Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung, Überschreiten der durch die PStO festgelegten maximalen Frist zur Ablegung einer einzelnen Modulteilprüfung, Studier- und Prüfungsunfähigkeit als nicht selbst zu vertretender Grund, Anforderungen an den Inhalt eines Attests zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit
Bei Wechsel von Bachelor- zu grundständigem Diplomstudiengang keine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG, sondern verfassungskonforme Erweiterung des Förderungstatbestandes nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG