IT- und Medienrecht

Verzicht auf Rundfunkempfang kein besonderer Härtefall

Aktenzeichen  7 ZB 16.910

Datum:
2.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 51760
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5

 

Leitsatz

Durch die grundlegende Entscheidung des BVerwG vom 18.3.2016 (BeckRS 2016, 46808) ist geklärt, dass die Zulässigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht davon abhängt, ob der Wohnungsinhaber von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs Gebrauch macht. Der bewusste Verzicht auf den Rundfunkempfang begründet auch keinen besonderen Härtefall für eine Befreiung von der Beitragspflicht. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 K 15.1516 2016-03-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 115,88 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).
Grundsätzliche Bedeutung kommt eine Rechtssache unter anderem dann zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit) (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder im Fall revisiblen Rechts nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (zur Auslegung von Unionsrecht) oder des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).
Danach ist die hier aufgeworfene Rechtsfrage geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in insgesamt 18 Revisionsverfahren nach mündlichen Verhandlungen am 16. und 17. März 2016 mittlerweile höchstrichterlich entschieden, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten von jedem Wohnungsinhaber erhoben werden darf und es nicht darauf ankommt, ob der Wohnungsinhaber von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs Gebrauch macht oder nicht. Der Rundfunkbeitrag begegnet auch sonst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sieht § 4 RBStV auf Antrag Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vor, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät allein kann indes keinen besonderen Härtefall begründen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 33/15 – juris; BayVGH, U. v. 30.7.2015 – 7 B 15.614 – juris; BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf.8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.


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