Asylverfahren, Herkunftsland: Syrien, Unzulässigkeitsentscheidung wegen vorheriger Zuerkennung internationalen Schutzes in Litauen, Ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (abgelehnt)
Nigeria, Anhörungsrüge, Ablehnung eines Zweitantrags als unzulässig, erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in Italien, keine Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht, Abschiebungsverbote (verneint)
Nigeria, alleinerziehende Mutter mit 5-jährigem Kind ohne unterstützende familiäre Strukturen – kein Abschiebungsverbot, Asthmaerkrankung und psychosomatische Beschwerden ebenfalls nicht durchgreifend für Abschiebungsverbot, schwere depressive Episode – nicht glaubhaft, mangelhaftes ärztliches Attest, Erwerbsfähigkeit nicht in relevanter Weise eingeschränkt, Behandelbarkeit von Asthma und psychischen Erkrankungen in Nigeria, Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit von Psychopharmaka und Asthmamedikamenten