Abschiebungsandrohung nach Ungarn für dort anerkannte Asylbewerberin – Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag fehlt bei einer abweichend von § 36 Abs. 1 AsylG festgesetzten Ausreisefrist von “30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens”
Keine Anerkennung als Flüchtling über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus aufgrund fehlender Verfolgungsgefahr – Zurückdrängung des IS aus dem Gebiet um Mossul