IT- und Medienrecht

Zwischenverfügung, Erbfolge, Erbschein, Ausfertigung

Aktenzeichen  HRA 1414

Datum:
20.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 34695
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Amberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 317 Abs. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

HRA 1414 2018-06-12 AGAMBERG AG Amberg

Tenor

1. Dem mit Schreiben vom 18.06.2018 eingelegten Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12.06.2018 wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird dem zuständigen Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Nürnberg, zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Auf die zutreffende Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.
Für den Nachweis der Erbfolge im Registerverfahren wird ein beglaubigtes elektronisches Dokument übermittelt, das zur Abbildung der vorliegenden Ausfertigung des Erbscheins erstellt wurde, vgl. HRP Registerrecht, Krafka/Willer/Kühn, 10. Aufl., Rdnr. 128. Diese Ausfertigung muss der besonderen Form des § 317 Abs. 4 ZPO entsprechen. In den Gründen der zitierten Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 V ZB 88/16 wird festgestellt, dass diese Form für eine Ausfertigung gem. § 317 Abs. 4 ZPO nicht durch ein maschinell angebrachtes Siegel gewahrt wird. Die Ausfertigung des Erbscheins ist demnach vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem formgerechten Prägesiegel zu versehen.

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