IT- und Medienrecht

Übermittlung der Berufungszulassungsschrift als elektronisches Dokument

Aktenzeichen  21 ZB 19.33891

Datum:
23.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3826
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1
VwGO § 55a Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 2, § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kann ohne gleichzeitige Einreichung des Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg selbst dann nicht abgesehen werden, wenn sich aus den begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille der Behörde, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zu der gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zum Ausschluss des Verschuldens zu fordernden  Sorgfalt gehört auch eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen, die gewährleistet, dass der ordnungsgemäße Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Diese Sorgfaltsanforderungen gelten nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Behörden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 22 K 16.32641 2019-09-04 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Das angefochtene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. September 2019 wurde der Beklagten entsprechend dem Empfangsbekenntnis am 1. Oktober 2019 zugestellt. Innerhalb der insofern am Montag, 4. November 2019, ablaufenden einmonatigen Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG wurde weder schriftlich (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch wirksam als elektronisches Dokument (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55a VwGO) ein Zulassungsantrag eingereicht und begründet (unten 1.). Gründe für die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungszulassungsfrist liegen nicht vor (unten 2.).
1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zwar ausweislich des Transfervermerks am 4. November 2019 als elektronisches Dokument über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Sinne von § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO eingegangen. Die ausschließlich als elektronisches Dokument übermittelte Antragsschrift wurde dabei jedoch entgegen § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55a Abs. 1 VwGO nicht nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 dieser Vorschrift und damit nicht (form-)wirksam eingereicht.
1.1 Ein elektronisches Dokument muss zur Sicherstellung seiner Authentizität und Integrität (vgl. Ulrich in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 55a Rn. 58 und 75) gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Der Berufungszulassungsantrag ist durch eine Unterschrift mit zusätzlicher Namensangabe in dem im PDF-Format versandten Schriftsatz lediglich (einfach) signiert und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Prozessvertreterin bzw. des Prozessvertreters der Beklagten versehen. Davon geht auch die Beklagte aus. Eine qualifizierte elektronische Signatur wäre jedoch gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO erforderlich gewesen, weil der Schriftsatz nicht nachweislich auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO) eingereicht worden ist.
Ein solcher ist – soweit hier von Bedeutung – der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde (besonderes elektronisches Behördenpostfach, beBPo) und der elektronischen Poststelle des Gerichts (EGVP) (§ 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO), wobei das Nähere die auf Grundlage von § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO erlassene Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) regelt. Das ist in den §§ 6 ff. ERVV geschehen. § 6 Abs. 1 ERVV legt dabei die Anforderungen an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach fest, ohne die kein sicherer Übermittlungsweg vorliegt (vgl. die Überschrift von § 6 ERVV und BR-Drs. 645/17 Begr. S. 17 f.).
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV bestimmt, dass bei einem besonderen elektronischen Behördenpostfach feststellbar sein muss, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber (von der jeweiligen Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts) versandt wurde. Für die sonach erforderliche Identifizierung des versendenden Postfachinhabers ist die Übermittlung eines Herkunftsnachweises notwendig (vgl. BR-Drs. 645/17 Begr. S. 18).
Daran fehlt es hier. Das den Eingang des Berufungszulassungsantrags im EGVP dokumentierende Prüfprotokoll vom 4. November 2019 und der Transfervermerk enthalten nicht den sogenannten Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis, denn es fehlt der Vermerk „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach“. Der Schriftsatz der Beklagten vom 4. November 2019 wurde mithin nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 VwGO eingereicht.
1.2 Von dem Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kann ohne gleichzeitige Einreichung des Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg selbst dann nicht abgesehen werden, wenn sich aus den begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille der Behörde, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität. Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden (BVerwG, U.v. 25.4.2012 – 8 C 18.11 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.4.2020 – OVG 3 N 352.19 – juris Rn. 3).
1.3 Eine nachträgliche Heilung des Formmangels gemäß § 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich dieser Regelung bereits nach ihrem Wortlaut, der auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht (BT-Drs. 17/12634 S. 26 f. zu § 130a Abs. 6 ZPO), nicht eröffnet ist. § 55a Abs. 6 VwGO erfasst nur Fälle, in denen eingereichte elektronische Dokumente – anders als von § 55a Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 2, 5 ERVV geboten – für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet sind, nicht jedoch auch Fälle des Fehlens einer wirksamen Übermittlung im Sinne von § 55a Abs. 3 VwGO (BVerwG, B.v. 7.9.2018 – 2 WDB 3.18 – juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 16.12.2019 – 4 A 1158/19.A – juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.4.2020 – OVG 3 N 352.19 – juris Rn. 4; OVG Bremen, B.v. 12.2.2020 – 1 LB 276.19 – juris Rn. 37; Ulrich in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 55a Rn. 98, 100 und 103; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 55a Rn. 19).
2. Der Beklagten ist auch nicht gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO – wie mit Faxschreiben vom 29. November 2019 und damit binnen eines Monats, nachdem sie am 15. November 2019 Kenntnis von der fehlenden Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erlangt hatte, höchst vorsorglich beantragt – Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur (formwirksamen) Beantragung der Zulassung der Berufung zu gewähren. Sie war nicht ohne Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten (2.1). Ebenso wenig ist der Beklagten mangels Kausalität ihres Verschuldens für das Fristversäumnis bzw. der Zurechenbarkeit ihres Verschuldens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (2.2).
2.1 Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (BVerwG, B.v. 9.9.2005 – 2 B 44.05 – juris Rn. 2 m.w.N.). Zu der zu fordernden Sorgfalt gehört auch eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen, die gewährleistet, dass der ordnungsgemäße Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Büroabläufe sind so zu organisieren, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann, die den ordnungsgemäßen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherstellt und den Nachweis darüber ermöglicht. Diese Sorgfaltsanforderungen gelten nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Behörden (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2005 – 2 B 44.05 – juris Rn. 2 f.).
Gemessen hieran ist der Beklagten ein Organisationsverschulden zur Last zu legen, weil sie nicht gewährleistet hat, dass eine wirksame Ausgangskontrolle ihrer elektronisch übermittelten Dokumente möglich ist. In ihrem Wiedereinsetzungsantrag führt sie aus, dass der zuständige Sekretariatsmitarbeitende die Anwendung „besonderes Behördenpostfach“ mit der dort dauerhaft hinterlegten Transportsignatur öffne. In der Behördenpostfachnachricht würden sodann das zuständige Gericht, an welches das Schriftstück versendet werden solle, das Gerichtszeichen (wohl gemeint: Gerichtsaktenzeichen) und das Aktenzeichen der Beklagten eingetragen. Danach erfolgten das Einfügen des Schriftsatzes in die Behördenpostfachnachricht und per Auswahl der entsprechenden Schaltfläche die Versendung der Nachricht mit dem Schriftstück. Nach dem Versand erstelle das System automatisiert ein Sendeprotokoll, welches durch die Mitarbeitenden im Verfahrenssekretariat auf Vollständigkeit der Übermittlung und etwaige Fehlermeldungen überprüft und danach in das Aktenführungssystem eingepflegt werde. Anhand des Sendeprotokolls lasse sich allerdings nicht erkennen, ob das Dokument per besonderem elektronischen Behördenpostfach oder lediglich über das EGVP übermittelt worden sei.
Dieser Verfahrensablauf wird den zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze und demgemäß auf elektronischem Wege nur solche Dokumente ihren Machtbereich verlassen, die den Anforderungen des § 55a VwGO genügen. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Implementierung derartiger technischer Maßnahmen möglich ist und auch bereits im Jahr 2019 gewesen wäre, zumal die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass zu Beginn des Versandes über das besondere elektronische Behördenpostfach entweder eine Versendung über dasselbe nicht möglich gewesen sei, wenn nicht die erforderlichen technischen Voraussetzungen implementiert gewesen seien, oder systemseitig eine klare Fehlermeldung erfolgt sei (vgl. dazu auch SächsOVG, B.v. 16.12.2019 – 4 A 1158/19.A – juris Rn. 12; HessVGH, 26.2.2020 – 4 A 2387/19.Z.A. – juris Rn. 7; OVG Bremen, B.v. 12.2.2020 – 1 LB 276.19 – juris Rn. 35; ThürOVG, B.v. 28.1.2020 – 3 ZKO 796.19 – juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 19). Vor diesem Hintergrund vermag die durch die technische Ausgestaltung ihres Versandsystems für elektronische Dokumente bedingte Unkenntnis über den Versand ohne den sogenannten Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis bzw. auf einem nicht sicheren Übermittlungsweg die Beklagte nicht zu entlasten. Ihren oben beschriebenen Sorgfaltspflichten hätte sie nur genügt, wenn Sie – gegebenenfalls unter Mithilfe der von ihr beauftragten externen EDV-Dienstleister – für geeignete technische Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt hätte (so auch SächsOVG, B.v. 16.12.2019 – 4 A 1158/19.A – juris Rn. 12; ThürOVG, B.v. 28.1.2020 – 3 ZKO 796.19 – juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 – 4 A 2387/19.Z.A. – juris Rn. 7; OVG Bremen, B.v. 12.2.2020 – 1 LB 276.19 – juris Rn. 35; a.A. OVG SH, B.v. 18.12.2019 – 1 LA 72.19 – juris Rn. 5, das allein auf die fehlende Erkennbarkeit der nicht erfolgten Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg abstellt).
2.2 Das Organisationsverschulden der Beklagten tritt auch nicht deshalb zurück, weil es der Senat unterlassen hat, nach Eingang des formunwirksamen Antrags auf Zulassung der Berufung auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines sogenannten Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises bzw. der Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg hinzuweisen. Zwar kann aufgrund der prozessualen Fürsorgepflicht ein gerichtlicher Hinweis geboten sein, wenn ein Schriftsatz nicht wirksam in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen übermittelt worden ist. Der Rechtsmittelführende kann erwarten, dass jedenfalls offenkundige bzw. ohne Weiteres erkennbare Defizite in angemessener Zeit bemerkt werden und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden (BAG, B.v. 5.6.2020 – 10 AZN 53.20 – juris Rn. 39; BSG, B.v. 9.5.2018 – B 12 KR 26.18 B – juris Rn. 10 f.; grds. zur Hinweispflicht BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 7 B 154.99 – juris Rn. 1). Allerdings hätte hier ein gerichtlicher Hinweis des Senats im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Versäumung der Zulassungsfrist nicht (mehr) verhindern können, da die Frist zur Stellung des Zulassungsantrags am Tage des Eingangs der Akten beim Verwaltungsgerichtshof am 8. November 2019 bereits abgelaufen war (SächsOVG, B.v. 16.12.2019 – 4 A 1158/19.A – juris Rn. 17; ThürOVG, B.v. 28.1.2020 – 3 ZKO 796.19 – juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 6.5.2020 – 2 LA 722.19 – juris Rn. 31 u. 36).
Ob bereits das Verwaltungsgericht München verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte anstelle des Rechtsmittelgerichts auf den Mangel bei der elektronischen Übermittlung des Zulassungsantrags hinzuweisen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Fehlen eines solchen Hinweises ist ebenfalls nicht ursächlich für das Fristversäumnis der Beklagten. Da der vorliegende Berufungszulassungsantrag erst am 4. November 2019 und damit am letzten Tag der Frist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht München eingegangen ist, hätte die Beklagte auch auf einen bei fristgerechter Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgenden Hinweis des Verwaltungsgerichts den Berufungszulassungsantrag nicht nochmals form- und fristwahrend übersenden können. Denn im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs sind keine Eilmaßnahmen (beispielsweise Telefax oder Telefonanruf) geboten (vgl. SächsOVG, B.v. 16.12.2019 – 4 A 1158/19.A – juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 – 4 A 2387/19.Z.A – juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 60 Rn. 49).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. September 2019 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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