IT- und Medienrecht

Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich

Aktenzeichen  7 BV 15.1305

Datum:
22.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 48828
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
RBStV § 2

 

Leitsatz

Die Erhebung eines Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung ist verfassungsgemäß. Die Erhebung dieser nichtsteuerlichen Abgabe fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht. Die wohnungsbezogene Erhebung – unabhängig von der Zahl der Bewohner – verstößt nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit, weil diese Pauschalierung durch legitime Ziele gerechtfertigt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6a K 14.3175 2015-05-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der Begründung, dieser sei verfassungswidrig.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die auf Aufhebung der Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 3. Januar 2014 und vom 1. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2014 gerichtete Klage mit Urteil vom 8. Mai 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die angefochtenen Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten aufzuheben.
Er halte an seiner Rechtsauffassung fest, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, für welche es den Ländern an einer Gesetzgebungskompetenz fehle. Außerdem habe der Gesetzgeber unterschiedliche Wohnungssituationen nicht hinreichend differenziert behandelt und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II. Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 130a VwGO), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
1. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Beim Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handelt es sich danach entgegen der Ansicht des Klägers um eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist. Ebenso verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags – unabhängig von der Zahl der Bewohner – nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 33/15 – juris). Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf.8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 231,76 Euro festgesetzt.
(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)


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