IT- und Medienrecht

Zu den kennzeichenrechtlichen Ansprüchen eines als Dachverband strukturierten Wandervereins gegen dessen selbständig gewordene Ortsgruppe

Aktenzeichen  3 U 1312/20

Datum:
24.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 35066
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
MarkenG § 5, § 15, Abs. 2
BGB § 12

 

Leitsatz

Zu den kennzeichenrechtlichen Ansprüchen eines als Dachverband strukturierten Wandervereins gegen dessen selbständig gewordene Ortsgruppe
Soweit eine selbständig gewordene Ortsgruppe eines als Dachverband strukturierten Wandervereins identische Verbandszeichen verwendet, besteht Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Die Verwechslungsgefahr kann durch einen beschreibenden Zusatz im Vereinsnamen sogar noch verstärkt werden. (Rn. 21 ff.) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

19 O 2478/18 2020-03-19 Urt LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.03.2020, Aktenzeichen 19 O 2478/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 93.237,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.03.2020, Aktenzeichen 19 O 2478/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
A.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth erließ am 19.03.2020 das nachfolgende Endurteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.237,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.03.2018 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, den Namen „F. Albverein N.(Ort) e.V.“, das Namenskürzel „FAV N.(Ort) e.V.“ und/oder das Verbandsabzeichen
zur Kennzeichnung eines Vereins und den von diesem Verein verfolgten Vereinszwecken zur Förderung des Wanderns, des Natur-, Landschaft- und Umweltschutzes sowie der Volkstums- und Heimatpflege zu verwenden, insbesondere Lehrgänge, Veranstaltungen, Wanderungen, Fahrten unter fachkundiger Führung, Maßnahmen im Natur-, Landschaft- und Umweltschutz unter diesem Zeichen anzubieten oder durchzuführen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, unter der Domain …www.favn…(Ort).de in Deutschland im Internet als Verein zur Förderung des Wanderns, des Natur-, Landschaft- und Umweltschutzes sowie der Volkstums- und Heimatpflege aufzutreten.
4. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, eine Druckschrift unter Verwendung der deutschen Wort-Bildmarke
Registernummer … in Deutschland in den geschäftlichen Verkehr zu bringen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.019,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu bezahlen.
Wegen des Inhalts der Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte in seiner Berufung. Er beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klagepartei verteidigte das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Unbegründetheit der Berufung ergibt sich aus dem – aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend nochmals aufgeführten – Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 10.08.2020:
Das angefochtene Urteil hält den Berufungsangriffen stand. Der Beklagte hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in Höhe von 12.237,00 € für das Jahr 2017 zu.
1. Folgender Sachverhalt ist laut Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zwischen den Parteien unstreitig:
„Mit Schreiben vom 30.12.2016 (Anlage K5) erklärte der Beklagte, dass er seine Mitgliedschaft im Kläger vorsorglich mit Wirkung zum 31.12.2016 kündige. Weiter wurde ausgeführt, dass der Beklagte bereit sei, die Kündigung bis zum 01.07.2017 auszusetzen; sollte es bis zu diesem Tag zu keiner Einigung zwischen den Parteien gekommen sein, so würde diese Kündigung nachträglich zum 31.12.2016 in Kraft treten. Dieses Schreiben wurde in den Briefkasten der Geschäftsstelle des Klägers am 31.12.2016 um 16:50 Uhr eingelegt. Das Schreiben wurde erstmals am 02.01.2017 von der Angestellten des Klägers aus dem Briefkasten entnommen“.
Weiter ist unstreitig, dass es sich bei dem 31.12.2016 um einen Samstag handelte und gemäß der Satzung ein Austritt jeweils nur zum Jahresende möglich war.
Laut der Internetpräsenz des Klägers aus dem Jahr 2018 betrugen zu diesem Zeitpunkt die Öffnungszeiten der Geschäftsstelle jeden Montag von 14:00 bis 17:00 Uhr (Anlage K 42). Gemäß der derzeitigen Internetpräsenz ist die Geschäftsstelle jeden Mittwoch von 14:00 bis 17:00 Uhr geöffnet (Anlage BK 1).
2. Eine verkörperte Willenserklärung an einen Abwesenden gelangt in den Machtbereich des Adressaten, wenn sie dessen Empfangseinrichtung erreicht, also z.B. der Brief in den Briefkasten eingeworfen wird (Einsele, in MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, § 130 BGB Rn. 17). Wurde festgestellt, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangte, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, wann der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen konnte, da erst in diesem Zeitpunkt Zugang der Erklärung anzunehmen ist (Einsele, a.a.O., § 130 BGB Rn. 19).
Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, an dem nach der Verkehrsanschauung, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers, eine Leerung des Briefkastens üblicherweise erwartet werden kann. Daher erfolgt der Zugang einer Willenserklärung nicht mehr am selben Tag, wenn er nach Schluss der Geschäftszeiten in den Briefkasten eines Betriebs eingeworfen wird. In diesem Fall kann mit einer Leerung des Briefkastens am selben Tag nicht gerechnet werden und das Schriftstück geht erst am nächsten Werktag zu (BGH, NJW 2008, 843).
Unter Zugrundelegung der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ging das Kündigungsschreiben des Klägers erst am Montag, den 02.01.2017, dem Beklagten zu. Denn eine Leerung des Briefkastens am Samstag, den 31.12.2016, um 16:50 Uhr konnte nach der Verkehrsanschauung üblicherweise nicht erwartet werden. Zum einen führt das Landgericht zutreffend aus, dass gerichtsbekannt am späteren Nachmittag des 31. Dezembers nicht mehr 3 U 1312/20 – Seite 5 – mit einer geschäftlichen Tätigkeit eines Vereins gerechnet werden könne (wie beispielsweise die in den frühen Nachmittag vorverlegten Schließungszeiten der Geschäfte zeigen würden). Zum anderen ist gemäß der Homepage des Beklagten seine Geschäftsstelle generell nicht am Samstag geöffnet.
II.
Dem Kläger stehen die in Ziffer 2. des Urteils zugesprochenen kennzeichenrechtlichen Ansprüche nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG bzw. § 12 BGB zu.
1. Folgender Sachverhalt ist laut Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zwischen den Parteien unstreitig:
„Beide Parteien sind Vereine. Der Kläger trägt den Namen „Fränkischer Albverein e.V.“ und ist als Dachverband strukturiert, in dem verschiedene Gruppen organisiert sind. Diese sind teilweise unselbstständige Vereine, teilweise lediglich lokale Gruppen von Einzelmitgliedern. Der Beklagte trägt den Namen „Fränkischer Albverein N.(Ort) e.V.“ und war in der Vergangenheit die Ortsgruppe für N.(Ort) im Kläger. […] Der Kläger tritt neben seinem Namen auch unter dem Namenskürzel „FAV“ auf und verwendet zumindest seit 1916 als Verbandsabzeichen eine stilisierte Silberdistel:
Dieses Verbandsabzeichen wurde am 15.12.2016 auch als deutsche Wort-/Bildmarke unter der Registernummer … zugunsten des Klägers eingetreten und genießt Schutz für Waren der Klasse …(Zahl), sowie Dienstleistungen der Klassen …(Zahl) und …(Zahl) (Anlage K10).
Der Kläger veranstaltet Wanderungen und Reisen, er gibt eine Zeitschrift heraus und betreibt ein Wanderheim, das gegen Entgelt genutzt werden kann.
Der Beklagte tritt weiterhin unter dem Namen „F. Albverein N.(Ort)“ auf und verwendet weiterhin das Namenskürzel „FAV“, das Verbandszeichen, die Silberdistel, und die Internetadresse www.favn…(Ort).de. Insbesondere gibt der Beklagte unter der Verwendung des Verbandsabzeichens eine Wanderzeitschrift heraus, für die eine „Schutzgebühr“ von 1,00 € zu zahlen ist. Daneben organisiert er Reisen und Fahrten für Mitglieder und Nichtmitglieder“.
2. Die Bezeichnungen „F. Albverein“ und „FAV“ sowie die Silberdistel als Verbandskennzeichen sind geschäftliche Bezeichnungen gemäß § 5 Abs. 1, 2 MarkenG.
Dem Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG Schutz zukommen. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu, wenn sie ihren Vereinsnamen im geschäftlichen Verkehr benutzen. Dabei kann kennzeichenrechtlichen Schutz nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige – Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen (BGH, GRUR 2010, 1020 Rn. 13 – Verbraucherzentrale).
a) Das Landgericht ging zutreffend davon aus, dass die Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden.
Die Nutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr kommt auch bei einem Idealverein in Betracht. Dabei steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden (BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 29 – Haus & Grund III). Ausreichend ist, wenn dem Verein die Aufgabe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zukommt, der für das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der – ihm über Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – vertritt (BGH, GRUR 2008, 1102 Rn. 13 – Haus & Grund I).
Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger neben seiner reinen Vereinstätigkeit auch am geschäftlichen Leben durch Organisation von geführten Wanderungen und Fahrten, der Durchführung von Reisen gegen Entgelt und der Beherbergung von Wanderern teil. Dies ist für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 5 MarkenG ausreichend.
b) Die Einwände der Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, dass den Bezeichnungen Unterscheidungskraft zukomme, greifen nicht.
aa) Folgender Rechtsrahmen ist für den Senat streitentscheidend.
Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne Weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist. Dabei ist bei Verbandsnamen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zeitungstiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis. Entscheidend ist, ob die Bezeichnung konkret die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins beschreibt. Es kommt hinzu, dass die Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammensetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt. Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Vereins nur schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 32 ff. – Haus & Grund III).
Ein Kennzeichenrecht kann auch auf Grund einer lang andauernden Benutzung der aus der Unternehmensbezeichnung gebildeten Abkürzung angenommen werden, wenn die Buchstabenfolge, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar ist (vgl. Hacker; in Ströbele/Hacker/Thiering; MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 5 Rn. 21), über originäre Unterscheidungskraft verfügt und keine bestimmte beschreibende Verwendung festgestellt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 11 – sr.de). Voraussetzung ist, dass die Abkürzung geeignet ist, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 18 – ahd.de), die Bezeichnung nach der Verkehrsauffassung wie ein Name des Unternehmens wirkt. Dann liegt eine besondere Geschäftbezeichnung vor, die – ebenso wie der Name oder die Firma – dazu dient, das Unternehmen zu benennen (BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 44 – Haus & Grund III).
Auch Wappen, Siegel und Embleme, die im Verkehr wie Namen wirken, können Kennzeichenschutz genießen (vgl. Hacker; a.a.O., 12. Aufl. 2018, § 5 Rn. 22), sofern sie individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 24 – Landgut Borsig). Das ist etwa bei einem unterscheidungskräftigen Vereinsemblem (BGH, GRUR 1976, 644 – Kyffhäuser), einem Universitätsemblem (BGH, GRUR 1993, 151 – Universitätsemblem), dem Wahrzeichen des Roten Kreuzes (BGH, GRUR 1994, 844 – Rotes Kreuz) oder einem Stadtwappen (BGH, GRUR 2002, 917 – Düsseldorfer Stadtwappen) der Fall.
bb) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs enthält die Bezeichnung „Fränkischer Albverein“ für einen Verein, dessen Zweck die Förderung des Wanderns, des Natur- und Umweltschutzes und der Kultur- und Heimatpflege (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Klägers, Anlage K 1) in der Fränkischen Alb und deren Vorland, in der Frankenhöhe und im Rangau (vgl. § 2 Abs. 6 der Satzung) umfasst, zwar deutliche beschreibende Anklänge. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig eine Beschreibung der Mitgliederstruktur und des Tätigkeitsbereichs des Klägers, die so konkret ist, dass die Bezeichnung nicht die geringen Voraussetzungen erfüllt, die an einen derartigen Vereinsnamen zu stellen sind (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 15 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).
Zum einen ist – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – allein aus der Bezeichnung „Fränkischer Albverein“ und somit eines Vereins für die Regionen der Fränkischen Alb, der Frankenhöhe und des Rangaus nicht zu entnehmen, in welcher Hinsicht sich der Verein auf diese Regionen bezieht. Neben dem Wandern könnte dies auch die Musik, der Tourismus allgemein, die Trachtenkultur, die Sprache, die lokale Wirtschaft oder Ähnliches sein.
Zum anderen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass orts- bzw. regionenbezogene Begriffe gerade bei der Kennzeichnung von Wandervereinen üblich sind (vgl. Verzeichnis der Mitgliedsvereine, die im Deutschen Wanderverband e.V. als Dachverband organisiert sind, Anlage K 17) und daher – was der Senat aus eigener Sachkunde feststellen kann – von den beteiligten Verkehrskreisen zur Unterscheidung solcher Vereine als ausreichend angesehen werden.
cc) Die Kurzbezeichnung „FAV“ ist als besondere Bezeichnung des Geschäftsbetriebs der Klagepartei geschützt. Sie hat Unterscheidungskraft, da sie nicht beschreibend für die Tätigkeit eines Wandervereins ist. Schließlich wird sie von den angesprochenen Verkehrskreisen auch als namensmäßiger Hinweis auf den Kläger verstanden. Dies ergibt sich aus der Verwendung der Abkürzung durch den Kläger beispielsweise in der „Niederschrift zur 103. Jahreshauptversammlung des FAV“ (Anlage K 6), der Zeitschrift „DIE FRÄNKISCHE ALB des Fränkischen Albvereins (FAV) e.V.“ (Anlagen K 16, K 33) oder des Messestandes auf der Seniorenmesse „Inviva“ (Anlage K 56). Gemäß § 1 der Gründungssatzung des Klägers vom 22.02.1920 (Anlage K 24) trägt der Kläger den Namen „Fränkischer Albverein (FAV)“. Auch von Dritten wird die Abkürzung „FAV“ als Synomym für „Fränkischer Albverein“ verwendet (beispielsweise die Heimatzeitschrift „Die Oberpfalz 1919“, Anlage K 27; Nürnberger Nachrichten vom 23.02.2019, Anlage K 54).
dd) Gleiches gilt für das Verbandskennzeichen, die Silberdistel mit dem Wortbestandteil „FAV“. Der Kläger tritt unter der Verwendung dieses Vereinsemblems im geschäftlichen Verkehr auf. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die Silberdistel auch Unterscheidungskraft hat, da sie nicht beschreibend für die Tätigkeit eines Wandervereins ist. Das Bild enthält außerdem das Vereinskürzel „FAV“ und somit auch einen Wortbestandteil, der aus dem Namen abgeleitet ist. Das Verbandsabzeichen ist schließlich zur Kennzeichnung des Klägers geeignet, da es vom Kläger seit dessen Gründung zu diesem Zweck verwendet (vgl. Anlagen K 24 und 25) und den im klägerischen Dachverband organisierten Gruppen gemäß der Satzung das Nutzungsrecht zur gemeinsamen Identifikation übertragen wird.
3. Dem Kläger stehen die in Ziffer 2. des Urteils tenorierten Unterlassungsansprüche nach § 15 Abs. 2 MarkenG zu, soweit der Beklagte den Namen „Fränkischer Albverein N.(Ort) e.V.“, das Namenskürzel „FAV N.(Ort) e.V.“ und das Verbandsabzeichen „Silberdistel“ im geschäftlichen Verkehr verwendet.
a) Der Beklagte verwendet die Bezeichnungen – zumindest auch – im geschäftlichen Verkehr.
Der unstreitige Sachverhalt enthält diesbezüglich folgende Feststellungen:
„Insbesondere gibt der Beklagte unter der Verwendung des Verbandsabzeichens eine Wanderzeitschrift heraus, für die eine „Schutzgebühr“ von 1,00 € zu zahlen ist. Daneben organisiert er Reisen und Fahrten für Mitglieder und Nichtmitglieder“.
Im Berufungsverfahren ist von der Richtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen. Da der Beklagte die Feststellungen nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags gerügt hat, sind sie für das Berufungsgericht nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (BGH, NJW-RR 2012, 622 Rn. 18). Daraus folgt, dass eine Partei im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg unter Hinweis auf erstinstanzliche Schriftsätze geltend machen kann, der Tatbestand des angefochtenen Urteils gebe den Sachvortrag unrichtig wieder und begründe deshalb Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Erstrichters (Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 529 Rn. 6).
Außerdem führt der Beklagte gemäß den vorgelegten Anlagen im Ferienprogramm der Stadt N.(Ort) Veranstaltungen durch, für die von den Teilnehmern ein Entgelt erhoben und von der Stadt an den Beklagten abgeführt wird (Anlage K 39). Schließlich bewirbt der Beklagte in seiner Zeitschrift „Fränkischer Wanderkurier“ Bus- und Flugreisen (Anlage K 36).
b) Die klägerischen Kennzeichen sind prioritätsälter gemäß § 6 MarkenG.
aa) Zur Gründung des Klägers wurde wie folgt berichtet (Heimatzeitschrift „Die Oberpfalz 1919“, Anlage K 27):
„Der Fränkische Albverein, der Ende Mai 1914, also kurz vor Kriegsausbruch, in N.(Ort) von einer größeren Anzahl Heimatfreunde ins Leben gerufen wurde“.
Auch zu dieser Zeit wurde der Kläger schon mit der Abkürzung „FAV“ bezeichnet (Anlage K 27).
Kriegsbedingt verzögert errichtete er am 22.02.1920 eine Satzung. Gemäß § 1 der Gründungssatzung (Anlage K 24) trägt der Kläger den Namen „Fränkischer Albverein (FAV)“. Mit Schreiben vom 06.05.1920 beantragte er seine Eintragung als Verein beim Amtsgericht N.(Ort); dieser Antrag wurde dann am 28.05.1920 vor dem Amtsgericht N.(Ort) protokolliert.
Laut unstreitigem Sachverhalt – an welchen das Berufungsgericht gebunden ist – verwendet der Kläger zumindest seit 1916 als Verbandsabzeichen die stilisierte Silberdistel. Dies ergibt sich darüber hinaus aus Anlage K 25.
bb) Der Beklagte wurde am 10.12.1962 als rechtlich unselbständige Ortsgruppe N.(Ort) gegründet (Anlage K 29). Damals trug er gemäß § 1 der Gründungssatzung die Bezeichnung „Der Fränkische Albverein, Ortsgruppe N.(Ort) e.V.“. Erst mit Neufassung von § 1 der Satzung vom 27.02.2016, eingetragen am 20.12.2016, hat sich der Beklagte wie folgt umbenannt (Anlage K 32):
„Der Verein führt den Namen „Fränkischer Albverein N.(Ort) e.V.“, in Kurzform „FAV N.(Ort) e.V.“. …“
Mit Schreiben vom 30.12.2016 erklärte der Beklagte, dass er seine Mitgliedschaft im Kläger vorsorglich mit Wirkung zum 31.12.2016 kündige. In einem weiteren Schreiben vom 05.08.2017 erklärte der Beklagte, dass sich die Mitgliedschaft beim Kläger erledigt habe. Da gemäß der Satzung ein Austritt aus dem Kläger jeweils nur zum Jahresende möglich war, erlangte der Beklagte erst zum 01.01.2018 rechtliche Selbständigkeit.
cc) Die Abfolge der VR-Nummern beim Registergericht hat vor diesem Hintergrund keine Relevanz im Hinblick die Priorität.
c) Es besteht zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. aa) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, auf Grund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH, GRUR 2008, 1104 Rn. 20 – Haus & Grund II; BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 35 – Haus & Grund III).
Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH, a.a.O. Rn. 36 – Haus & Grund III).
bb) Das Erstgericht ging zutreffend davon aus, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten Branchenidentität besteht. Beide sind – wie sich aus den Satzungen ergibt – als Wandervereine tätig, der Zweck insbesondere in der Förderung des Wanderns, des Natur- und Umweltschutzes und der Kultur- und Heimatpflege besteht, und bieten Publikationen und Reisen im Zusammenhang mit dem Wandern an.
cc) Der Vereinsname des Beklagten „Fränkischer Albverein N.(Ort) e.V.“ und das Namenskürzel „FAV N.(Ort) e.V.“ werden durch die Bestandteile „Fränkischer Albverein“ bzw. „FAV“ geprägt, während die rein beschreibenden geografischen und Funktionsangaben in den Hintergrund treten. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (so auch BGH, a.a.O. Rn. 38 – Haus & Grund III).
Das vom Beklagten verwendete Verbandsabzeichen – die Silberdistel – ist mit dem des Klägers völlig identisch.
dd) Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Durch die vollständige Übereinstimmung in den prägenden Bestandteilen wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, beim Beklagten handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers Die Verwechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden) geografischen Zusatz „N.(Ort)” im Vereinsnamen des Beklagten sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zusatz erweckt der Beklagte den Eindruck, als handele es sich bei ihm um eine der zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeichnungen „Fränkischer Albverein“ bzw. „FAV“ mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geografischen Zusatz führen (so auch BGH, a.a.O. Rn. 39 – Haus & Grund III). In diesem Zusammenhang ist auch die identische Verwendung des Verbandsabzeichens sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beklagte bis zum 20.12.2016 tatsächlich die unselbständige Ortsgruppe des Klägers gewesen war.
d) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätze veranlasst.
Bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben, kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 19 – Peek & Cloppenburg).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass die Parteien jahrelang mit demselben Kennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren Bezeichnungen erlangt haben. Denn der Beklagte wurde zunächst als rechtlich unselbständige Ortsgruppe N.(Ort) gegründet. Erst mit Neufassung der Satzung im Jahr 2016 hat sich der Beklagte in „Fränkischer Albverein N.(Ort) e.V.“, in Kurzform „FAV N.(Ort) e.V.“ umbenannt. Rechtliche Selbständigkeit erlangte der Beklagte erst zum 01.01.2018.
4. Soweit der Beklagte nicht im geschäftlichen Verkehr handelt, bestehen die in Ziffer 2. des Urteils streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche auf der Grundlage von § 12 BGB.
a) Zwar geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor. Der namensrechtliche Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 12 BGB kommt jedoch in Betracht, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 8 – sr.de).
b) Die Voraussetzungen des § 12 BGB in Form der unberechtigten Namensanmaßung sind im vorliegenden Fall gegeben.
aa) § 12 BGB schützt auch die Firma oder einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesellschaft. Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus. Die Benutzung einer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion begründet zu Gunsten des Unternehmensträgers neben einem Recht am Unternehmenskennzeichen in aller Regel auch ein Namensrecht i.S.d. § 12 BGB. Dieses entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Für Abkürzungen, die aus dem Firmenbestandteil gebildet werden, gilt nichts anderes. Erforderlich ist allerdings auch hier, dass die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 10 – sr.de).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Auf die obigen Ausführungen unter 8.11.2. wird Bezug genommen.
bb) Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 S. 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Der Gebrauch eines fremden Namens i.S. von § 12 S. 1 Fall 2 BGB liegt auch vor, wenn der Dritte sich den Namen des Berechtigten als Firmenname, als Etablissementbezeichnung oder als sonstige Bezeichnung eines Unternehmens beilegt. Für die Bejahung einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung kommt sowohl ein namens- oder kennzeichenmäßiger Gebrauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 8, 11, 12 – Landgut Borsig).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Auf die obigen Ausführungen unter 8.11.3. c) wird Bezug genommen.
III.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass es der Beklagte unterlässt, unter der Domain www.favn…(Ort).de in Deutschland) im Internet als Verein zur Förderung des Wanderns, des Natur-, Landschaft- und Umweltschutzes sowie der Volkstums- und Heimatpflege aufzutreten. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG, § 12 S. 1 BGB. Auf die obigen Ausführungen unter B.II. wird Bezug genommen.
IV.
Schließlich kann der Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG verlangen, dass es der Beklagte unterlässt, eine Druckschrift unter Verwendung der deutschen Wort-Bildmarke Registernummer … in Deutschland in den geschäftlichen Verkehr zu bringen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil wird Bezug genommen. Die in der Berufung pauschal erhobene Nichtbenutzungseinrede ist aufgrund der erst am 15.12.2021 endenden Benutzungsschonfrist (vgl. § 25 Abs. 2 MarkenG) ohne Relevanz.
C.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 21.09.2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass:
I.
Die Klagepartei hat Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das Jahr 2017, weil die Kündigung des Beklagten nicht fristgerecht beim Kläger einging. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Vorschrift des § 193 BGB auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, NJW 2005, 1354; Grothe, in MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, § 193 BGB Rn. 7). Die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Berlin (BeckRS 2017, 102998), auf die sich der Beklagte beruft, bezieht sich auf einen mietrechtlichen Sonderfall, bei dem – anders als beim streitgegenständlichen Sachverhalt – tatsächlich die Anwendbarkeit des § 193 BGB auf Kündigungsfristen umstritten ist (vgl. Häublein, in MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 573c BGB Rn. 10 ff.; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 573c Rn. 10).
II.
In Bezug auf die in Ziffer 2. des erstinstanzlichen Urteils zugesprochenen kennzeichenrechtlichen Ansprüche sind folgende ergänzende Anmerkungen veranlasst:
1. Für die Frage des Bestehens einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte als rechtlich selbstständige oder unselbständige Ortsgruppe N.(Ort) gegründet worden war. Maßgeblich ist, dass der Kläger als Dachverband strukturiert ist, in dem verschiedene Gruppen organisiert sind, und der Beklagte die Ortsgruppe für N.(Ort) im Kläger war. Gemäß § 1 der Satzung des Beklagten vom 29.11.1962 und 03.03.2007 war dieser „ein Bestandteil“ des Klägers. Dies endete erst mit der – durch den Beklagten am 30.12.2016 erklärten – Kündigung der Mitgliedschaft.
2. Für das Bestehen von Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist es aufgrund der oben unter Ziffer B.II.3.c) dargestellten Umstände nicht entscheidungserheblich, ob die klägerische Geschäftsbezeichnung eine durchschnittliche oder geringe Kennzeichnungskraft aufweist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 35 ff. – Haus & Grund III).
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Zurückweisungsbeschluss selbst ist gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne besonderen Ausspruch sofort vollstreckbar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2013 – 1 U 1100/11, juris-Rn. 12).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48, 51 Abs. 1 GKG, 3 ZPO bestimmt. Er entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewandt haben.


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