IT- und Medienrecht

Untätigkeitsklage, Aufstieg in die nächsthöhere Beamtenlaufbahn

Aktenzeichen  AN 11 K 16.00512

Datum:
29.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 141775
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 68 Abs. 2, § 75, § 79 Abs. 2, § 113 Abs. 5 S. 2
PostLV § 1 Abs. 5, § 3, § 4, § 5
BLV § 8

 

Leitsatz

1 § 75 VwGO stellt keine eigene Klageart dar, so dass im Fall der Untätigkeit einer Behörde lediglich der Sachurteilsprüfungspunkt der Einleitung oder Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entfällt und es im Übrigen bei den Kriterien einer regulären Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bleibt. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Einer Untätigkeitsklage gerichtet auf die Verpflichtung einer Behörde auf Verbescheidung eines Antrags fehlt das Rechtschutzinteresse. Vielmehr muss ein materieller Verpflichtungsanspruch mit dem Ziel der inhaltlichen Gerichtsentscheidung verfolgt werden.  (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das mehrmalige Wiederholen von früheren bestandskräftig verbeschiedenen Anträgen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dadurch die Bestandskraft umgangen werden soll. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
4 Der Laufbahnbefähigungsfeststellungsanspruch nach § 4 PostLV setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und das Absolvieren eines Traineeprogramms voraus. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A. Streitgegenstand ist in adäquater Auslegung des Klageantrages in Verbindung mit den Argumenten des Klägervertreters, wie sie insbesondere im Schriftsatz vom 20. Juni 2016 vorgetragen wurden, dass die Klägerin begehrt eine Gerichtsentscheidung im Rahmen eines Neuverbescheidungsverpflichtungsstreits in Verbindung mit diesbezüglicher Untätigkeitsklage, §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 75 VwGO, die Beklagte zu verpflichten, dass deren Behörde den Antrag der Klägerin vom 21. Juli 2015 verbescheide.
Diese Zielrichtung in Verbindung mit der Klarstellung durch den Klägervertreter zeigt, dass die Klägerseite gerade nicht will eine Gerichtsentscheidung inhaltlich-materieller Art zu den im Klageantrag des Weiteren enthaltenen inhaltlichen Kontexten. Aufgabe des Gerichts soll es aus Klägersicht lediglich sein, der Beklagten aufzugeben, dass deren Behörde inhaltlich den genannten klägerischen Antrag verbescheide.
Für diese Zielsetzung fehlt jedoch der Klägerin das Rechtschutzinteresse. Auch in einem Verpflichtungsstreit – und dieser auch in den Unterformen eines Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 Satz 2 und auch in Ergänzung mit dem Untätigkeitsklageaspekts des § 75 VwGO – kann es immer nur darum gehen, dass ein Kläger vom Gericht verlangt, dass dieses auch inhaltlich Stellung nehmen kann. § 75 VwGO, dies zeigt bereits sein Wortlaut ganz deutlich, dient nicht dazu, eine Gerichtsentscheidung zu Inhaltsfragen zu unterbinden und lediglich eine Entscheidung der (- hier: Ausgangs -) Behörde erreichen zu wollen. § 75 VwGO ist lediglich ein Unterfall der VA-Klagen, hier einer Verpflichtungsklage, § 75 VwGO stellt jedoch keine eigene Klageart dar. Der Wortlaut des § 75 VwGO geht eindeutig dahin, dass im Rahmen der Verpflichtungsklage im Fall einer Untätigkeit der Behörde nur der 1 Sachurteilsprüfungspunkt der Einleitung oder Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entfällt, ansonsten bleibt es bei den Kriterien einer regulären (hier) Verpflichtungsklage. Der Gesetzgeber hat mit § 75 VwGO also nicht die Absicht gehabt, das Gericht zu Inhaltsfragen auszuschalten und lediglich einen (hier: Ausgangs-) Bescheidserlass durch die (hier: Ausgangs-) Behörde erreichen zu wollen. Dies hat das OVG Magdeburg in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2015 (2 O 170/15) exemplarisch verdeutlicht, die dortige Meinung teilt auch das erkennende Gericht. Diesbezüglich wurde bereits in den weiteren Verfahren der hiesigen Klägerin dies ausgeführt, dies gilt auch im vorliegenden Streitgegenstandskontext:
Das Gericht teilt insofern die überzeugende Darstellung der prozessualen Situation durch das OVG Magdeburg in dessen Beschluss vom 23. Dezember 2015 (2 O 171/15). Auch wenn diese Entscheidung als Kontext die zweite Zielalternative des § 75 VwGO, nämlich den unbeschieden gebliebenen Widerspruch mit dem Ziel des Erlasses eines Widerspruchsbescheides, zum Gegenstand hatte, sind diese Argumente ohne weiteres auch für die in § 75 Satz 1 angelegte erste Alternative des nicht durch Ausgangsbescheid verbeschiedenen Ausgangsantrages – so die Lage hier – übertragbar. In dem nachfolgenden Zitat der maßgeblichen Kriterien des OVG Mag deburg ist daher für den hiesigen Fall der Klägerin die Zielsetzung eines Widerspruchsbescheids durch die hier streitgegenständliche Zielsetzung des Erlasses eines Ausgangsbescheides gedanklich zu ersetzen.
Das OVG Magdeburg a.a.O. führt zutreffend aus, wobei hier das Gericht den dortigen Begriff des Widerspruchsbescheides ersetzt durch den hier relevanten Begriff des Ausgangsbescheides, dass eine auf Erlass eines Ausgangsbescheides durch die Behörde gerichtete Klage regelmäßig unzulässig ist, denn es besteht grundsätzlich kein subjektives Recht gerade und nur auf den Erlass eines Ausgangsbescheides. Das OVG Magdeburg führt dazu näher aus, dass dies sich erschließt bereits aus der gesetzlichen Systematik, denn § 79 Abs. 2 VwGO eröffnet zwar in Ergänzung der Regelungen zur Anfechtungsklage die Möglichkeit, einen Widerspruchsbescheid isoliert anzufechten – bzw. transferiert auf den vorliegenden Fall, einen Ausgangsbescheid anzufechten mittels Widerspruchs. Eine entsprechende gesetzliche Erweiterung der Regelungen zur Verpflichtungsklage dahingehend, dass auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides – bzw. hier eines Ausgangsbescheides – geklagt werden darf, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung allerdings nicht. § 68 Abs. 2 VwGO verdeutlicht vielmehr, dass die Verpflichtungsklage sich auf die Vornahme eines abgelehnten Verwaltungsakts, nicht aber auf einen Widerspruchsbescheid bezieht. Die Regelungen der §§ 68 ff. und auch diejenigen des VwVfG zum Erlass eines Ausgangsverwaltungsaktes beschreiben somit vorprozessuale Obliegenheiten, enthalten aber keine isoliert einklagbaren Rechte und Pflichten innerhalb des Verwaltungsrechtsverhältnisses; die rechtlichen Interessen der Klägerseite sind insoweit durch die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO hinreichend geschützt im Sinn einer „Durchentscheidung des Gerichts“. Eine Anspruchsposition auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. auf Erlass eines Widerspruchsbescheides lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies bestätigt auch § 75 VwGO, der für den Fall der Untätigkeit der Ausgangsbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde nur bestimmt, dass nach Ablauf der dort genannten Frist der materielle Verpflichtungsanspruch unmittelbar, also ohne Durchführung eines weiteren Behördenverfahrens zum Ausgangsantrag bzw. zum Widerspruch, mit der entsprechenden Klage mit dem Ziel der inhaltlichen Gerichtsentscheidung verfolgt werden darf. Hingegen begründet § 75 VwGO keine den Katalog der VwGO erweiternde Klageart auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides. Die Untätigkeitsklage ist anerkanntermaßen lediglich eine besondere Spielart der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Wortlaut des § 75 VwGO zeigt deutlich, dass innerhalb der genannten Klagearten § 75 VwGO nur dazu führt („abweichend von § 68 zulässig“), dass auf eine Beendigung des Ausgangsverfahrens oder ein Widerspruchsver fahren bzw. dessen Beendigung verzichtet wird, dass jedoch im Übrigen die Klagearttypen unverändert bleiben, was dazu führt, dass immer begehrt sein muss eine inhaltliche Gerichtsentscheidung zum Streitgegenstand. Das OVG Magdeburg a.a.O. betont des Weiteren, dass dies umso mehr gelte, als der Gesetzgeber in § 113 Abs. 5 VwGO den Gerichten vorgibt, in welcher Weise ein Verpflichtungsbegehren zum Gegenstand eines gerichtlichen Urteilsausspruchs zu machen ist, ohne dort die Verpflichtung der (Behörde der) Beklagten isoliert zum Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides anzuführen. Der Gesetzgeber verdeutlicht dies auch dadurch für den Fall eines nicht verbeschiedenen Widerspruchs, da selbst die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Vorverfahren, wenn der Widerspruchsbescheid darauf beruht, gemäß § 79 Abs. 2 VwGO nur zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides führt, ein Verpflichtungsausspruch gegenüber der Widerspruchsbehörde, einen (erneuten) Widerspruchsbescheid zu erlassen, erfolgt hingegen nicht – diese Argumentation des OVG Magdeburg ist für den Alternativfall des § 75 Satz 1 VwGO, nämlich der Nichtentscheidung über einen Ausgangsantrag, entsprechend anzuwenden für den Fall des erstrebten Ausgangsbescheides. Ergänzend bekundet das OVG Magdeburg a.a.O., die Zulässigkeit einer solchen auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids – bzw. hier auf den Erlass eines Ausgangsbescheids – gerichteten Klage könne auch nicht aus einer vermeintlichen Regelungslücke der Verwaltungsgerichtsordnung hergeleitet werden. Das Rechtsschutzsystem der VwGO sei insoweit lückenlos, weil der Gesetzgeber für den Fall der Nichtentscheidung über einen Ausgangsantrag bzw. über einen Widerspruch in § 75 VwGO mit der Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage ohne vorausgegangenes Vorverfahren eine den Klägerinteressen hinreichend Rechnung tragende Regelung getroffen hat. Eine Verurteilung im Sinn eines Verpflichtungsstreits zum Erlass eines Ausgangsbescheids bzw. eines Widerspruchsbescheids sieht die VwGO in dieser Konstellation nicht vor. Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, er habe in der VwGO ungewollt eine Regelungslücke gelassen, soweit es einen Anspruch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. auf Erlass eines Widerspruchsbescheides betreffe. Dagegen spreche, dass der Gesetzgeber mit § 79 Abs. 2 und 115 VwGO den Anwendungsbereich der Anfechtungsklage um die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids erweitert habe. Da dem Gesetzgeber aber die Verpflichtungsklage als „Pendant“ der Anfechtungsklage geläufig war (vgl. z.B. § 42 Abs. 1 Alternative 2 und § 68 Abs. 2 VwGO), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage um die Möglichkeit der isolierten Verpflichtung auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheids schlicht vergessen. Zudem führt das OVG Magdeburg a.a.O. dies aus: Zu letzt sprächen auch prozessökonomische Erwägungen gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage. Denn im Rahmen einer nach den Vorgaben der VwGO zulässigen Untätigkeitsklage kann ein Kläger ohne weitere Verzögerung eine gerichtliche Entscheidung über sein Anfechtungsbegehren herbeiführen. Die dennoch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage führte hingegen zu einer zeitlichen Verschleppung der rechtsverbindlichen Klärung, ohne dass aus Sicht des Bürgers hierdurch eine größere Richtigkeitsgewähr der Rechtskontrolle erreicht würde. Das OVG Magdeburg ergänzt, die Rechtsprechung habe sich bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides im Verpflichtungsstreit bestehe, im Wesentlichen mit gebundenen Entscheidungen befasst; die aufgezeigten systematischen Erwägungen zu den §§ 68, 75, 79 Abs. 2, 113 Abs. 5 und 114 VwGO gälten jedoch nicht nur für gebundene Entscheidungen, sondern auch im Falle eines der Behörde eingeräumten Ermessens. Denn die Fragen der Ausgestaltung des gesetzlichen Klagekatalogs und die prozessuale Zulässigkeit einer Klage hingen insoweit nicht von der dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage ab, ob die maßgebliche Norm eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung erfordere.
Damit ist auch schon aus prozessualen Gründen die hiesige Klage AN 11 K 16.00512 mangels Rechtschutzinteresses unzulässig.
Von daher kommt es auf Zusatzkriterien für das Unterliegen der Klägerin nicht mehr an. Angemerkt sei allerdings, dass der Klägerin jedenfalls auch bei großzügiger Auslegung zu ihren Gunsten das Rechtschutzinteresse deshalb (zudem) fehlt für die hiesige Klage, weil die Klägerin selbst mittels ihrer Anträge vom 4. Juni 2014 und sodann vom 22. Januar 2015 (von der Beklagten bezeichnet als „Schreiben vom 26. Januar 2015, wohl gemeint mit Eingang des Schreibens bei der Beklagten) die nach Auslegung im Wesentlichen gleichen Anträge wie jetzt der Klägervertreter in seinem Antrag vom 21. Juli 2015, nämlich jedenfalls zu den Aspekten Zulassung und Teilnahme zum Praxisaufstieg und auch eine Zulassung zu höheren Laufbahnen gestellt hatte. Selbst bei wohlwollender Auslegung zu Gunsten der Klägerseite würde sich als neuer Antragsinhalt somit nur fixieren lassen die klägervertreterseitig begehrte „Feststellung der Laufbahnbefähigung“ im Antrag vom 21. Juli 2015, falls man dies nicht als bereits (inzident vorab) für die beiden anderen Ziele zu prüfen ansieht – dann fehlte insgesamt zu diesen Anträgen auch deshalb das Rechtsschutzinteresse.
Die Beklagte hat die beiden Anträge der Klägerin nämlich inhaltlich verbeschieden, so dass diesbezüglich überhaupt keine Untätigkeit vorliegt. Die Klägerseite hat es jedoch diesbezüglich damals unterlassen, hiergegen die im Bundesbeamtenrecht vorgeschriebenen Widersprüche zu erheben, hat vielmehr diese beiden Bescheide bestandskräftig werden lassen. Angesichts dessen könnte man durchaus das Wiederholen der in früheren verbeschiedenen Anträgen enthaltenen beiden bzw. drei Inhaltskontexte durch erneuten Antrag nun des Klägervertreters vom 21. Juli 2015, zumal wegen der großen zeitlichen Nähe ohne Veränderung der Tatsachen- und Rechtslage, als rechtsmissbräuchlich einstufen – dieser Aspekt bedarf jedoch wegen vorrangiger Unzulässigkeit der Klage aus primär oben genanntem Grund schon keiner Entscheidung.
B. Angesichts obiger Erfolglosigkeit sei hier überobligatorisch höchst hilfsweise noch erwähnt, dass der Klägerin auch materiell-inhaltlich kein Anspruch zusteht im Sinn der im Klageantrag nun enthaltenen Inhaltsbegehren um „Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst, Zulassung der Klägerin zur Laufbahn des gehobenen, hilfsweise mittleren Dienstes und Zulassung des Aufstiegs in den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst“, wobei das Gericht, weil der Klägervertreter ja explizit keine Gerichtsentscheidung über die Inhalte begehrt, vielmehr lediglich eine Verbescheidung hierüber explizit durch die Behörde der Beklagten, nachfolgende Äußerungen sehr kurz ausfallen kann, weil die Klage ja aus erstgenannten Gründen unzulässig ist. Das Gericht äußert sich zu diesem Kontext nur, weil die Klägerseite in Interpretation des ganzen ungenauen Klagevortrages nur eine Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (i.V.m. § 75 VwGO) verfolgt und diesbezüglich Tatbestandsmerkmal ist, dass die nach Klägersicht initiativ materiell in Anspruch genommene Behörde der Beklagten zu entscheiden hat „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“.
Hiernach gilt, dass inhaltlich die Klägerin zu den genannten materiellen Zielsetzungen ohne Erfolg bleibt: Hier teilt das Gericht die Ausführungen der Beklagten in den Äußerungen zu den durch die Klägerin persönlich gestellten Anträgen vom 4. Juni 2014 und vom 22. Januar 2015. Zudem hat die Beklagte auch in ihrem Klageabweisungsschriftsatz im hiesigen Gerichtsverfahren die Situation inhaltlicher Art zutreffend geschildert.
Aus dieser Begründung erschließt sich auch, dass das durch den Klägervertreter in dessen nunmehrigem Antrag vom 21. Juli 2015 – will man nicht dieses Begehren schon als Inhalt der von der Klägerin selbst gestellten Anträge sehen – erwähnte Ziel der „Feststellung der Laufbahnbefähigung“ erfolglos bleibt.
Die im einfachen Dienst früher wie jetzt tätige Klägerin kann ihre reklamierten Ansprüche auch nicht auf die seitens des Klägervertreters in dessen Schriftsatz vom 20. Juni 2016 ergänzend genannten Normen erfolgreich stützen. Aus dem bereits seitens der Beklagten in der früheren Entscheidung gegenüber der Klägerin wie auch in der Klagereplik genannten Argumenten scheitert der Laufbahnbefähigungsfeststellungsanspruch auch nach § 8 BLV, damit auch im Sinn von § 4 PostLV; wenn der Klägervertreter § 4 PostLV in seinem genannten Schriftsatz als Konkretisierung der Möglichkeit des § 8 BLV betrachtet, so zeigt bereits das bloße Lesen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 PostLV, dass die Klägerin die Feststellung der Laufbahnbefähigung und die Zulassung zur Laufbahn, erst recht nicht eine Zulassung zum Aufstieg, nicht für sich erfolgreich beanspruchen kann: unabhängig davon, ob die Klägerin „die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung“ mit ihrem mittlerweile erworbenen Bildungsniveau erreicht hat, hat sie nicht erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen und auch kein Traineeprogramm absolviert, wozu auch nach den oben genannten Kriterien sie nicht zuzulassen war. Auch § 5 PostLV zeigt schon von seinem Ansatzwortlaut, dass die Klägerin die dortigen Kriterien nicht zu erfüllen vermag. Die Klägerseite hat des Weiteren nicht aufgezeigt, dass für die Konstellation des klägerischen Schicksals die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemäß § 7 PostLV abweichende Kriterien festgelegt hat, die Klägerseite hat zudem auch nicht dargetan, dass solche für die Klägerin dann subsumtionsmäßig einschlägig wären, von Amts wegen ist solches nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist auch nicht für den vorliegenden Fall klägerseitig belegt, dass die Klägerin im Sinn des § 3 i.V.m. § 1 Abs. 5 PostLV die entsprechende Qualifizierung erworben hätte, was zudem wegen Entscheidungsirrelevanz nicht zu vertiefen ist, da der in der Klage enthaltene Ansatz der Klägerin schon aus den anderen vorrangigen Kriterien scheitert. Eine Vertiefung zu all diesen materiellen Kriterien ist wegen Irrelevanz aus prozessualem Unzu-lässigkeitsvorrang hier nicht geboten. Angemerkt sei, dass diese Ausführungen sowohl für die in den materiellen Zielsetzungen klägerseitig verfolgten Hauptanträge gelten wie auch für die dortigen Hilfsanträge.
Die Klage bleibt daher insgesamt ohne Erfolg. Für das Ausgangsgericht besteht kein Anlass für eine Berufungszulassung nach § 124 a VwGO.
Als Unterlegene trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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