IT- und Medienrecht

Sperranspruch des Rechteinhabers analog § 7 Abs. 4 TMG gegen Anbieter eines drahtgebundenen Internetzugangs wegen öffentlichen Zugänglichmachens von CD-Alben auf abrufbarer Website

Aktenzeichen  37 O 2516/18

Datum:
7.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
AfP – 2019, 371
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RL 2001/29/EG Art. 8 Abs. 3
RL 2004/48/EG Art. 11 S. 3
ZPO § 128 Abs. 2, § 138 Abs. 4
BGB § 677, § 683
TMG § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3
UrhG § 10 Abs. 1, § 19a, § 85, § 101 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1
EU-Grundrechtecharta Art. 16, Art. 17 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Störerhaftung gegen einen Internetzugangsprovider, über dessen Zugang rechtsverletzende Inhalte Dritter abrufbar sind, ist gem. § 8 Abs. 1 S. 2 TMG ausgeschlossen. Dem Rechteinhaber steht jedoch ein Sperranspruch analog § 7 Abs. 4 TMG auch gegen den Anbieter eines drahtgebundenen Internetzugangs zu. (Rn. 41 – 42 und 47)
2. Es kommt für den Anspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nicht drauf an, dass die rechtsverletzenden Werke gerade von Kunden des beklagten Internetzugangsproviders hochgeladen wurden. § 7 Abs. 4 TMG ist vielmehr richtlinienkonform (Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29/EG) dahingehend auszulegen, dass ein Telemediendienst bereits dadurch für eine Rechtsverletzung „in Anspruch genommen“ wird, dass er seinen Kunden den Zugang zu von Dritten öffentlich zugänglich gemachten rechtsverletzenden Inhalten im Internet ermöglicht. (Rn. 50 – 52)
3. Die Pflicht des Rechteinhabers, zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des primär verantwortlichen Betreibers der rechtsverletzenden Webseiten zu ergreifen, zwingt ihn nicht dazu, gerichtliche Maßnahmen gegen einen Hostprovider in Russland zu ergreifen, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Webseitenbetreiber den Hostprovider kurzfristig wechseln und ein Titel damit wirkungslos wird. (Rn. 60)
4. Der Rechteinhaber ist dem Internetzugangsprovider nicht zum Ersatz der für die Einrichtung einer DNS-Sperre anfallenden Kosten verpflichtet. Ein Aufwendungsersatzanspruch ist insoweit nicht ausdrücklich normiert. Ein Anspruch aus GoA scheidet aus, da der Internetzugangsprovider bei der Einrichtung der Sperre nicht ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung i.S.d. § 677 BGB handelt, sondern dem Rechteinhaber gegenüber analog § 7 Abs. 4 TMG nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, Sperrmaßnahmen zu ergreifen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Kunden im Wege des DNS-Blocking den Zugang zu dem gegenwärtig … genannten Internet-Dienst, wie über die URLs … und … abrufbar, welche sich der IP-Adressen … und … bedienen, zu sperren, solange über diesen Dienst die folgenden Album-Veröffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zugänglich sind:
a. Für die Klägerin zu 1 …, bestehend aus den Titeln:
1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
7. …
8. …
9. …
10. …
11. …
12. …
13. …
14. …
15. …
16. …
17. …
b. Für die Klägerin zu 2 …, bestehend aus den Titeln:
1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
7. …
8. …
9. …
10. …
11. …
12. …
13. …
14. …
c. Für die Klägerin zu 3 … bestehend aus den Titeln: …
1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
7. …
8. …
9. …
10. …
11. …
12. …
13. …
14. …
15. …
wie sie auf den in Anlagen K 2 bis K 4 abgebildeten Tonträgerveröffentlichungen enthalten sind, und wie geschehen
•im Falle der Album-Veröffentlichung von …, mittels des unter:
•…
•anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren …-Links (= …-Links):
•im Falle der Album-Veröffentlichung von …, mittels der unter:
•…
•anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren …-Links (= …-Links):
•im Falle der Album-Veröffentlichung von …, mittels des unter:
•…
•anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren …-Links (= …-Links):
•…
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, im Hauptantrag zu Ziff. 1 aber unbegründet. Mit dem Hilfsantrag zu Ziff. 2 ist die Klage begründet. Die zulässige Hilfswiderklage ist unbegründet.
I.
Mit dem Hauptantrag zu Ziff. 1 ist die Klage zwar zulässig aber unbegründet.
1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu Ziff. 1 zulässig.
a) Soweit die Beklagte meint, dass die von der Klagepartei geforderte Leistung unmöglich sei, ist dies eine Frage der Begründetheit. Auch die Reichweite eines etwaigen Unterlassungsanspruchs wäre im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Daher kann es für die Frage der Zulässigkeit auch dahinstehen, ob der Antrag der Klägerinnen mit der Entkoppelung der Unterlassungsverpflichtung vom Namen des Internet-Dienstes zu weit geht und der Beklagten über Gebühr Überwachungspflichten auferlegt.
b) Die von der Klägerin in ihren Anträgen verwendeten Begrifflichkeiten wie „Filesharing“, „Sharehoster“, „Filehosting-Links (DDL)“ sind hinreichend bestimmt, zumal in der Klagebegründung klar definiert ist, was die Klägerinnen unter den jeweiligen Begriffen verstehen, und die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Undeutlichkeiten oder Abweichungen vom normalen Sprachgebrauch bestehen sollen. Es sind auch keine Unklarheiten ersichtlich.
2. Der Antrag zu Ziff. 1 ist jedoch unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist gem. § 8 Abs. 1 S. 2 TMG ausgeschlossen.
Eine Inanspruchnahme der Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wie ihn die Klägerinnen mit ihrem Hauptantrag verfolgen und wie er auch in der Rechtsprechung (Landgericht München I Urt. v. 01.02.2018 – 7 O 17752/17 – Rn. 44 ff, juris) gewährt wird, liefe auf eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten hinaus. Diese wird jedoch durch § 8 Abs. 1 S. 2 TMG ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus ergibt sich ein Widerspruch, der sich nur dadurch auflösen ließe, dass man die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 S. 2 TMG auf Diensteanbieter nach §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 3 TMG beschränkt (so Landgericht München I, a.a.O., Rz. 44), also auf solche, die den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk vermitteln. Diese Auslegung, die sich auf das gesetzgeberische Ziel der Privilegierung der Anbieter von WLAN-Netzwerken im Rahmen des Dritten Änderungsgesetzes zum Telemediengesetz stützt, widerspräche allerdings nicht nur dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 S. 1 TMG („diese Diensteanbieter“), sondern auch der systematischen Stellung dieser Norm als Konkretisierung der vorangegangenen Regelung zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter („insbesondere“). Auch der in § 8 Abs. 3 TMG zum Ausdruck kommende Grundsatz des Gleichlaufs der Verantwortlichkeit von Anbietern drahtgebundener und drahtloser (lokaler) Netzwerke ist dabei zu berücksichtigen.
Anstelle eines Unterlassungsanspruchs nach den Grundsätzen der Störerhaftung steht dem Verletzten vielmehr auch gegenüber den Betreibern drahtgebundener Internetzugänge bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Sperranspruch analog §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 TMG zur Verfügung (s.u.). Der Beklagten sei zugegeben, dass die analoge Anwendung von § 8 Abs. 3 TMG auf die Betreiber drahtgebundener Internetzugänge mit dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 TMG ebenfalls nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Eine rein wortlautgetreue Auslegung der betreffenden Normen würde indes darauf hinauslaufen, dass Anbieter drahtgebundener Internetzugänge gänzlich aus der Verantwortung genommen würden, was Sinn und Zweck sämtlicher Vorschriften, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG, zuwiderliefe. Von den beiden möglichen interessengerechten Herangehensweisen erscheint der Kammer der vom BGH (Urt. v. 26.07.2018 – I ZR 64/17 – Dead Island, Rz. 49, juris) eingeschlagene Weg einer Haftung sämtlicher Diensteanbieter über § 7 Abs. 4 TMG weitaus vorzugswürdig. Die Gegenansicht läuft auf eine Differenzierung der Sachverhalte aufgrund von Unterschieden in der technischen Ausgestaltung hinaus, die angesichts der jeweils übereinstimmenden Interessenlage nicht gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen drahtgebundenen und drahtlosen Zugangsanbietern ist nicht ersichtlich. Auch macht die Klagepartei nicht deutlich, aus welchem Grund die Tatsache, dass in der „Dead Island“ Entscheidung des BGH die – ebenfalls – drahtgebundenen TOR Kanäle über dieselbe IP-Adresse laufen wie die WLAN-Zugänge, anders als im vorliegenden Fall eine rechtliche Differenzierung rechtfertigt. Dies mag gegenüber der vorliegenden Konstellation einen technischen Unterschied darstellen, der jedoch letztlich von Wertungsgesichtspunkten, die auf alle Internetzugangsanbieter gleichermaßen anwendbar sind, überlagert wird.
Soweit die Klägerinnen als Argument für die Ungleichbehandlung darauf verweisen, dass die positive Benennung von Sperrmaßnahmen nur dort funktioniere, wo der Klagepartei die für die Angemessenheitsprüfung erforderlichen abwägungsrelevanten Faktoren bekannt sind, namentlich im Bereich der WLAN/TOR-Netzwerke, nicht dagegen, wo es wie hier um DNS-, IP- oder URL-Blocking gehe, ist dies eine Frage der Darlegungslast, die – soweit der Klagepartei keine Ausführungen zu diesem Thema möglich sind – nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast ggf. auf Beklagtenseite zu verorten ist.
II.
Der klägerische Hilfsantrag in Ziff. 2 ist zulässig und begründet. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte gem. § 7 Abs. 4 TMG analog einen Anspruch auf Einrichtung einer DNS-Sperre.
1. Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert. Die Beklagte ist der Behauptung der Klägerinnen, Inhaberinnen der exklusiven Nutzungsrechte nach § 85 UrhG zu sein, nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem streitet für die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen eine gesetzliche Vermutung nach §§ 85 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG, da sie auf den Tonträgern jeweils als Rechteinhaber im C- und P-Vermerk aufgeführt sind (Anlage K2).
2. Die Beklagte ist nach dem oben Gesagten auch passivlegitimiert.
Zwar sind nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 TMG nur „Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3“ TMG und damit lediglich WLAN-Anbieter („die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen“) passivlegitimiert. Der Sperranspruch ist jedoch unionskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung auch gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann (BGH Urt. v. 26.07.2018 – I ZR 64/17 – Dead Island, Rn. 49, juris). Diese Auslegung gewährleistet, dass § 7 Abs. 4 TMG den durch § 8 Abs. 1 TMG geschaffenen und ungeachtet der Art der technischen Zugangsvermittlung für alle Zugangsvermittler geltenden Ausschluss der Haftung auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung ausgleichen kann. Das völlige Entfallen von Rechtsbehelfen des Rechtsinhabers gegen Mittelspersonen verstieße gegen Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und den grundrechtlich vorgesehenen Schutz des geistigen Eigentums (BGH, a.a.O., Rn. 46). Dem Unionsrecht – hier: Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG – kann allerdings bezogen auf einen Zugangsvermittler, der den Zugang nicht mittels WLAN, sondern auf andere Weise bereitstellt, zur vollen Wirksamkeit verholfen werden, ohne dass von der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG insoweit abgesehen werden müsste. Die Unionsrechtskonformität des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG kann vielmehr durch eine richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 4 TMG sichergestellt werden (BGH, a.a.O., Rn. 47). Die Interessenlage im durch § 7 Abs. 4 TMG geregelten Sachverhalt – Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtlosen lokalen Netzwerks (WLAN) – und im nicht geregelten Sachverhalt – Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtgebundenen Internetzugangs – ist vergleichbar, weil die unterschiedliche technische Art der Gewährung des Internetzugangs interessenneutral ist; die wirtschaftlichen und grundrechtlichen Belange der Zugangsvermittler, Rechtsinhaber und Internetnutzer sind jeweils gleichermaßen betroffen. Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und die aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, handelt es sich zudem um eine planwidrige Regelungslücke (BGH, a.a.O., Rn. 49).
3. Es liegt die Verletzung eines Rechts am geistigen Eigentum der Klägerinnen vor. Diese Rechtsverletzung liegt darin, dass Werke, an denen die Klägerinnen die ausschließlichen Nutzungsrechte als Tonträgerhersteller innehaben, auf dem angegriffenen Portal öffentlich zugänglich gemacht wurden i.S.d. § 19a UrhG.
Zur Überzeugung der Kammer konnten Nutzer des … Portals über die dort eingestellten Hyperlinks auf die bei Sharehostern bzw. Filehostern abgespeicherten oder über das Filesharingsystem … abrufbaren Musiktitel der Klägerinnen zugreifen. Die Beklagte hat die Verlinkungen der streitgegenständlichen Titel pauschal bestritten. Die Klägerinnen haben den Nachweis dafür, dass die Titel über das G-Portal abrufbar waren jedoch durch Vorlage der entsprechenden Screenshots (Anlagen A1 bis F2 zum Ermittlungsbericht in Anlage K7) erbracht. Anhand dieser Screenshots lässt sich nachvollziehen, dass die Alben aus den Klageanträgen vollständig, mit korrekten Titeln und Abbildung des Covers in „g.to“ aufgeführt waren und zum Download jeweils über einen …-Link und verschiedene DDL-Links angeboten wurden, und dass die entsprechenden Links durch Anklicken auch zur Möglichkeit des Downloads der Dateien führte. Die einzelnen Titel werden ausdrücklich benannt und es ist nicht vorgetragen und nicht erkennbar, dass es von diesen Titeln beispielsweise noch abweichende Versionen als die im Klageantrag in Bezug genommenen gab, die alternativ hinterlegt gewesen sein könnten. Als Nachweis für die Verlinkung der entsprechenden Titel reicht dies aus.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Anspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nicht darauf an, dass die streitgegenständlichen Werke gerade von Kunden der Beklagten hochgeladen bzw. zur Verfügung gestellt wurden.
Zwar legt die Formulierung, dass der Telemediendienst des betroffenen Diensteanbieters von einem Nutzer in Anspruch genommen worden sein muss, diese Auslegung zunächst nahe (bejahend daher wohl Mantz GRUR 2017, 969, 972). Sie widerspricht jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift. § 7 Abs. 4 TMG dient unter anderem der Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29/EG (BT-Drucksache 18/12202 S. 12), wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Als Vermittler, deren Dienste im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG zur Rechtsverletzung genutzt werden, definiert der EuGH Zugangsanbieter, die ihren Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglichen, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden (EuGH Urt. v. 27.03.2014 – C-314/12 – UPC/Constantin, Rn. 32). Dabei ist weder ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verletzer und dem Vermittler erforderlich (EuGH a.a.O., Rn. 35), noch muss der Rechtsinhaber nachweisen, dass bestimmte Kunden dieses Anbieters tatsächlich auf der betreffenden Website auf die der Öffentlichkeit ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zugänglich gemachten Schutzgegenstände zugriffen (EuGH a.a.O., Rn. 36). Die RL verlangt nämlich, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht nur abzustellen, sondern auch, solchen Verstößen vorzubeugen. Dies setzt aber voraus, dass die Rechtsinhaber tätig werden können, ohne einen tatsächlichen Zugriff nachweisen zu müssen (EuGH a.a.O., Rn. 37-38). Dies gilt umso mehr, als eine Handlung, mit der ein Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, schon dann vorliegt, wenn dieses Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne dass es darauf ankäme, dass deren Mitglieder tatsächlich Zugang zu diesem. Werk hatten (EuGH a.a.O., Rn. 39).
§ 7 Abs. 4 TMG ist dementsprechend richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass ein Telemediendienst bereits dadurch für eine Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, dass er seinen Kunden den Zugang zu von Dritten öffentlich zugänglich gemachten rechtsverletzenden Inhalten im Internet ermöglicht. Es kommt für den vorliegenden Fall folglich weder darauf an, ob die rechtsverletzenden Inhalte über den Internetzugang der Beklagten hochgeladen wurden, noch darauf, ob Kunden der Beklagten diese Inhalte tatsächlich abgerufen haben.
5. Die Klägerinnen haben außer der Inanspruchnahme der Beklagten keine andere Möglichkeit, der Verletzung ihrer Rechte abzuhelfen. Hierzu hatten die Klägerinnen vorzutragen und zu beweisen, dass sie zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Webseiten unternommen haben. Hier kommt insbesondere die Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden im Wege der Strafanzeige oder auch die Vornahme privater Ermittlungen etwa durch einen Detektiv oder andere Unternehmen, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführen, in Betracht (BGH Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 – Rz. 87, juris). Diesen Anforderungen haben die Klägerinnen durch die Einleitung staatlicher Ermittlungen und die Durchführung privater Nachforschungen Genüge getan, ohne dass die Betreiber der Webseiten ermittelt werden konnten.
a) Die Klägerinnen haben umfangreich dargelegt, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die Betreiber der …-Website als primär Verantwortliche zu identifizieren.
Diese Bemühungen hat die Beklagte vollumfänglich bestritten. Das pauschale Bestreiten ist indes in Teilen nicht ausreichend. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund der von den Klägerinnen vorgelegten Dokumentation davon überzeugt, dass die Klägerinnen keine Möglichkeit haben, die Betreiber der …-Website bzw. deren Hostprovider in Anspruch zu nehmen.
b) Die Durchführung privater Ermittlungen haben die Klägerinnen durch die Vorlage des Ermittlungsberichtes (Anlage K 7) und dessen Ergänzung (K 10) nachgewiesen, deren Echtheit und Übereinstimmung mit der Urschrift die Beklagte nicht in Frage gestellt hat. Die Berichte stellen die angestellten Untersuchungen und deren Ergebnisse knapp aber nachvollziehbar und mit Screenshots unterlegt dar. Daran, dass und welche Ermittlungsmaßnahmen getroffen wurden, hat die Kammer aufgrund der vorgelegten Dokumentation keine Zweifel.
Zum Nachweis der Einleitung eines staatlichen Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt haben die Klägerinnen eine Kopie der Strafanzeige vom 03.08.2017 vorgelegt (Anlage K9). Zudem haben sie eine E-Mail der Staatsanwaltschaft Berlin vom 12.10.2018 (Anlage K21) vorgelegt, aus der sich sowohl das Andauern der Ermittlungen als auch die fehlende Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, ergibt. Schließlich haben sie mit der Vorlage des Einstellungsbescheids vom 03.05.2019 (Anlage K27) die Einstellung der behördlichen Ermittlungen nachgewiesen. An der Authentizität der Dokumente hat die Beklagte keine Zweifel vorgebracht. Auch die – ergebnislose – Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden ist dadurch zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Dem Antrag der Beklagten auf Mitteilung über Kontakte der Klagepartei mit der Staatsanwaltschaft war nicht stattzugeben. Abgesehen davon, dass auf keine Rechtsgrundlage Bezug genommen wird, ist weder ersichtlich, weshalb die Beklagte meint, der Einstellungsbescheid sei eine Antwort auf eine Kontaktaufnahme des Klägervertreters, noch, welche Relevanz dies haben sollte.
Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, die Einstellung sei nicht aussagekräftig, da schon die Strafanzeige lückenhaft gewesen sei und Ermittlungsansätze verblieben, führt dies nicht dazu, dass die Klägerinnen sich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme anderer Personen verweisen lassen müssten. Bereits durch ihre privat angestellten Ermittlungen haben die Klägerinnen ausreichend Maßnahmen ergriffen, um die primär Verantwortlichen zu ermitteln. Zudem erscheint es nicht sachgerecht, die Kläger darauf zu verweisen, Rechtsmittel gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens einzulegen, nachdem die Behörde verbleibende Ermittlungsansätze für nicht erfolgversprechend gehalten hat, und damit letztlich – bei andauernder Verletzung ihrer Rechte – über Jahre den Ausgang eines aussichtslosen Verfahrens abzuwarten.
c) Soweit die Beklagte die Ergebnisse der von den Klägerinnen privat angestellten Ermittlungsmaßnahmen bestreitet, ist das einfache Bestreiten unbeachtlich (§ 138 Abs. 4 ZPO). Denn auch wenn die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Klägerin tatsächlich nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten waren, wäre sie durchaus in der Lage, mit zumutbarem Aufwand selbst Erkenntnisse zu den bestrittenen Ermittlungsergebnissen zu gewinnen. Wenn die Klägerinnen also etwa vortragen, dass die …-Website über kein Impressum und keinen Abuse-Kontakt verfügt, hätte die Beklagte die Website ohne weiteres aufsuchen und zum Vorhandensein entsprechender Angaben vortragen können, statt sich auf ein pauschales Bestreiten zu beschränken. Die Ausführungen der Beklagten zeigen überdies, dass sie die G-Website auch durchaus auch besucht hat (S. 36 ff des Schriftsatzes vom 20.07.2018). Auch eine Whois-Abfrage oder die Feststellung, ob die Registrierungsstelle „Tonic“ eine solche überhaupt bereithält, hätte die Beklagte leicht selbst durchführen und ihr Bestreiten mit ihren eigenen Ergebnissen substantiieren können, so dass das Abfrageergebnis der Klägerinnen – der Verweis auf den Dienst Cloudflare – nicht mit Nichtwissen bestritten werden kann. Schließlich kann auch die von Klägerseite im Ermittlungsbericht (Anlage K 7) aufgeführte Tabelle mit den bisherigen Hostprovidern wie auch der Sitz der Fa. … ohne jeden Aufwand im Internet verifiziert werden, so dass auch insoweit ein qualifiziertes Bestreiten möglich und erforderlich gewesen wäre.
d) Mit den angestellten Ermittlungen haben die Klägerinnen ihren Nachforschungspflichten Genüge getan. Insbesondere sind sie nicht verpflichtet, gerichtliche Maßnahmen gegen Hostprovider in Russland einzuleiten, bevor sie in Deutschland gegen die Beklagte als bloße Internetzugangsvermittlerin vorgehen können. Unabhängig davon, ob es richtig ist, dass andere Rechteinhaber in den Niederlanden einen Titel gegen einen Hostprovider erwirkt haben, zeigt bereits die Tabelle mit den bisherigen Hostprovidern der … Website im Ermittlungsbericht der Klägerinnen, dass ein Hostproviderwechsel möglich ist und auch bereits mehrfach durchgeführt wurde. Da folglich die begründete Befürchtung besteht, dass die Seitenbetreiber erneut den Hostprovider wechseln und ein zuvor erstrittener Titel gegen den bisherigen Hostprovider wirkungslos wäre, erscheint es nicht sachgerecht, die Klägerinnen auf ein solches Vorgehen zu verweisen.
6. Die Einrichtung einer DNS-Sperre ist auch zumutbar und verhältnismäßig i.S.d. § 7 Abs. 4 S. 2 TMG.
Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 4 und damit auch dafür, dass die mögliche Sperre im Einzelfall geeignet und nicht z.B. wegen „Overblocking“ unzulässig ist, trägt die Klagepartei, während für die Frage der Zumutbarkeit – mangels Einsicht des Rechteinhabers in die Verhältnisse des Diensteanbieters – die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast eingreifen, sodass sich der Diensteanbieter substantiiert auf die Unzumutbarkeit berufen muss (Spindler/Schmitz/Spindler, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, Rn. 102; Mantz GRUR 2013, 969, 975; BeckOK InfoMedienR/Paal, 23. Ed., Stand 01.02.2019, TMG § 7 Rn. 76 a).
a) Die Vornahme einer DNS-Sperre ist verhältnismäßig. Maßgeblich für die dabei erforderliche Interessenabwägung sind einerseits die Rechte der Klägerinnen, die sich insbesondere auf Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta berufen können, die das geistige Eigentum schützen. Auf der anderen Seite sind die Berufsfreiheit der Beklagten sowie ihr Recht auf Freiheit der unternehmerischen Tätigkeit aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 16 EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen. Dazu zählt die Freiheit des Unternehmers, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu verfügen (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 – Rn. 35-37, juris).
aa) Die Sperrmaßnahme muss hinreichend effektiv sein, um einen wirkungsvollen Schutz des klägerischen Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen, indem unerlaubte Zugriffe auf Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und die Internetnutzer zuverlässig vom Zugriff darauf abgehalten werden (EuGH Urt. v. 27.03.2014, C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 62 f. – UPC Telekabel). Die Beklagte bestreitet die Effektivität der Einrichtung einer DNS-Sperre mit dem Hinweis, dass diese geradezu lächerlich einfach umgangen werden könne. Anweisungen hierzu könnten per Suchmaschine leicht und in großer Zahl gefunden werden.
Bei einer DNS-Sperre wird die Zuordnung der Domain-Bezeichnung zur numerischen IP-Adresse, die auf dem DNS-Server des Internetzugangsproviders stattfindet, dergestalt behindert, dass eine Anfrage an den Server mit einem bestimmten Domainnamen nicht an den Server mit der entsprechenden IP-Adresse weitergeleitet wird. Diese Art einer Sperre kann durch einen Nutzer normalerweise unstreitig technisch dadurch umgangen werden, dass dieser anstelle des Domainnamens unmittelbar die numerische IP-Adresse anfragt. Diese Umgehungsmöglichkeit ist den Nutzern allerdings im vorliegenden Fall nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerinnen versagt, da sich … des Anonymisierungsdienstes … bedient, der die IP-Adresse der … Website verbirgt. An der Geeignetheit einer DNS-Sperre, den Zugang zu dieser Website zumindest für das Gros der Nutzer zu verhindern, bestehen daher keine Bedenken.
bb) Auch steht die Gefahr eines „Overblocking“ nicht entgegen. Zwar ist eine DNS-Sperre in dieser Hinsicht grundsätzlich bedenklich, da sie den Zugang zur Website insgesamt blockiert, so dass auch legale Inhalte nicht mehr abrufbar sind. Soll sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells indes nicht hinter wenigen legalen Angeboten verstecken können, liegt es auf der Hand, dass eine Sperrung nicht nur dann zulässig sein kann, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden (BGH Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 – Rn. 55, juris).
Auf der streitgegenständlichen Website ist der Anteil legaler Inhalte verschwindend gering. Die Klagepartei beziffert den Anteil legaler oder jedenfalls nicht evident illegaler Inhalte mit weniger als 4 %. Dem ist die Beklagtenpartei nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen ist das Angebot der G-Website offensichtlich in hochkrimineller Weise auf die massenweise Verletzung von Urheberrechten ausgerichtet. Dies folgt bereits aus der Aufmachung der Seite u.a. mit der Warnung vor einem Download ohne Anonymisierungssoftware (Anlage A1 zu Anlage K7) und der Tatsache, dass keine Impressumsangaben vorhanden sind (vgl. LG München I Urt. v. 01.02.2018 – 7 O 17752/17 – Rn. 116, juris). Die Möglichkeit des illegalen Zugangs zu Musik-, Film- und anderen Dateien steht bei der Website offenkundig im Vordergrund, so dass die Gefahr des Overblocking in der Gesamtschau nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
b) Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Einrichtung einer DNS-Sperre hat die Klagepartei vorgetragen, dass sich die Kosten hierfür nach ihrer Kenntnis aus Parallelverfahren auf 2.400 € bis 4.800 € belaufen. Diese Beträge sind ins Verhältnis zum Gesamtumsatz der Beklagten zu setzen (vgl. LG München I, Urt. v. 01.02.2018 – 7 O 17752/17 – Rn. 121, juris), der sich weltweit nach eigener Darstellung der Beklagten auf einen zweistelligen Milliardenbetrag beläuft (Anlage K1). In dieser Relation betrachtet sind die Kosten vernachlässigenswert.
Die Beklagte hat ihrerseits mögliche Kosten nicht näher dargelegt oder beziffert. Soweit sie zunächst vorgetragen hatte, für die Einrichtung einer DNS-Sperre müsste die Beklagte ihre derzeit 208 Server herunterfahren und die zu sperrenden Adressen jeweils manuell einpflegen, hat sie später eingeräumt, dass ein Herunterfahren der Server nicht erforderlich sei. Auch einen die Grenze des Zumutbaren überschreitenden personellen oder zeitlichen Einsatz hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat sich damit nicht substantiiert auf eine Unzumutbarkeit berufen.
7. Der klägerische Anspruch, der auf die Rechte an konkreten Musikalben gestützt ist, besteht nur, solange diese Titel auf der …-Website öffentlich zugänglich sind, so dass die Einschränkung im Klageantrag und im Tenor insoweit berechtigt ist. Sie belegt die Beklagte auch nicht mit unzumutbaren Überwachungspflichten, da keine Pflicht der Beklagten zur Aufhebung der DNS-Sperre besteht, sobald die drei Alben von der …-Website entfernt werden.
8. Dass die Beklagte antragsgemäß zur Sperrung des Zugangs zu dem „gegenwärtig … genannten Internet-Dienst“ verurteilt wird, hat ebenfalls keine Überwachungspflichten der Beklagten zur Folge, sondern stellt lediglich klar, dass eine Änderung der Bezeichnung des Dienstes keinen Einfluss auf die Sperrpflicht hat, welche vielmehr an die Domain und die zugehörige IP-Adresse anknüpft, die im Antrag und im Tenor eindeutig bezeichnet werden.
9. Die Verurteilung der Beklagten zur Einrichtung einer DNS-Sperre war nicht Zug-um-Zug gegen Übernahme der damit verbundenen Kosten durch die Klägerinnen auszusprechen. Soweit die Beklagte sich dabei auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen möchte, fehlt es bereits an einem bestimmten und fälligen Gegenanspruch, da die Beklagte diesen nicht beziffert hat.
10. Im Tenor wurde das Wort „geschehen“ aus dem Antrag der klareren Formulierung wegen durch „abrufbar“ ersetzt, ohne dass dies einen inhaltlichen Unterschied bedeutet.
III.
Über die Hilfsanträge zu Ziff. 3 und Ziff. 4 war nicht zu entscheiden, da kein Fall der Erledigung eingetreten ist.
IV.
Die zulässige Hilfswiderklage, gerichtet auf Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerinnen für die Kosten der DNS-Sperre, ist unbegründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Sie beruft sich auf keine konkrete Anspruchsgrundlage. Denkbar wäre ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 BGB. Dieser scheitert jedoch daran, dass die Beklagte bei der Einrichtung der Sperre nicht ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung i.S.d. § 677 BGB handelt, denn sie ist den Klägerinnen gegenüber gem. § 7 Abs. 4 S. 1 TMG analog nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Sperrmaßnahmen zu ergreifen.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Gesetzgeber keinen ausdrücklichen Erstattungsanspruch im Telemediengesetz geschaffen. Dass in der vergleichbaren Situation des Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG ein Aufwendungsersatzanspruch des Auskunftspflichtigen in § 101 Abs. 2 S. 3 UrhG ausdrücklich normiert wurde, spricht für eine Kostentragungspflicht des Dienstanbieters. Im Übrigen finden die möglichen Kosten der Sperrmaßnahme bereits im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Berücksichtigung, so dass im Falle unzumutbarer Kosten der Anspruch insgesamt ausscheidet.
V.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Da der Hauptantrag zu Ziff. 1 und der Hilfsantrag zu Ziff. 2 denselben Gegenstand betreffen und wirtschaftlich gleichwertig sind, hat der abgewiesene Hauptantrag keine zusätzlichen Kosten verursacht (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben