IT- und Medienrecht

Zwangsvollstreckung aus einem Sondernutzungsgebührenbescheid – Werbetafel oder Verkehrsführungshinweis?

Aktenzeichen  M 10 E 17.2744

Datum:
7.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 126494
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 18
SNGS § 10
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Die Definition von Werbung kann sich im Sondernutzungsgebührenrecht von der des Baurechts unterscheiden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Sondernutzungsgebührenrecht gilt – anders als im gefahrenabwehrorientierten Bauordnungsrecht – das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, welches verlangt, öffentliche Interessen auch bei der Staffelung der Gebührensätze zu berücksichtigen und nicht nur im Sinne einer Alles-oder-Nichts-Entscheidung. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit der angefochtene Gebührenbescheid eine Summe von 1.400 EUR übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 30%, die Antragsgegnerin 70%.
III. Der Streitwert wird auf 917,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Sondernutzungsgebührenbescheid.
Die Antragstellerin hatte auf öffentlichem Verkehrsgrund an zwei Stellen (* …str. zwischen …-Str. und dem …bogen sowie …str./Ecke … Str.) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zwei Schilder aufgestellt. Die Schilder waren mit Namen und Logo der Antragstellerin, dem Zusatz „Produkte für Lüftungs- und Klimatechnik“ sowie einem Pfeil beschriftet. Hintergrund waren umfangreiche bauliche und planungsrechtliche Änderungen in dem Gebiet um den Betrieb der Antragstellerin, die Bedarf nach vorübergehender Beschilderung auslösten. Die Antragsgegnerin hat die Beschilderung während der Baumaßnahmen geduldet. Die Antragstellerin hat sich bei der Antragsgegnerin um die Erlaubnis für eine Beschilderung mit Hinweisen auf den Betrieb der Antragstellerin bemüht. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. August 2016 hat die Antragsgegnerin (nach Abschluss der Bauarbeiten) die Beseitigung der Schilder angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht. Die Antragstellerin wandte sich gegen einen erneuten Zwangsgeldbescheid vom 24. November 2016 mit Klage und Eilantrag (M 2 K 16.5912, M 2 E 16.5914). Die Gerichtsverfahren wurden eingestellt.
Die Schilder wurden im Januar 2017 entfernt.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2017, der Antragstellerin am 17. Mai 2017 zugestellt, hat die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin Sondernutzungsgebühren in Höhe von 3.670 EUR festgesetzt. Die beiden Schilder stellten eine unerlaubte, nicht genehmigungsfähige Sondernutzung dar. Es sei die Nr. 44.3 des Gebührenverzeichnisses der Sondernutzungsgebührensatzung erfüllt und handle sich jeweils um Straßen der Straßengruppe I. Das Schild an der …straße sei 3 m² groß und 96 Wochen angebracht gewesen, das Schild an der Ecke …str. … Str. sei 1 m² groß und 79 Wochen angebracht gewesen.
Die Antragstellerin hat am Montag, den 19. Juni 2017 gegen den Bescheid vom 8. Mai 2017 Klage erhoben und zugleich wörtlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt mit dem Antrag:
„Die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 8. Mai 2017 wird im Hinblick auf den festgesetzten Betrag einstweilen eingestellt.“
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Antragstellerin habe zwei Hinweisschilder von Juli 2015 bis Januar 2017 aufgestellt gehabt, die auf den Gewerbebetrieb der Antragstellerin und die Zufahrt zu diesem Gewerbebetrieb hingewiesen hätten. Das Unternehmen der Antragstellerin erhalte mehrmals wöchentlich Anlieferungen mit Lastkraftwagen, teilweise aus dem Ausland. Diese könnten wegen der schmalen Straßen und der heranrückenden Wohnbebauung den Gewerbebetrieb der Antragstellerin kaum finden. Erschwerend komme hinzu, dass die Anschrift des Gewerbebetriebs nicht der Zufahrt entspreche, so dass die Anlieferfahrzeuge teilweise in den umliegenden Wohnstraßen umherirrten und diese verstopften oder dort feststeckten. Somit seien nicht nur im Interesse der Antragstellerin, sondern auch der umliegenden Bewohner die Hinweisschilder notwendig gewesen.
Die festgesetzten Gebühren in Höhe von 3.670 EUR seien zu hoch. Die Antragstellerin habe bereits Sondergebühren in Höhe von 373,57 EUR für die gleichen Schilder bezahlt. Eine weitere Zahlung in Höhe von 120,19 EUR sei auf die Mahnung vom 27. März 2017 erfolgt.
Die Antragstellerin habe nur berechtigte Interessen für sich und die umliegend Wohnenden wahrgenommen. Die Antragsgegnerin selbst hätte ein entsprechendes Schild aufstellen müssen, so dass die Zahlung von Sondernutzungsgebühren für das von der Antragstellerin aufgestellte Schild nicht sachgerecht sei.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Schilder seien Werbung. Das Aufstellen der Schilder im öffentlichen Begleitgrün stelle eine Sondernutzung dar, welche nicht genehmigt sei. Die Möglichkeit, die Schilder an den genannten Standorten zu belassen, sei mit der Verkehrsabteilung des Kreisverwaltungsreferates, dem Kommunalreferat, dem Referat für Arbeit und Wirtschaft und dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung geprüft und jeweils negativ beurteilt worden. Es sei eine Beschilderung mit dem Hinweis auf das Gewerbegebiet geplant, Hinweisschilder mit dem Firmennamen seien jedoch nicht zulässig. Jedenfalls das eine Schild sei bereits im Juli 2014 aufgestellt gewesen. Mangels ausreichender Dokumentation sei das Anfangsdatum der Gebührenberechnung auf den 25. März 2015 gelegt worden. Das Schild sei mindestens bis 26. Januar 2017 angebracht gewesen. Das andere Schild sei vom 21. Juli 2015 bis 26. Januar 2017 aufgestellt gewesen. Auf den streitgegenständlichen Bescheid seien noch keine Zahlungen geleistet worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der gestellte Antrags ist auch im Falle eines – wie hier – anwaltlich vertretenen Antragstellers (siehe dazu BVerfG, B.v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 – juris Rn. 17) unter Berücksichtigung der Begründung nach dem erkennbaren Rechtschutzziel auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Erkennbares Ziel der Antragstellerin ist, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO herzustellen, um die Rechtswirkungen des Bescheids vom 8. Mai 2017 zu suspendieren, damit die Rechtstellung der Antragstellerin sich nicht verschlechtert bis über die Klage entschieden ist. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist hierfür nicht die statthafte Antragsart, da sie in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage begehrt wird, gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nachrangig ist.
2. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung anzustellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 68). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Nur wenn die Vollziehung einen erheblichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff darstellt, mithin vollendete Tatsachen schafft, könnte auch in diesem Fall das private Interesse des Antragstellers überwiegen (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 76).
Nach summarischer Prüfung wird die Klage teilweise Erfolg haben, da der Bescheid vom 8. Mai 2017 rechtswidrig ist, soweit er einen Betrag von 1.400 EUR übersteigt und insofern die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren ist Art. 18 Abs. 2a Satz 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in Verbindung mit der Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der … … (Sondernutzungsgebührensatzung – SNGS) in der Fassung vom 13. Juli 2015. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gericht hat in früheren Verfahren die Satzung für wirksam erachtet (z.B. U.v. 15.12.2016 – M 10 K 16.2532).
b. Die Antragsgegnerin hat die Satzung im Bescheid vom 8. Mai 2017 teilweise rechtmäßig angewendet. Die Gebührenschuld besteht dem Grunde nach, jedoch in geringerer Höhe. Ein Ausschlusstatbestand liegt nicht vor.
aa. Die Aufstellung der beiden Schilder auf öffentlichem Straßengrund stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar und erfüllt den Tatbestand des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden, die in Ortsdurchfahrten den Gemeinden und im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zustehen (Art. 18 Abs. 2a S. 1 und 2 BayStrWG). Zur Regelung solcher Sondernutzungstatbestände können die Gemeinden nach der Ermächtigungsnorm des Art. 18 Abs. 2a S. 4 BayStrWG Sondernutzungsgebührensatzungen erlassen. Davon hat die Antragsgegnerin mit dem Erlass der Sondernutzungsgebührensatzung Gebrauch gemacht.
bb. Im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens prüft das Gericht nur summarisch. Nach diesem Maßstab liegt es für das Gericht nahe, dass die konkrete Festsetzung der Sondernutzungsgebühren in Höhe von 3.670 EUR für das Aufstellen der beiden Schilder zu hoch ist. Anders als die Antragsgegnerin geht das Gericht davon aus, dass nicht der Tatbestand der Nr. 44.3 des Gebührenverzeichnisses erfüllt ist (Plakatierungen, Werbefiguren etc.), sondern Nr. 15 (Schilder etc.). Eine Ausnahme nach § 10 SNGS, die die Gebührenpflicht vollständig entfallen ließe, liegt nach vorläufiger Prüfung nicht vor.
Die von der Antragstellerin aufgestellten Hinweisschilder erfüllen nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts nicht den Tatbestand einer Werbefigur, so dass nicht der Satz von 10 EUR pro angefangenem m² und angefangener Woche nach Nr. 44.3 des Gebührenverzeichnisses, sondern von 8 EUR wöchentlich (Nr. 15) anzusetzen ist. Unabhängig davon, ob ein Schild unter den in Nr. 44.3 genannten Begriff der Werbe„figur“ fällt, tritt der werbende Charakter der Schilder nach den Angaben des Antragstellers in diesem und dem beigezogenen Verfahren (M 2 K 16.5913) hinter ihrer Funktion als Verkehrsführungshinweis zurück.
Die Definition von Werbung kann sich im Sondernutzungsgebührenrecht von der des Baurechts (Werbeanlage, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO) unterscheiden. Die Begrifflichkeiten gleichen sich insoweit, da auch im baurechtlichen Sinn ein bloßer Hinweis auf ein Unternehmen keine Werbeanlage ist (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Stand: Januar 2017, Art. 2 Rn. 77). Unabhängig davon gilt im Sondernutzungsgebührenrecht anders als im gefahrenabwehrorientierten Bauordnungsrecht das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, welches verlangt, öffentliche Interessen auch bei der Staffelung der Gebührensätze zu berücksichtigen und nicht nur im Sinne einer Alles-oder-Nichts-Entscheidung (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.10.2008 – W 4 K 07.1417). Dieser Gedanke liegt der Sondernutzungsgebührensatzung auch selbst in den Nrn. 42 und 52 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses zu Grunde. Somit kann auch bei der Auslegung des Gebührenverzeichnisses ein bestehendes öffentliches Interesse berücksichtigt werden, welches möglicherweise im Baurecht keine Rolle spielt.
In diesem gebührenrechtlichen Sinn handelt es sich im konkreten Fall nach vorläufiger Prüfung nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis. Denn die Schilder zielen nach diesen Angaben angesichts des von der Antragstellerin betriebenen Gewerbes (Produkte für Lüftungs- und Klimatechnik) nicht primär oder überwiegend darauf, Kunden anzulocken oder potentiellen Kunden den Betrieb der Antragstellerin vorzustellen. Die Antragstellerin möchte mit der Beschilderung erreichen, dass der Anlieferverkehr sie erreicht und nicht die schmalere und teilweise mit Wohnbebauung gesäumte alternative Strecke wählt, welche nach der Adresse der Antragstellerin naheliegt. Die Antragsgegnerin hat die problematische Verkehrssituation nicht bestritten. Im Gegenteil erkennt sie die vom Antragsteller beabsichtigte Verkehrsführung der Schwertransporte in der Antragserwiderung an. Unstreitig war diese Hinweisfunktion auch der ursprüngliche Zweck der Schilder, als sie wegen der Baumaßnahmen aufgestellt und von der Antragsgegnerin geduldet wurden.
Es liegt angesichts der in diesem Einzelfall gegebenen besonderen Verkehrssituation nicht nahe, davon auszugehen, die Schilder sollten oder könnten vor allem die wirtschaftliche Position der Antragstellerin verbessern, indem sie potentielle Kunden anlocken. Die Antragstellerin bietet Produkte für Lüftungs- und Klimatechnik an und hat kein Ladengeschäft, auf das Laufkundschaft durch die Schilder aufmerksam werden könnte. Vielmehr richtet sie sich an gewerbliche Kundschaft, die sich über die benötigten Produkte und deren Anbieter nicht auf Straßenschildern in … informieren und Kaufentscheidungen auch nicht spontan treffen. Ein objektiver Betrachter der Schilder wird diese nicht als Aufforderung zum Einkauf, sondern angesichts des deutlich sichtbaren Pfeils als Hinweis auf den Standort verstehen, da sie sich ersichtlich an Lieferanten und nicht an Kunden richten. Dies gilt erst recht, wenn man die schwierige Verkehrssituation und die Gefahr von Schwertransportern im Wohngebiet einbezieht. Zwar geht von jeder Darstellung von Firmenname und Logo eine gewisse Werbewirkung aus, jedoch tritt diese im vorliegenden Fall nach vorläufiger Auffassung des Gerichts hinter der Hinweisfunktion zurück.
Somit sind bei zwei Schildern in der Größe von 1m² bzw. 3 m² über einen Zeitraum von 96 bzw. 79 Wochen Sondernutzungsgebühren nicht in Höhe von 3.670 EUR, sondern nur in Höhe von 1.400 EUR (79 Wochen à 8 EUR sowie 96 Wochen à 8 EUR) rechtmäßig entstanden. Das Gericht geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Antragsgegnerin von den korrekten Aufstellungszeiträumen ausgegangen ist. Aus den Akten ergibt sich, dass eines der Schilder bereits am 25. März 2015 von der Antragsgegnerin dokumentiert wurde. Nach der Vegetation handelt es sich ersichtlich um ein Bild aus dem Winter, das Straßenschild „…-Str.“ ist sichtbar. Das Foto wurde per Mail am 25. März 2015 verschickt (Bl. 70 der Akte). Die Antragstellerin hat keine substantiierten Angaben gemacht, weshalb dieses Foto nicht am 25. März 2017 aufgenommen worden sein sollte.
Soweit der Bescheid über den genannten Betrag hinausgeht, ist er rechtswidrig.
cc. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schilder überwiegend im öffentlichen Interesse angebracht wurden und somit nach § 10 SNGS gebührenfrei sind. Denn auch wenn es die umliegende Wohnbebauung vor verirrtem Verkehr schützen mag, liegen die Hinweisschilder vor allem im privaten Interesse der Antragstellerin, ihre Waren rechtzeitig zu erhalten und keinen organisatorischen Aufwand mit den Anlieferfahrten zu haben. Die Hinweisschilder mögen auch im Interesse der umliegenden Wohnbebauung liegen, dieses Interesse überwiegt aber nicht das private Interesse der Antragstellerin an der Organisation ihres Anlieferverkehrs.
dd. Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin nicht bereits einen Teil der Forderung durch Zahlung zum Erlöschen gebracht. Dies gilt bereits, da die vorgetragenen Zahlungen zeitlich vor Erlass des Gebührenbescheids und damit vor Bestehen der Forderungen geleistet worden wären.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Antragstellerin teilweise obsiegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.


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