IT- und Medienrecht

Schadensersatzansprüche aus einem PKW-Kaufvertrag (sog. Dieselskandal)

Aktenzeichen  021 O 3094/18

Datum:
16.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 31427
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 288, § 291, § 294, § 826, § 849
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 709

 

Leitsatz

1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch nach § 826 BGB, denn die Beklagte hat in Motoren des Typs EA 189 eine Manipulationssoftware eingebaut, durch die die von ihr beworbenen Abgaswerte nur auf einem Prüfstand, nicht jedoch im täglichen Straßenverkehr erreicht werden können (Rn. 9). (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Kläger muss sich keinen Nutzungswertersatz entgegenhalten lassen, denn dies führte zu einer unangemessenen Besserstellung eines sittenwidrig handelnden Schädigers (Rn. 9). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.390,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2018 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Superb Combi 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu I. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2018 zu bezahlen.
IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist auch begründet bis auf eine geringfügige Zuvielforderung hinsichtlich Zinsen und Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch nach § 826 BGB, denn die Beklagte hat in Motoren des Typs EA 189 eine Manipulationssoftware eingebaut, durch die die von ihr beworbenen Abgaswerte nur auf einem Prüfstand, nicht jedoch im täglichen Straßenverkehr erreicht werden können. Die Beklagte hat dies massenhaft getan zur Steigerung eigener Umsatz- und insbesondere Gewinnzahlen und unter Inkaufnahme eines entsprechenden Schadens auf Käuferseite. Dies stellt ein sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB dar. Der Kläger muss sich einen Nutzungswertersatz nicht entgegenhalten lassen, denn dies führte zu einer unangemessenen Besserstellung eines sittenwidrig handelnden Schädigers. Die geltend gemachten Zinsen sind seit Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 BGB begründet. Darüber hinaus schuldet die Beklagte jedoch keine weiteren Zinsen nach § 849 BGB seit Kaufvertragsabschluss. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Kläger bereits keinen Nutzungswertersatz entgegenhalten lassen muss, würde ein Zinsanspruch seit Kaufvertragsabschluss zu einer ungerechtfertigten Doppelbegünstigung des Käufers führen.
Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs, denn in dem Aufforderungsschreiben vom 19.07.2018 lag ein tatsächliches Angebot im Sinne von § 294 BGB.
Die Beklagte schuldet darüber hinaus Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach § 249 BGB. Angemessen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 24.390,00 €. Zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 198,44 € belaufen sich die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf insgesamt 1.242,84 €. Die insoweit geltend gemachten Zinsen sind nach §§ 288, 286 BGB begründet, denn durch die Fristsetzung in dem Aufforderungsschreiben vom 19.07.2018 befand sich die Beklagte seit 04.08.2018 in Verzug.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich der Zuvielforderung bei Zinsen und Rechtsanwaltskosten liegt eine geringfügige Zuvielforderung im Sinne dieser Vorschrift vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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