Aktenzeichen III ZR 151/20
§ 4 Abs 3 S 1 StHaftG BB
§ 4 Abs 3 S 2 StHaftG BB
§ 5 StHaftG BB
§ 194 BGB
§§ 194ff BGB
§ 204 Abs 1 Nr 12 BGB
SchuldRModG
Leitsatz
1. Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts in § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg sind die Regelungen der §§ 194 ff. BGB in ihrer jeweils geltenden Fassung auf den Lauf der Verjährung gemäß § 4 Abs. 1 StHG Bbg anwendbar.
2. Bei dem gemäß § 5 StHG Bbg dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahren handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Demzufolge hat der Eingang eines auf Schadensersatz gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist.
3. Dabei kann offenbleiben, ob die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg normierte Unterbrechung der Verjährung seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Sinne einer Verjährungshemmung zu verstehen ist. Jedenfalls findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB (entsprechend) Anwendung. Dies führt dazu, dass die Wirkungen einer Unterbrechung oder Hemmung wieder entfallen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Antrags Klage erhoben wird.
Verfahrensgang
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9. Juni 2020, Az: 2 U 126/18, Urteilvorgehend LG Frankfurt (Oder), 29. Oktober 2018, Az: 13 O 86/18
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, nimmt den beklagten Trink- und Abwasserzweckverband aus abgetretenem Recht ihrer Mandanten (im Folgenden auch Zedenten) auf Schadensersatz in Form der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.
2
Der Beklagte erließ in der Zeit zwischen September und Dezember 2015 gegenüber den Eigentümern von insgesamt 86 Grundstücken Gebührenbescheide für den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserversorgung auf der Grundlage seiner Satzung vom 12. August 2015. Die vorliegend betroffenen Eigentümer legten jeweils persönlich Widerspruch gegen die Gebührenbescheide ein und beauftragten im Laufe des Widerspruchsverfahrens die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die Klägerin erhob im Folgenden namens eines ihrer – insoweit exemplarisch ausgewählten – Mandanten bezüglich der Gebührensatzung Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht. Noch vor Anberaumung eines Verhandlungstermins in jenem Verfahren half der Beklagte im Juni 2016 den Widersprüchen ab und hob sämtliche Bescheide auf. Die letzten Abhilfebescheide gingen bei der Klägerin am 27. Juni 2016 ein. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Satzung im Normenkontrollverfahren erfolgte dementsprechend nicht mehr. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 bei dem Beklagten vergeblich die Erstattung der den Zedenten für ihre Tätigkeit im Widerspruchsverfahren berechneten Gebühren. Der ablehnende Bescheid vom 3. Juli 2017 ging der Klägerin am 6. Juli 2017 zu.
3
Mit ihrer am 1. Juni 2018 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diese Ansprüche – vornehmlich gestützt auf das Brandenburgische Staatshaftungsgesetz – weiter. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht teils als unzulässig verworfen und teils als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer – vom Oberlandesgericht beschränkt auf den als unbegründet angesehenen Teil der Klage zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Umfang der Zulassung weiter.