IT- und Medienrecht

Streitwertfestsetzung bei Klage auf Übereignung eines Porsche Boxter S Modell 981 und Widerklage auf Herausgabe desselben Fahrzeuges

Aktenzeichen  35 Ca 11027/19

Datum:
24.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40642
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Ansprüche einer Klage und einer im selben Klageverfahren verhandelten Widerklage sind grundsätzlich wertmäßig zusammenzurechnen, es sei denn, beide betreffen denselben Gegenstand. (Rn. 1) (red. LS Andy Schmidt)

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird für das Verfahren auf € 49.601,55 festgesetzt.

Gründe

1. Die Klageantrag Ziffer 2 sowie der Widerklageantrag Ziffer 1 werden mit insgesamt € 39.000,00 beziffert. Dies entspricht dem Wert des streitgegenständlichen Fahrzeuges.
Ansprüche einer Klage und einer im selben Klageverfahren verhandelten Widerklage sind grundsätzlich wertmäßig zusammenzurechnen, es sei denn, beide betreffen denselben Gegenstand, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin begehrte die Übereignung des Fahrzeuges Porsche Boxter S Modell 981, während die Beklagte die Herausgabe dieses Fahrzeuges von der Klägerin verlangt. Damit liegt ein Streitgegenstand vor, denn die beiderseitigen Ansprüche schließen sich gegenseitig aus. Die Zuerkennung des einen bedingt die Aberkennung des anderen. Auch ist die Identität des wirtschaftlichen Interesses der beiden Anträge gegeben.
2. In Ziffer 2. bis 4 der Widerklage begehrte die Beklagte die Feststellung der Zahlungsverpflichtungen der Klägerin hinsichtlich einer Nutzungsausfallentschädigung sowie einer Erstattung von Versicherungsbeiträgen und Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab 1. September 2019 bis zur Rückgabe des Fahrzeugs. Da die Klägerin das Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum gar nicht gefahren hat, berechnet sich der Gegenstandswert für Ziffer 2 in Höhe von € 33,33 x 365 x 80% = € 9.732,36 und der Antrag zu 4. in Höhe von € 71,71 x 12 x 80% = € 688,42 (Versicherung) sowie € 18,83 x 12 x 80% = € 180,77 (Steuer).

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