IT- und Medienrecht

Unterlassungsanspruch zur Durchsetzung eines Park- und Halteverbots aus Vergleich

Aktenzeichen  7 C 36/18 WEG

Datum:
20.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 51884
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Hersbruck
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1004

 

Leitsatz

Der Unterlassungsanspruch entfällt wegen des Mangels der Wiederholungsgefahr für einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich.  (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zwar besteht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch aus dem Vergleich im Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth i.V.m. § 1004 BGB. Jedoch liegt hier keine Wiederholungsgefahr vor, daher ist der Anspruch weggefallen.
Soweit vor der Unterlassungserklärung der Beklagten im August 2016 Verstöße vorgelegen haben sollten, ist die Wiederholungsgefahr durch diese ausreichend strafbewehrte Erklärung nach „Hamburger Brauch“ entfallen.
Ein weiterer, nach diesem Zeitpunkt erfolgter Verstoß, aus dem auf Wiederholungsgefahr geschlossen werden könnte, oder der eine entsprechende Vermutung begründen würde, ist nicht nachgewiesen worden.
Bezüglich des Vorfalls vom 29.4.2017 ist das Fahrzeug der Beklagten mit geöffneter Fahrertüre auf der Fläche stehend zu sehen, die in der Regelung im Vergleich als Feuerwehranfahrtszone mit absolutem Halteverbot genannt ist. Die Beklagte zu 2) ist neben dem Fahrzeug stehend, offensichtlich in Unterhaltung mit einem weiteren Miteigentümer zu sehen. Die Dauer dieses Haltevorgangs währt über einige Minuten.
Das Gericht gelangte jedoch aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Vortrag der Beklagten zutrifft, wonach die Beklagte zu 2) die Absicht hatte, den Garagenhof zu verlassen, daran gehindert war durch einen in der Zufahrt stehenden Lieferwagen, der gerade be- bzw. entladen wurde, nur kurze Zeit wartete, bis dieses Hindernis beseitigt war und dann ihr Fahrzeug entfernte. Ein solches Verhalten aber ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr für einen verstoß gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich zu begründen, selbst wenn einen oder zwei Meter weiter noch Platz gewesen wäre, um außerhalb des streitigen Flächenbereichs auf das Wegfahren des Lieferwagens zu warten.
Hinsichtlich des Sachverhalts folgte das Gericht den Angaben der Beklagten zu 2) in ihrer Vernehmung als Partei.
Diese war gemäß § 448 ZPO zulässig, obwohl die Klagepartei der Vernehmung nicht zugestimmt hat. Angesichts der widersprechenden Angaben der beiden Parteien und dem Fehlen von Zeugen sowie dem Umstand, dass das vorhandene Bildmaterial die Ausfahrt aus dem Garagenhof nicht zeigte, war noch keine ausreichende Überzeugung zu erlangen. Da jedoch die Beklagte zu 2) bereits vor der Verhandlung in einer Skizze nachvollziehbar die Situation und Stellung der Fahrzeuge anzeigte und das Fahrzeug nicht vor ihrer Eingangstüre abgestellt war, wo sie es – unstrittig – stets tat, wenn sie den PKW be- oder entlud, ein triftiger Grund für das Stehenbleiben gerade an dieser Stelle und in dieser Weise wie auf den Bildern zu sehen nicht ersichtlich ist, es sei denn aus dem von ihr geschilderten Grund, bestand eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der von ihr behaupteten Tatsache (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. § 448 Rn. 4), so dass ihre Vernehmung erfolgen konnte.
Aus den soeben genannten Erwägungen heraus und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei ihrer Vernehmung – sie sagte detailliert, übereinstimmend mit früheren Angaben und ihrer Skizze, nachvollziehbar und offensichtlich aus eigener Erinnerung aus – hält das Gericht sie für glaubwürdig und ihre Angaben für glaubhaft.
Mangels Wiederholungsgefahr war daher die Klage abzuweisen. Rechtsverfolgungskosten werden mangels Erfolg in der Hauptsache ebenfalls nicht geschuldet.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, /11 ZPO.


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