IT- und Medienrecht

Schadensersatz wegen des Erwerbs eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (hier: Skoda Yeti 2.0 TDI)

Aktenzeichen  44 O 402/19

Datum:
16.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40938
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 249, § 346 Abs. 1, § 826, § 849

 

Leitsatz

1. Zur VW-Abgasskandal-Thematik vgl. grundlegend BGH BeckRS 2020, 10555; vgl. auch OLG Celle BeckRS 2020, 35127; OLG Jena BeckRS 2020, 30910; OLG München BeckRS 2020, 34041; BeckRS 2020, 32848; BeckRS 2020, 34151; BeckRS 2020, 34153; BeckRS 2020, 36057; BeckRS 2020, 38370; OLG Bamberg BeckRS 2020, 29603; BeckRS 2020, 33045; BeckRS 2020, 33157; BeckRS 2020, 35123; sowie die Aufzählung ähnlich gelagerter VW-Diesel-Fälle bei OLG München BeckRS 2020, 25691 (dort Ls. 1); OLG München BeckRS 2020, 27215 (dort Ls. 1); OLG Köln BeckRS 2019, 42328 (dort Ls. 1); OLG Koblenz BeckRS 2020, 14352 (dort Ls. 1), OLG Stuttgart BeckRS 2020, 7002 (dort Ls. 1), OLG Jena BeckRS 2020, 8618 (dort Ls. 1), OLG Oldenburg BeckRS 2020, 6234 (dort Ls. 1) und KG BeckRS 2019, 29883 (dort Ls. 5); mit gegenteiligem Ergebnis noch: OLG München BeckRS 2019, 33738; BeckRS 2019, 33753; OLG Braunschweig BeckRS 2019, 2737. (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs steht gegen die Herstellerin des Motors ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auf Zahlung des für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewandten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs zu. (Rn. 14 und 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Erlangt der Käufer erst durch ein Schreiben der SKODA AUTO Deutschland GmbH vom Februar 2016 davon Kenntnis, dass sein Fahrzeug von der „VW-Diesel-Thematik“ betroffen ist, tritt Verjährung seiner Ansprüche nicht vor Ablauf des Jahres 2019 ein. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Zu typischen Detailfragen aus VW-Dieselfällen hier: Gesamtlaufleistung 250.000 km; keine Deliktszinsen; Annahmeverzug; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach Gebührensatz von 1,5, da die konkreten Haftungsfragen im Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit noch nicht obergerichtlich geklärt waren. (Rn. 27, 32, 33 und 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer an den Kläger 10.571,49 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.101,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2019 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer
1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB. Die Veränderung der Software stellte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers dar. Die schädigende Handlung war das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Programmierung der Software.
1. Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstoßt (BGH, NJW 2014, 383 ff.). Die Umprogrammierung der Steuerungssoftware führt im Ergebnis dazu, dass der gesetzlich definierte Grenzwert nur auf dem Prüfstand zur Typengenehmigung eingehalten wird. Dieser Zweck widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden, da ein bestimmtes Verhalten des Fahrzeugs nur zum Zwecke des Erwerbs der Zulassung hervorgerufen wird und im normalen Straßenverkehr nicht vorliegt und nicht erreicht werden kann. Durch dieses Verhalten wird beim Kunden der Eindruck erzeugt, die NOx-Emissionen des Pkws lägen im Normbereich, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.
2. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte dem Kläger auch einen Schaden im Sinne des § 826 BGB zugefügt. Ein Schaden liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende ungewollte Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH, NJW-RR 2015, 275). Ausreichend ist dafür, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wurde, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seinen Zweck nicht vollumfänglich brauchbar ist.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Entscheidender Punkt ist, dass der Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, den er ansonsten nicht geschlossen hätte und aus dem Vertrag zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurde. Das Gericht ist der Ansicht, dass kein verständiger Autokäufer einen Pkw kaufen würde, welcher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Hersteller die behördenseits erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat. Es besteht nämlich die Gefahr, dass das Kraftfahrtbundesamt diese Typengenehmigung widerruft, was die Betriebsuntersagung zur Folge hat. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Leistung zu den Zwecken des Käufers nicht voll brauchbar. Aus Sicht des Käufers droht zumindest theoretisch die Betriebsuntersagung und Außerbetriebsetzung sowie auch eine Einschränkung der Fungibilität. Beim Weiterverkauf des Fahrzeugs und Offenlegung der Software muss der Kläger als Verkäufer im Vergleich zum Anschaffungswert Preisabschläge hinnehmen, wenn das Fahrzeug überhaupt veräußerbar wäre.
3. Das Verhalten der Beklagten ist mitursächlich für die Schädigung. Die Beklagte hat das Antriebsaggregat, welches die Abschalteinrichtung beinhaltet, entwickelt und über rechtlich eigenständige Konzernunternehmen in den Verkehr gebracht. Aus diesem Grunde haftet die Beklagte für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch.
4. Die Programmierung ist gesetzeswidrig, es liegt ein Verstoß gegen Art. 5 II i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftfahr- und Nutzfahrzeugen und über den Zugang zur Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge durch Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, vor. Die Programmierung ist einer Abschalteinrichtung gleichzusetzen. Der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb ist durch die Software auf der Straße höher als auf dem Prüfstand.
5. Das Verhalten der Beklagten ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und -zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt (BGH, NJW 2014, 1380). Es genügt nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem Anderen ein Vermögensschaden hervorruft. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung über die eingetretenen Folgen ergeben kann. Dies ist hier gegeben. Die Beklagte macht zwar keine Angaben, es ist jedoch offensichtlich, dass das Verhalten der Beklagten nur dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne zu steigern. Dieses per se legale Ziel wurde mit verwerflichen Mitteln erreicht. Dabei ist bei der Gesamtabwägung hervorzuheben, dass die Beklagte über einen erheblichen Wissensvorsprung verfügte. Nur sie wusste von der unzulässigen Abschaltvorrichtung. Im Gegensatz dazu vertrauten die Autokunden darauf, dass das Fahrzeug mit einer EG-Typengenehmigung gesetzeskonform betrieben werden kann. Dieses Vertrauen missbrauchte die Beklagte, indem sie die Kunden täuschte. Dem Kunden hingegen war es nicht möglich, diese Täuschung zu erkennen. Die Beklagtenseite nutzte damit das Vertrauen der Kunden bewusst zu ihrem eigenen Vorteil aus.
6. Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die mit der Entwicklung betrauten Mitarbeiter der Beklagten betreffend der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich handelten, da dadurch für die Beklagte nicht unerhebliche Gewinne resultierten. Die Entwicklung der unzulässigen Abschalteinrichtung wurde nur aus dem Grunde eingesetzt, um sich einen Wettbewerbs- und Kostenvorteil zu verschaffen. Dabei war der Beklagten auch bewusst, dass das Verschweigen der Existenz einer Abschalteinrichtung für den Kunden für den Kauf des Fahrzeugs entscheidungserheblich war. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger bei Kenntnis der Abschalteinrichtung den Pkw dennoch gekauft hätten.
Dies bestätigte der Kläger/die Klägerin auch glaubhaft im Rahmen der informatorischen Anhörung.
7. Die schädigende Haltung ist der Beklagten auch gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Voraussetzung dafür ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, NJW 2017, 250 ff.). Die Klagepartei führte dazu aus, dass maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten bis in die Vorstandsebene Kenntnis von den haftungsbegründenden, tatsächlichen Umständen hatten. Da die Beklagtenseite nicht hinreichend substantiiert bestritten hat, ist dieser Vortrag gemäß § 138 III ZPO als zugestanden anzusehen. Die Beklagtenseite traf bezüglich der vorstehenden Behauptungen eine sekundäre Darlegungslast. Diese trifft sie als nicht primär beweisbelastete Partei ausnahmsweise, wenn die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei für einen hinreichend substantiierten Vortrag Umstände dartun müsste, die ihr unbekannt sind aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zumutbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger ist zu einer weitergehenden Darlegung und einem sachgerechten Beweisantritt nicht in der Lage, weil es ihm an entscheidender Kenntnis über die internen Betriebsabläufe der Beklagten mangelt. Die Betriebsabläufe gehören jedoch zum unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Beklagtenseite, deren Offenbarung ihr auch ohne weiteres zumutbar ist. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagtenseite nicht nachgekommen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte damit ein Anspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu.
II.
Die Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz aller kausal aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden verpflichtet (§ 249 BGB). Hätte der Kläger den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht geschlossen, wäre er nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet gewesen, weshalb ihm von der Beklagten grundsätzlich der geleistete Kaufpreis in Höhe von 20.990,00 Euro zu erstatten ist.
Der Kläger hat sich durch die von ihm während der Besitzzeit bezogenen Nutzungen 10.418,51 Euro anrechnen zu lassen, da ansonsten eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 346 I BGB (s.a. LG Wuppertal, Urteil vom 16.01.2018, Az.: 4 O 295/17).
Unter Berücksichtigung der vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzten Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von maximal 250.000 Kilometer errechnet sich unter Berücksichtigung der Laufzeit zum Kaufzeitpunkt von 10 Kilometer eine Restlaufleistung von 249.990 Kilometer. Hiervon hat der Kläger das Fahrzeug im Umfang von 124.084 Kilometer (Kilometer zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung minus Kilometerstand zum Zeitpunkt des Kaufvertrages) genutzt. Unter Berücksichtigung des Kaufpreises in Höhe von 20.990,00 Euro errechnet sich damit die Nutzungsentschädigung wie folgt:
„(Kaufpreis x gefahrene Kilometer) : Restlaufzeit = 10.418,51 Euro.“
Der Umstand, dass das Fahrzeug fahrtechnisch fahrbereit und technisch sicher ist, steht dem nicht entgegen. Der Käufer hat ein mit dem Makel des Abgasskandal behaftetes und damit schlecht verkäufliches Fahrzeug erhalten. Die technischen Folgen eines dadurch erforderlich gewordenen/werdenden Updates sind nicht abzuschätzen. Es besteht die Befürchtung, dass durch das Update ein höherer Wartungsaufwand entsteht.
Die Ansprüche sind auch nicht verjährt.
Das Gericht geht davon aus, das der Kläger erst mit Schreiben der SKODA AUTO Deutschland GmbH vom 15.02.2016 (Anlage K14) davon Kenntnis erlangt hat, dass sein Fahrzeug von der „VW-Diesel-Thematik“ betroffen ist.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 I BGB.
Der darüber hinaus geltend gemachte Zinsanspruch ist nicht begründet, da die Voraussetzungen des § 849 BGB nicht vorliegen.
IV.
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug.
V.
Der Kläger hat zudem Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Nach Ansicht des Gerichtes jedoch nur in Höhe des ausgeurteilten Betrags in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr. Die geltend gemachte 2,0 – Geschäftsgebühr ist nicht gerechtfertigt, es ist nicht von einer außergewöhnlichen Schwierigkeit auszugehen, die diese Gebührenerhebung rechtfertigt. Gemäß der gesetzlichen Bestimmung zu Nr. 2300 VV-RVG kann eine den Faktor 1,3 übersteigende Geschäftsgebühr nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine umfangreiche und schwierige Tätigkeit handelt. Beides ist nicht der Fall. Weder der Umstand, dass der diesem Fall zugrunde liegende Grundsachverhalt mediale Beachtung findet, noch die Tatsache, dass aufgrund der bei vielen verschiedenen Gerichten in Masse anhängig gemachten Verfahren teils divergierende erstinstanzliche Entscheidungen begründet eine Schwierigkeit. Der Sachverhalt ist keinesfalls umfangreich. Umfangreich sind lediglich einige Schriftsätze der Parteivertreter. Da die konkreten Haftungsfragen im Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit jedoch noch nicht obergerichtlich geklärt waren, ist eine 1,5-fache Gebühr als angemessen anzusehen. Damit ergibt sich ein erstattungsfähiger Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1,5 Geschäftsgebühr: 906,00 Euro, Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro zzgl. 19% MwSt., damit insgesamt 1.101,94 Euro.
Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.
Der Anspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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