefunktion vorhanden sein muss (in der Rückenlehne, der Sitzfläche oder beiden) und wie stark spürbar diese Massagefunktion sein muss. Dass der Geschäftsführer der Klägerin mit „Massage Seat“ die Massage-Sitze in anderen Rolls-Royce-Typen konnotierte, hat er bei Vertragsabschluss der Beklagten gegenüber nicht offengelegt. Entgegen der Auffassung der Berufung (Berufungsbegründungsschriftsatz S. 4 unten, Bl. 108 d.A.) hätte er dies aber tun müssen. Denn allein aus der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Klägerin vor dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Rolls-Royce-Modell nutzte, das die von ihm gewünschten Sitze aufwies, musste sich für die Beklagte nicht ergeben, dass er dies auch für die streitgegenständliche Baureihe voraussetzte, obwohl diese serienmäßig nur Sitze mit einer schwächeren Massagefunktion in der Sitzfläche aufweist. Kauft ein Käufer ein Fahrzeug einer anderen Baureihe als der bisher von ihm gefahrenen desselben Herstellers wird damit nicht automatisch stillschweigend vereinbart, dass das neue Fahrzeug mindestens über die selben Ausstattungsmerkmale verfügt wie das bisher genutzte, wenn das jeweilige Ausstattungsmerkmal nur allgemein umschrieben ist. Wenn dem Geschäftsführer tatsächlich so viel an der Massagefunktion gelegen wäre, hätte er sich vor Abschluss des Kaufvertrages durch eine entsprechende Nachfrage bei der Beklagten darüber Klarheit verschaffen müssen.
Aus der Preiskategorie ergibt sich für den streitgegenständlichen Fall nichts anderes, da es auch bei Luxusautomobilen Ausstattungsunterschiede gibt.
2. Selbst wenn – wie nicht – eine Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu bejahen sein sollte, würde das Fahrzeug aber nach § 377 Abs. 2 HGB als von der Klägerin genehmigt gelten.
a. Der Senat folgt nicht der von Egger in Reinking, Der Autokauf, 14. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 3946 vertretenen Ansicht, auf die sich die Klägerin stützt, die geringe Fehlerwahrscheinlichkeit bei fabrikneuen Kraftfahrzeugen sei ein einleuchtender Grund dafür, auch einen Kaufmann von einer allgemeinen Pflicht zur Untersuchung freizustellen, sodass Neufahrzeuge ungeprüft in Betrieb genommen werden könnten (in die gleiche Richtung aber unklar Koch in Oetker, Handelsgesetzbuch, 6. Auflage 2019: „Bei Waren von hohem Wert (z.B. Neu-Kfz) (…) kann die Untersuchung nahezu ganz entfallen“).
Für eine solche allgemeine Einschränkung gibt es in § 377 Abs. 1 HGB keinen Anhalt. Dieser statuiert im Ausgangspunkt die Obliegenheit des Käufers zu einer grundsätzlich von ihm vorzunehmenden Prüfung des Kaufgegenstands und – bei Feststellung eines offenen Mangels – zur unverzüglichen Rüge gegenüber dem Verkäufer. Nur wenn die Untersuchung im Einzelfall „nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang“ nicht tunlich ist (z.B. bei technischer Unmöglichkeit), kann sie entfallen (RG, Urteil vom 26.06.1929 – I 17/29, RGZ 125, 76, 79). Nach der Rechtsprechung des BGH kann dabei selbst ein bestehender Handelsbrauch den kaufmännischen Käufer nicht von jeder Untersuchungspflicht entbinden, sondern lediglich die Art und den Umfang der Untersuchungspflicht beeinflussen (BGH, Urteil vom 17.09.2002 – VIII ZR 248/00, Rdnr. 18). Selbst wenn Fehler der Kaufsache selten sein sollten, würde dies – auch bei Markenwarennicht ausreichen, um die Untersuchung überflüssig werden zu lassen (RG aaO, Grunewald in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage, München 2018, Rdnr. 42 zu § 377 HGB, Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Auflage, München 2020, Rdnr. 26 zu § 377 HGB aE, Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, 2015, Rdnr. 93 zu § 377 HGB; für die Anwendbarkeit des § 377 HGB beim Neuwagenkauf auch OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2006 – 2 U 197/05, das die Frage nicht einmal problematisiert).
Welche Anforderungen an die Art und Weise der demnach grundsätzlich vorzunehmende Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Dabei kommt es auf die objektive Sachlage und auf die allgemeine Verkehrsanschauung an, wie sie sich hinsichtlich eines Betriebs vergleichbarer Art herausgebildet hat. Die Anforderungen an eine Untersuchung sind letztlich durch eine Interessenabwägung zu ermitteln, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen. Er soll, was auch dem allgemeinen Interesse an einer raschen Abwicklung der Geschäfte im Handelsverkehr entspricht, nach Möglichkeit davor geschützt werden, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden. Denn ansonsten könnte der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko auf dem Wege über die Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (BGH, Urteil vom 24.02.2016 – VIII ZR 38/15, Rdnrn 20-22).
Im streitgegenständlichen Fall wäre – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat (LGU S. 11) – die von der Klägerin behauptete ungenügende Massagefunktion ohne weiteres durch eine simple Funktionsprüfung festzustellen gewesen; eine Aktivierung der Massagefunktion nach Ablieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs hätte nämlich bereits ausgereicht, um den vermeintlichen Mangel festzustellen. Dazu wäre nur ein einziger Tastendruck vorzunehmen gewesen (vgl. den Auszug aus der Bedienungsanleitung laut S. 4 des Klageschriftsatzes, Bl. 4 d.A.). Der Einsatz von Prüftechnik wäre deshalb ebenso wenig erforderlich gewesen wie die Heranziehung externen technischen Sachverstands. Es wären nicht einmal technische Kenntnisse der Klägerin erforderlich gewesen. Aufgrund des damit für die Klägerin verbundenen, nur minimalen und daher ohne weiteres zumutbaren Prüfaufwands überwiegt das Interesse der Beklagten an rascher Klarheit über das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen das dagegen stehende Interesse der Klägerin an der Vermeidung von Prüfungsaufwand bei weitem, zumal § 377 Abs. 1 HGB in erster Linie den Verkäuferinteressen dienen soll.
Die Klägerin hätte daher den von ihr im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht unschwer festzustellenden und daher (unterstellten) offenen Mangel alsbald nach Ablieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 03.02.2017 gemäß § 377 Abs. 1 HGB rügen müssen. Da eine Rüge jedoch erst am 20.08.2018 erfolgte, gilt das Fahrzeug nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt.
b. Daran ändert auch die unstreitige Tatsache nichts, dass die Klägerin den Rolls-Royce TeleService mitgekauft hat. Denn dabei handelt es sich um eine Zusatzleistung der Beklagten, durch die laut der im Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.05.2019, dort S. 5 und 6, Bl. 40 und 41 d.A. wiedergegebenen Leistungsbeschreibung „wichtige Informationen zur Wartung direkt an (den) autorisierten Rolls-Royce Händler übertragen“ werden. Die Wartung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das heißt die Überprüfung des Fahrzeugs auf im Laufe des Betriebs eintretenden Verschleiß oder Schäden, hat aber nichts mit der Prüfung des Fahrzeugs nach der Ablieferung auf anfängliche Mängel iSd. § 377 Abs. 1 HGB zu tun. Auch beziehen sich die vom Rolls-Royce TeleService erhobenen Informationen nach der Leistungsbeschreibung auf „überwachte Verschleißteile“, den Fahrzeugstatus und den Ladezustand der Batterie. Dass die Frontsitze durch den Rolls-Royce TeleService überwacht würden, ist schon nicht vorgetragen.
c. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, durch die Reparaturversuche der Beklagten im Herbst 2018 habe diese konkludent auf die Verspätungsrüge nach § 377 Abs. 1 HGB verzichtet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, das der Verkäufer auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge auch stillschweigend verzichten kann. Die Möglichkeit eines derartigen Verzichts wird für den Geltungsbereich des § 377 HGB insbesondere dann bejaht, wenn der Verkäufer die beanstandeten Waren vorbehaltlos zurückgenommen oder vorbehaltlos Nachbesserung versprochen oder den Verspätungseinwand nicht erhoben hat (BGH, Urteil vom 25.11.1998 – VIII ZR 259/97, Rdnr. 17). Die obergerichtliche Rechtsprechung hat dies auf die vorbehaltlose Nachbesserung ausgedehnt (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.1997 – 10 U 246/06, Rdnr. 26).
Im streitgegenständlichen Fall fehlt es aber bereits an der notwendigen Vorbehaltslosigkeit der Nachbesserung durch die Beklagte. Denn in der Email des Herrn M. vom 11.09.2018 an den Geschäftsführer der Klägerin (wiedergegeben im Klageschriftsatz S. 5, Bl. 5 d.A.) wird ausdrücklich mitgeteilt, dass „England“, i.e. die Herstellerin, der Auffassung sei, dass die im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Sitze der „Serienstand“ seien. Damit wird der Standpunkt vertreten, dass die Sitze vertragsgemäß und deshalb nicht mangelhaft seien. Ein trotzdem vorgenommener Austausch ist dann aber keine vorbehaltlose Nachbesserung, die einen Verzicht auf die Verspätungsrüge nach § 377 Abs. 1 HGB begründen könnte, sondern, da die Beklagte gerade nicht von einem Mangel ausgeht, lediglich eine Kulanzleistung.
d. Fernliegend ist schließlich die Behauptung der Klägerseite, die Beklagte habe die (unterstellte) Mangelhaftigkeit vorsätzlich verschwiegen und deshalb arglistig gehandelt, sodass er sich gemäß § 377 Abs. 5 HGB nicht auf die Untersuchungspflicht nach § 377 Abs. 1 HGB berufen könne.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, um die Voraussetzungen des § 377 Abs. 5 HGB als erfüllt anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt Arglist iSd. § 377 Abs. 5 HGB nämlich voraus, dass die Beklagte als Verkäuferin die Mangelhaftigkeit kannte oder zumindest mit dieser Möglichkeit rechnete und ihr bewusst war, dass der Klägerin der Mangel unbekannt sein könne und sie bei Kenntnis der Sachlage die angebotene Ware nicht als Vertragserfüllung annehmen werde (BGH, Urteil vom 25.09.1985 – VIII ZR 175/84, Rdnr. 19). Bei einem – wie hier (vgl. oben) – unschwer feststellbaren offenen (unterstellten) Mangel ist von Arglist nur auszugehen, wenn die Verkäuferin mit einem Untersuchungs- und Rügeversäumnis durch die Klägerin rechnet und ihr bewusst ist, dass die Kaufsache für die Klägerin unbrauchbar ist (BGH, aaO, Rdnr. 21, Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Auflage, München 2020, Rdnr. 53 zu § 377 HGB).
Wie sich allein schon aus der Tatsache ergibt, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug trotz des offenen (unterstellten) Mangels von der Übergabe am 03.02.2017 bis zur Rüge am 20.08.2018 und damit mehr als eineinhalb Jahre beanstandungslos nutzte, war das Fahrzeug jedenfalls für die Klägerin nicht unbrauchbar. Damit liegt aber schon allein deshalb keine Arglist vor.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts unter 2. e des angegriffenen Urteils Bezug genommen, die der Senat aus den dort angegebenen Gründen für in jeder Hinsicht zutreffend erachtet und die deshalb nicht noch einmal wiederholt werden müssen.
Ein Beweis für die bestrittene Behauptung der Klägerin ist schließlich auch nicht angeboten.
Da weitere Berufungsrügen nicht erhoben wurden und Fehler des landgerichtlichen Urteils auch nicht erkennbar sind, regt der Senat an, die Berufung zur Meidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Im Falle der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um die Hälfte.


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