IT- und Medienrecht

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in einem sog. Dieselfall: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

Aktenzeichen  VI ZR 865/20

Datum:
27.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:270721UVIZR865.20.0
Normen:
§ 31 BGB
§ 249 Abs 1 BGB
§ 826 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten).

Verfahrensgang

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Mai 2020, Az: 8 U 64/19vorgehend LG Halle (Saale), 3. September 2019, Az: 6 O 477/18

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Finanzierungskosten in Höhe von 1.416,32 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. September 2019 wird insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %, die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Die Klägerin erwarb am 31. August 2011 bei einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat 2.0 TDI. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgestattet, in dem eine Software zur Abgassteuerung installiert wurde. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten “Modus 1”, der bei Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Bei im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Fahrbedingungen ist der partikeloptimierte “Modus 0” aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit zu einem höheren Stickoxidausstoß führt.
3
Der Bruttokaufpreis von 15.950 € wurde von der Klägerin zum Teil finanziert, wobei Zinsen in Höhe von 1.416,32 € gezahlt wurden. Am 4. Oktober 2019 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug für 1.840 € weiter.
4
Die Klägerin hat erstinstanzlich unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 17.366,32 € abzüglich eines in das gerichtliche Ermessen gestellten Vorteilsausgleichs in Höhe von höchstens 4.718,33 € nebst Zinsen zu zahlen.
5
Das Landgericht hat die Beklagte hinsichtlich des Zahlungsantrags unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 9.636,68 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % in der Zeit vom 22. November 2018 bis zum 14. Januar 2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2019 zu zahlen, und dabei die Darlehenszinsen als erstattungsfähig angesehen.
6
Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren unter anderem beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie 15.526,32 € abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Vorteilsausgleichs, höchstens aber in Höhe von 4.718,33 €, nebst Zinsen zu zahlen.
7
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 4.186,85 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
8
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen das Berufungsurteil insoweit, als der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in Höhe von 1.416,32 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit nicht zuerkannt wurde.


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