IT- und Medienrecht

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

Aktenzeichen  Au 7 E 16.1598

Datum:
20.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
BayVwZVG BayVwZVG Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24
BayVwVfG BayVwVfG Art. 41

 

Leitsatz

1 Die Vollstreckungsbehörde kann mit der einstweiligen Anordnung und im Hauptsacheverfahren der Verpflichtungsklage verpflichtet werden, einen Verwaltungsakt nach Art. 22 BayVwZVG zur Einstellung der Vollstreckung zu erlassen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Rundfunkbeiträge sowie entsprechende Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des BayVwZVG beigetrieben. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheides wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen, soweit sie nachträglich entstanden sind (Erfüllung, Verzicht, Erlass, Stundung). (redaktioneller Leitsatz)
3 Wird die Aufgabe des korrekt adressierten Beitragsbescheides als einfacher Brief durch ein Postauslieferungsvermerk belegt und kommt er nicht als unzustellbar zurück, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er auch zugegangen (Art. 17 Abs. 2 S. 2 VwZVG) ist. (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich ist durch die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BeckRS 2014, 52739) und des Bundesverwaltungsgerichts (BeckRS 2016, 45854; BeckRS 2016, 49588) geklärt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 140,49 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurde der Antragsteller mit Mailings vom 24. Juni 2014 und 23. Juli 2014 angeschrieben und um Auskunft über die rundfunkbeitragsrelevanten Daten gebeten. Nachdem der Antragsteller darauf nicht reagiert hatte, bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom 22. August 2014 die Anmeldung des Antragstellers als rundfunkbeitragspflichtiger Wohnungsinhaber für die Wohnung „…, …“ und teilte ihm mit, dass seine Beitragsnummer … laute. In der Folgezeit wurde der Antragsteller mit mehreren Schreiben des Beitragsservice über ausstehende Rundfunkbeiträge und Rückstände informiert (s. Schreiben vom 2.10.2014, 1.11.2014, 5.12.2014 und 2.2.2015).
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 rückständige Rundfunkbeiträge (431,52 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 439,52 EUR fest.
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 rückständige Rundfunkbeiträge (53,94 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 61,94 EUR fest.
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2015 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 rückständige Rundfunkbeiträge (52,50 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 60,50 EUR fest.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 wurde der Antragsteller jeweils gemahnt und über den Gesamtrückstand informiert.
Mit weiteren Festsetzungsbescheiden (vom 2.11.2015, 3.1.2016 und 1.4.2016) wurden die rückständigen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis März 2016 festgesetzt.
2. Der Antragsgegner ersuchte das Amtsgericht … mit Schreiben vom 3. Januar 2016 um die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge (samt Säumniszuschlägen) für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 in Höhe von insgesamt 561,96 EUR. Dem Vollstreckungsersuchen war das Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden Forderungen beigefügt.
Mit Schreiben vom 22. April 2016 übersandte der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner die eingeholten Drittauskünfte.
Unter dem 20. Oktober 2016 erließ das Amtsgericht … den vom Antragsgegner am 12. Oktober 2016 beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Geschäftszeichen: …). Dieser wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 26. Oktober 2016 zugestellt.
Unter dem 25. Oktober 2016 erteilte die Bank des Antragstellers (…bank …) die Drittschuldnerauskunft.
3. Am 11. November 2016 stellte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung gegen mich aufzuheben.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Beitragsrechnungen und Mahnungen („Mahnbescheid? Gerichtsvollzieher? Amtsgericht?“) fehlen würden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag werde erst mit wirksamem Bescheid fällig, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetze nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Der Bescheid selbst müsse eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen sowie die Rechtsgrundlagen und den vorgesehenen Rechtsbehelf korrekt angeben. Auf einen solchen Bescheid müsste das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein (LG Tübingen 5 T 81/14).
Der Bescheid sei rechtswidrig, da er gegen das Grundgesetz verstoße, wenn die Bundesländer keine Kompetenz besäßen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).
Der Antragsgegner dürfe die Barzahlung der Forderung nicht ablehnen (§ 14 Bundesbankgesetz).
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 21. November 2016,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag scheitere bereits an Art. 21 Satz 2 VwZVG. Der Beschluss des Landgerichts Tübingen, auf den der Antragsteller verweise, sei vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe erklärt, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung vereinbar seien. Zur Vereinbarkeit der Beitragserhebung für jede Wohnung mit dem Grundgesetz werde ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016 verwiesen. Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Soweit der Antragsteller in diesem Eilverfahren beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung gegen ihn aufzuheben, ist dieses Begehren dahingehend zu verstehen und auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO), dass der Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, durch einen an den Antragsteller gerichteten Verwaltungsakt die Vollstreckung gemäß Art. 22 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) einzustellen. Im Rahmen eines Hauptsache- bzw. Klageverfahrens wäre ein solches Begehren auf dem Verwaltungsrechtsweg in der Form einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 6 CE 12. 458 – juris Rn. 5; VG Augsburg, U. v. 20.7.2016 – Au 7 K 16.145 – juris). Unbeachtlich ist es dabei, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Ausstandsverzeichnisses erstrecken.
Der insoweit zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung), oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u. a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123, Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen.
a) Ein Anordnungsgrund ist zwar gegeben, da der Antragsgegner weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller durch Pfändung seines Girokontos betreibt.
b) Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 3. Januar 2016 steht ihm nicht zu.
Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr – werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 VwZVG genügen muss.
Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Zulässige Einwendungen im Sinne des Art. 21 Satz 2 VwZVG hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
Vielmehr trägt er vor, dass der Rundfunkbeitrag bzw. der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz verstoßen (siehe „Begründung 2“). Abgesehen davon, dass der Antragsteller solche Einwendungen im Vollstreckungsverfahren, wie ausgeführt, nicht mehr geltend machen kann, hat neben dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (siehe Entscheidungen vom 15.5.2014, Aktenzeichen: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung als verfassungskonform erachtet (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 8.15 – juris, Rn. 12 ff; U.v. 15.6.2016 – 6 C 35.15 – juris m. w. N.).
Ins Leere geht der Vortrag des Antragstellers, soweit er im Antragsschreiben vom 11. November 2016 („Begründung 3“) vorträgt, der Antragsgegner dürfe die Bezahlung mit Euro-Banknoten (§ 14 Bundesbankgesetz) nicht ablehnen. Denn diese Möglichkeit steht dem Antragsteller bereits zur Verfügung. Hierauf weist der Antragsgegner auf seiner bzw. der Homepage des Beitragsservice ausdrücklich hin (vgl. http://www…de/…html).
Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.
aa) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG sind die Beitragsbescheide vom 1. April 2015, 1. Mai 2015 und vom 1. August 2016 bestandskräftig geworden, da der Antragsteller gegen diese Bescheide weder fristgemäß Widerspruch eingelegt, noch Klage erhoben hat. Im Übrigen hätten Rechtsbehelfe gegen diese Beitragsbescheide, da sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO sofort vollziehbar sind, auch keine aufschiebende Wirkung gehabt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).
Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide sind in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere ist die erlassende Behörde – der … – hinreichend deutlich erkennbar. In den o.g. Beitragsbescheiden wird der Antragsgegner nämlich sowohl im Briefkopf („…“ …) als auch am Ende der ersten Seite („Mit freundlichen Grüßen Ihr …“) und in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich (auch unter Angabe der Adresse) genannt. Dies ist zweifellos ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2010 – 7 ZB 08.2577 – juris, Rn.10, 11; BGH, B.v. 11.6.2015 – I ZB 64/14 – juris). Das vom Antragsteller gerügte Fehlen einer Unterschrift sowie eines Siegels ist unerheblich. Art. 37 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sieht vor, dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der – wie hier – mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von seinem Abs. 3 Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen.
Der Antragsteller hat seine Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 geltend gemachten Rundfunkbeiträge noch nicht erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).
bb) Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VwZVG liegen vor.
Dem Antragsteller sind die Festsetzungsbescheide vom 1. April 2015, 1. Mai 2015, und vom 1. August 2015 ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG zugestellt worden. Der Antragsgegner durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 VwZVG die Zustellung der schriftlichen Bescheide dadurch ersetzen, dass er dem Antragsteller die Bescheide jeweils durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat.
Mit seinem sinngemäßen Vorbringen in der Antragsschrift vom 11. November 2016, keinen dieser Beitragsbescheide erhalten zu haben, kann der Antragsteller nicht durchdringen.
Ausgehend von der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2013 – 7 ZB 13.875; B.v. 11.5.2011 – 7 C 11.485; B.v. 6.7.2007 – 7 CE 07.1151 – jeweils juris; zuletzt z. B. OVG LSA, B.v. 11.8.2015 – 4 M 103/15 – juris Rn. 5, 6; VG München, B.v. 8.7.2015 – M 6b K 14.4420 – juris, Rn. 28, 29) ist der von der Antragstellerseite bestrittene Zugang der o.g. Beitragsbescheide ausreichend bewiesen, ein hinreichender Gegenbeweis dagegen nicht erbracht.
Der Antragsgegner genügt seinen Nachweispflichten (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) durch den „Beweis des ersten Anscheins“, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Diesen Nachweis hat der Antragsgegner vorliegend erbracht. Er hat insbesondere durch Vorlage der „Postauslieferungsvermerke“ aus der History-Aufstellung des Rundfunkbeitragskontos des Antragstellers (siehe Antragserwiderung des Antragsgegners vom 21.11.2016) und durch Vorlage der entsprechenden Bescheidabdrucke (in der vorgelegten Verwaltungsakte des Antragsgegners enthalten) nachgewiesen, dass er den Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015 am 7. April 2015, den Bescheid vom 1. Mai 2015 am 8. Mai 2015 und den Bescheid vom 1. August 2015 am 10. August 2015, jeweils versehen mit der korrekten Anschrift des Antragstellers (…, …), der Post als einfachen Brief zur Beförderung übergeben hat und dass keiner dieser Beitragsbescheide als unzustellbar zurückgekommen ist. Unter diesen Umständen kann von einer wirksamen Bekanntgabe der Bescheide ausgegangen werden. Irgendwelche konkreten, schlüssig dargelegten oder gar glaubhaft gemachten Umstände, die diesen „Beweis des ersten Anscheins“ hätten erschüttern können und die es zumindest naheliegend erscheinen ließen, dass es eben doch nicht zu einem Zugang der o.g. Bescheide gekommen ist, hat der Antragsteller nicht einmal im Ansatz vorgetragen.
Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG waren die mit den Leistungsbescheiden vom 1. April 2015, 1. Mai 2015 und vom 1. August 2015 festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Insofern verkennt der Antragsteller – wie augenscheinlich auch das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: 5 T 81/14) -, dass der öffentlich rechtliche Rundfunkbeitrag nicht erst mit Zugang eines Bescheides, sondern bereits kraft Gesetzes fällig wird. Der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Landgerichts Tübingen ist zudem mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (Az.: I ZB 64/14) bereits aufgehoben worden.
Der Antragsteller ist zudem mit Mahnschreiben vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG ergebnislos dazu aufgefordert worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen.
cc) Schließlich genügt das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 3. Januar 2016 auch den formellen Anforderungen des Art. 24 VwZVG. Das Vollstreckungsersuchen ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein innerbehördliches Schreiben an den Gerichtsvollzieher. Es bedarf deshalb – entgegen der Auffassung des Antragstellers – keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Da das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 3. Januar 2016 mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde, bedurfte es – wiederum entgegen der Auffassung des Antragstellers – gemäß Art. 24 Abs. 3 VwZVG auch keiner Unterschrift und keines Dienstsiegels. Die (formelle) Rechtmäßigkeit eines solchen Vollstreckungsersuchens einer Landesrundfunkanstalt hat der Bundesgerichtshof (unter Aufhebung entgegenlautender Entscheidungen des Landgerichts Tübingen) nunmehr mehrfach bestätigt (vgl. BGH, B.v. 11.6.2015 – I ZB 64/14 – K&R 2015, 577, juris; B.v. 8.10.2015 – VII ZB 11/15 – WM 2015, 2374, juris; B.v. 21.10. 2015 – I ZB 6/15 – juris; B.v. 10.2.2016 – I ZB 35/15 – K&R 2016, 351-352, juris).
3. Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Ausgehend von dem beizutreibenden Betrag in Höhe von 561,96 EUR war daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Viertel dieses Betrags als Streitwert anzusetzen.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben