IT- und Medienrecht

Schadensersatzanspruch, Forderung, Feststellung, Annahmeverzug, Autohaus, Manipulationssoftware, Abgasskandal

Aktenzeichen  021 O 4659/18

Datum:
9.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 26784
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249, § 286, § 288, § 294, § 826, § 849

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Touran Comfortline BM 2.0 TDI, FIN ….
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag I. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2018 freizustellen.
IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist auch begründet bis auf eine geringfügige Zuvielforderung hinsichtlich Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu. Die Beklagte hat auf Motoren des Typs EA 189 eine Manipulationssoftware aufgespielt, durch die die Abgaswerte dieser Motoren geschönt wurden. Die Beklagte hat dies massenhaft getan zur Steigerung eigener Umsatz- und insbesondere Gewinnzahlen unter Inkaufnahme eines entsprechenden Schadens auf Käuferseite. Dies ist ein sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB. Der Kläger muss sich einen Nutzungswertersatz für gefahrene Kilometer nicht entgegenhalten lassen, denn dies widerspräche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung. Die geltend gemachten Zinsen sind seit 21.12.2018 nach §§ 286, 288 BGB begründet, denn die Beklagte befand sich aufgrund des Aufforderungsschreibens seit 21.12.2018 in Verzug. Darüber hinausgehende Zinsen nach § 849 BGB seit Kaufvertragsabschluss sind dagegen nicht begründet, denn dies würde zu einer doppelten Besserstellung des Klägers führen, da er sich bereits keinen Nutzungswertersatz anrechnen lassen muss.
Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch in Annahmeverzug, denn in dem Aufforderungsschreiben (Anlage K11) lag gleichzeitig ein tatsächliches Angebot im Sinne von § 294 BGB.
Der Kläger hat darüber hinaus nach § 249 BGB einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese berechnen sich wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 27.000,00 € = 1.121,90 € zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 216,96 € ergibt dies einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.358,86 €.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Gericht geht bei der Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen sowie außergerichticher Rechtsanwaltskosten davon aus, dass es sich hierbei um geringfügige Zuvielforderungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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