IT- und Medienrecht

Überweisung von Rundfunkbeitrag in geringen Teilbeträgen

Aktenzeichen  M 6 K 19.236

Datum:
5.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 47009
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 6 Abs.1, § 75, § 79, § 113 Abs. 1, § 117
RDGEG § 3, § 6
ZPO § 118

 

Leitsatz

Eine Zahlungspraxis für den Rundfunkbeitrag, bei der geringe Teilbeträge an wechselnden Tagen überwiesen werden, ist schlichtweg schikanös und insoweit unsozial, als die dadurch massiv erhöhten Buchungskosten des Beklagten zu Lasten aller Beitragszahler gehen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.
Soweit sich die Klage gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlags im Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2018 richtet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger diesen Bescheid weder mit einer fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage noch mit einem Widerspruch angegriffen hat.
Nimmt man zugunsten des Klägers und in dessen wohlverstandenem Interesse eine Auslegung der Klage dahin vor, dass sie sich auch gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2018 richten soll, soweit darin ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro festgesetzt wird, ist die Klage gleichwohl insoweit unzulässig weil verfristet. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger nämlich ausweislich des Rückscheins am 15. Dezember 2018 zugestellt. Die Klage ging bei Gericht jedoch nicht innerhalb der bis zum 15. Januar 2019 laufenden einmonatigen Klagefrist ein, sondern erst am Donnerstag, den 17. Januar 2019 ein.
Soweit der Kläger den Beklagten darüber hinaus verurteilt sehen will, ihm in einem rechtsmittelfähigen Bescheid die Vollstreckungskosten in Höhe von 69,21 Euro zu erläutern, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Kläger ist darauf zu verweisen, abzuwarten, ob der Beklagte diese Vollstreckungskosten ihm gegenüber mittels eines Festsetzungsbescheides geltend macht. Gegen diesen wären dann ggf. Rechtsmittel gegeben.
Auf die rechtlichen Ausführungen im Protokoll über die mündliche Verhandlung am 5. August 2019 wird zur Begründung der vorliegenden Entscheidung ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens des Klägers in diesem Termin entschieden werden, da er ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Juni 2019 ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle des Ausbleibens eines der Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Um weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten zu vermeiden weist das Gericht lediglich informatorisch darauf hin, dass die Zahlungspraxis des Klägers immer wieder zu Rückständen und im Zuge dessen zur Festsetzung von Säumniszuschlägen ihm gegenüber führen wird. Im Übrigen gelten im Verwaltungsrecht und somit auch zwischen natürlichen und juristischen Personen im Rechtsverkehr und folglich ebenso zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie etwa Treu und Glauben sowie das Verbot von Missbrauch und der Schikane. Die Zahlungspraxis des Klägers ist schlichtweg schikanös und insoweit unsozial, als die dadurch massiv erhöhten Buchungskosten des Beklagten zu Lasten aller Beitragszahler gehen. Würden sich eine Vielzahl von Beitragszahlern einer solchen Praxis bedienen, müssten die Rundfunkbeiträge wohl alsbald in nicht unerheblichem Maße angehoben werden. Einen irgendwie rechtfertigenden Grund für dieses Vorgehen des Klägers gibt es nicht. Vielmehr trachtet er offensichtlich nach zwei ihm gegenüber durchgeführten Zwangsvollstreckungen nach Vergeltung, was der Beklagte möglicherweise durch entsprechende rechtliche Schritte für die Zukunft kostenpflichtig für den Kläger unterbinden lassen könnte. Zur Vermeidung von Kosten und weiteren Rechtsstreitigkeiten möge der Kläger daher erwägen, wie gesetzlich vorgeschrieben, zur Mitte eines Dreimonatszeitraums den aktuellen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro zu überweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO -.


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