Verwaltungsrecht

Exmatrikulation aufgrund Missbrauchs des Studierendenstatus

Aktenzeichen  RO 3 S 19 416

Datum:
8.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5984
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1 S. 1
BayHSchG Art. 3 Abs. 4 S. 1, Art. 49 Abs. 2 Nr. 5, Art. 55 Abs. 1
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Der Antrag ist bereits unzulässig. Die erhobene Anfechtungsklage zur Aufhebung des Exmatrikulationsbescheides hat bereits aufschiebende Wirkung. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet, da die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich ist und der Studierende daher gem. dem verfassungsgemäßen Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG exmatrikuliert werden konnte. Ein Missbrauch liegt vor, wenn ein Studierender sich nur immatrikuliert oder rückmeldet, um sich aus dem Status ergebende Vorteile in Anspruch zu nehmen (zB Internetnutzung), ohne ordnungsgemäß studieren zu wollen. Indiz ist bereits eine überlange Studiendauer, die weit mehr als die doppelte Regelstudienzeit umfasst. Die Hochschule hat dargelegt, dass der Student bereits seit einigen Semestern keine – in den diversen immatrikulierten Studiengängen – Studienleistungen mehr erbracht hat und auch sonst keine Studienaktivitäten vorgenommen hat. (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein etwaiger Anhörungsmangel kann durch eine ausführliche Antragserwiderung geheilt werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Exmatrikulation und begehrt die Rückmeldung zum Sommersemester 2019 an der Universität Regensburg (UR).
Der Antragsteller studierte nach den Informationen von HIS-SOS (Programm zum Studierenden Management, Modul für die Studierenden-Verwaltung) sowie nach den Studenten- und Prüfungsakten seit Wintersemester 1987/1988 mit Unterbrechungen an der UR. Das abgelaufene Wintersemester 2018/2019 (bis 31.3.2019) war insgesamt das ca. 37. Hochschulsemester, wovon der Antragsteller 25 Semester an der UR als ordentlicher Student eingeschrieben war und zudem vom Sommersemester 2007 bis einschließlich Sommersemester 2013 als Gaststudent. Der Antragsteller war vom Wintersemester 1987/1988 bis Sommersemester 1991 acht Semester an der UR im Studiengang Diplomchemie immatrikuliert. Im Wintersemester 1991/1992 war er ein Semester lang in Pharmazie eingeschrieben. Vom Wintersemester 2003/2004 bis Sommersemester 2006 war er sechs Semester im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert. Im Wintersemester 2006/2007 war er ein Semester in Diplomphysik eingeschrieben. Im Zeitraum Wintersemester 2014/2015 bis Wintersemester 2018/2019 war er in insgesamt fünf verschiedenen Studiengängen eingeschrieben (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 Wirtschaftsinformatik, Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 Physik, Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 Chemie (B.Sc.), Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 Katholische Theologie und Wintersemester 2018/2019 Mathematik). Neben seiner Zeit als Gaststudent an der UR vom Sommersemester 2007 bis Sommersemester 2013 war der Antragsteller nach den Angaben in seinem Immatrikulationsantrag vom 30. Mai 2014 an der Bayerischen Beamtenfachhochschule Hof, an der Fachhochschule Regensburg und später an der OTH Regensburg immatrikuliert. Einen Studienabschluss an der UR hat der Antragsteller zwischenzeitlich nicht erworben. Der Antragsteller hat etliche Studiengänge endgültig nicht bestanden oder diese gewechselt, bevor er sich jemals einem Prüfungsverfahren unterzogen hat. Zu den endgültig nicht bestandenen Studiengängen zählt der Studiengang Rechtswissenschaft, in welchem der Antragsteller die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat. Der Antragsteller hat ausweislich den Angaben in FlexNow – dem Prüfungsverwaltungssystem der UR – innerhalb des ersten Jahres seiner Immatrikulation keine einzige Prüfung angetreten. Danach wurde im System ein endgültiges Nichtbestehen vermerkt. Im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik hat der Antragsteller über einen Zeitraum von drei Semestern keine Leistung abgelegt, weswegen ihm in Vollzug der Prüfungsordnung der Antritt zu weiteren Kursprüfungen innerhalb der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge versagt wurde. In den Studiengängen Physik und Katholische Theologie wurde keine Leistung abgelegt. In FlexNow findet sich kein Eintrag über eine Studienaktivität. Im Sommersemester 2017 wurde der Antragsteller durch das Prüfungssekretariat Chemie angeschrieben und ihm wurde empfohlen, einen Termin bei der Studienberatung zu vereinbaren. Der Antragsteller reagierte auf diese Nachricht nicht. Im zuletzt immatrikulierten Studiengang Mathematik ist keine Studienaktivität verzeichnet. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 beantragte der Antragsteller den Wechsel vom Studiengang Mathematik in den kombinatorischen Bachelorstudiengang der philosophischen Fakultäten in der Fächerkombination Politikwissenschaft und Geschichte. Diesen Studiengangwechsel vollzog die UR nicht, sondern erließ unter dem 20. Februar 2019 einen Bescheid über die Exmatrikulation des Antragstellers zum Ende des Wintersemesters 2018/2019, der dem Antragsteller am 23. Februar 2019 zugestellt wurde.
Am 23. Februar 2019 hat der Antragsteller Klage wegen Exmatrikulation erhoben – RO 3 K 19.319.
Am 5. März 2019 hat der Antragsteller ferner Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Im Rahmen des Klageverfahrens trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, er sei mittellos und seit 1999 bzw. 2001 ohne Arbeit gewesen, er sei schwerbehindert mit GdB 50. Er sei 1991 bis 1999 vom Freistaat Bayern als „dicker Probebeamter“ diskriminiert und entlassen worden. Der Bescheid sei unwirksam wegen falscher Matrikelnummer. Die ZVS-Vergabe sei inzwischen rechtswidrig und überarbeitet. Die Matrikelnummer habe die Studentenkanzlei beim Umstieg auf digital ohne Studienbuch selbst neu vergeben. Die Universität habe nicht begründet, warum gerade jetzt die Exmatrikulation angezeigt sei. Sie habe den Härtefall – seit 19 Jahren ohne Arbeit und 800 Bewerbungsabsagen – nicht gewürdigt und nicht bewertet. Er nehme niemanden etwas weg und benütze den CIP-Pool. Die Mensa und die Cafeterien seien zu teuer und inzwischen hätten sie zu kleine Portionen. Der UR sei von Anfang an klar gewesen, dass der Antragsteller auf dem Arbeitsmarkt nach sechs Jahren ohne Arbeit keine Chancen habe. Er habe 2004 befristete Verträge als Briefzusteller in München-Pasing gehabt. Dort habe er sich die Rückseiten der Kniescheiben ruiniert. Er könne nicht mehr Treppen steigen. Er habe nie erwartet, dass sich die UR ohne Anhörung nach all den Jahren so schäbig verhalte und kein Gespräch anbiete. Er sei so bescheiden und schüchtern. Reden halten könne er nicht. Er brauche noch fünf Semester und das Sommersemester 2019, dann werde er an Krebs sterben (Leukämie – Dr. F* … A* … – und Prostatakrebs – Prof. Dr. B* …, St. Josefs Krankenhaus in R* …g). Als Härtefall und medizinisch angeschlagen studiere er nach bestem Wissen und Gewissen und besuche alle Vorlesungen, die ihn interessierten. Alle Scheine bis Chemie-Vordiplom seien vorhanden. Er berate die Bundesregierung, beratungsresistent, per Kurz-E-Mail einmal pro Halbjahr oder bei Erforderlichkeit gratis. Sie würden ihn nicht los, dann mache er wieder Gasthörer für 100 € pro Semester oder er schreibe sich für die LMU oder OTH wieder neu ins Wintersemester 2019/2020 ein. Sein Vater habe den Gleichgewichtssinn verloren, die Mutter habe beginnende Demenz. Die UR wisse nicht, was sie will, Studiengebühren, Lesesäle bis 2 Uhr morgens offen, dann nur noch bis 18.00/20.00 Uhr. Die Treppe nur halb vom Schnee geräumt, ohne Überdachung. Überall regne es rein und Wasser tropfe von den Leuchtstoffröhren in einen Eimer (Audimax-Gänge).
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, er sei schwerbehindert seit 2013, er sei ein Härtefall und die Exmatrikulation sei ohne Anhörung erfolgt, trotz Kenntnis der Schwerbehinderung und des persönlichen Schicksals (Entlassung als „dicker Probebeamter“ zum 30.6.1999). Der Antragsteller werde in ein tiefes Loch fallen und jede Motivation zur Bewegung verlieren. Die belegten Studiengänge seien nicht ZVSvergeben oder örtlich zulassungsbeschränkt. Er nehme niemandem den Platz weg. Das Studentenwerk verliere durch 100 Exmatrikulationen ca. 5.200 € pro Semester, 10.400 € im Jahr. Die Sache sei ganz einfach. Der Antragsteller erhalte eine Immatrikulation auf Lebenszeit an der UR, bis er den Semesterbeitrag zur Rückmeldung nicht mehr bezahle. Für Härtefälle werde der Studiengang „ALUMNI-Alter Hase“ erfunden und installiert, Zugang zu Vorlesungen aller Fächer auch Medizin Vorklinik, Medizin Klinik, Biochemie, molekulare Medizin, Nanotechnologie. Die bisher eingereichten Unterlagen seien Bestandteile dieser Eilakte und würden diesem Verfahren einverleibt. Er beantrage mündliche Verhandlung im Eilverfahren. Die UR solle sich das Wissen des alten Hasen zunutze machen. Die UR und der Antragsteller sollten sich nicht auf diese Weise trennen. Die UR sei die einzige Möglichkeit zur Teilhabe am schnellen Internet in Regensburg. Der Antragsteller habe kein Notebook. Er lebe von 350 Euro monatlich, davon buche die AOK monatlich 191,05 Euro Krankenversicherungsbeitrag ab. Er habe gewusst, dass Trump die US-Wahl gewinnen könne, und so sei es dann auch gewesen. Er sei einfach schlauer als alle. Er sei belesen, er sauge alle Informationen auf und lese bis zu 20 englische/amerikanische Tageszeitungen.
Der Antragsteller legte verschiedene Bescheinigungen über Studienleistungen aus den Jahren 1988, 1989, 1990 und 1991 vor, ferner Teilnahmebestätigungen aus dem Jahr 2003 und 2004. Ferner wurden dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 2016 durch die UR verschiedene Studienleistungen anerkannt, was zu einer Anrechnung von insgesamt 31 CP und Anrechnung eines Semesters im Bachelor Prüfungsgang Chemie führte, sodass sich der Antragsteller im Wintersemester 2016/2017 prüfungsrechtlich im zweiten Fachsemester befand.
Im Übrigen wird auf das Vorbringen des Antragstellers und die von ihm übersandten Unterlagen Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
1.Der Bescheid vom 20. Februar 2019, zugestellt am 23. Februar 2019 wird vorläufig aufgehoben.
2.Die Rückmeldung zum Sommersemester 2019 (ab 1.4.2019) wird vorläufig vollzogen bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens.
3.Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens.
4.Die Validierung des Studentenausweises (Karte mit Foto) wird am Terminal zum Sommersemester 2019 (ab 1.4.2019) vorläufig freigeschaltet.
Der Antragsgegner beantragt
den Antrag abzulehnen.
Ein Studienabschluss an der UR sei in all den Jahren nicht erworben. Der Antragsteller habe etliche Studiengänge endgültig nicht bestanden oder diese gewechselt, bevor er überhaupt in ein Prüfungsverfahren eingestiegen sei. Im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik habe er über einen Zeitraum von drei Semestern keine einzige Leistung abgelegt, weswegen ihm im Vollzug der Prüfungsordnung der Antritt zu weiteren Kursprüfungen innerhalb der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge versagt sei. Bei den im FlexNow-Auszug angegebenen erbrachten 66 LP handle es sich ersichtlicher Weise um eine fehlerhafte Angabe, die dem Umstand geschuldet sei, dass die Software eine bestimmte Ausgleichsregelung der Prüfungsordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge nicht automatisiert verarbeiten könne. Tatsächlich habe der Antragsteller 0 LP erworben. In den Studiengängen Physik und Katholische Theologie sei keine einzige Leistung abgelegt worden. In FlexNow finde sich überhaupt kein Eintrag über irgendeine Studienaktivität. Im Bachelorstudiengang Chemie seien Leistungen verbucht. Es handle sich jedoch erstens um eine äußerst geringe Zahl von 14 ECTS-LP von insgesamt zu erwerbenden 180 ECTS-LP und zweitens sei keine Leistung davon originär im Studiengang erbracht worden, sondern es handle sich ausnahmslos um Anerkennung alter Leistungen, die er im Diplomstudiengang Chemie in den Jahren 1987 bis 1991 erworben habe. Der Umstand, dass die anerkannten Leistungen vom Umfang her nur 14 LP entsprächen, also einem halben Semester regulären Studierens im Bachelorstudiengang (denn die durchschnittliche LP-Zahl belaufe sich pro Semester auf 30 LP, wofür die Antragsteller jedoch in seiner Studienzeit des Diplomstudiengangs insgesamt acht Semester von Wintersemester 1987/1988 bis Sommersemester 1991 benötigt habe, wobei der Diplomstudiengang Chemie eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweise), zeige selbst unter der Annahme, dass sich das seit Bologna neu gestaltete Bachelor-Masterstudienprogramm der Chemie in größeren Teilen vom Diplom unterscheide und daher nicht alles eins zu eins anerkannt werden könne, mehr als deutlich, dass der Antragsteller auch schon in den Jahren 1987 bis 1991 weit davon entfernt gewesen sei, ordnungsgemäß zu studieren. Er sei damals lediglich einem prüfungsrechtlich endgültigen Nichtbestehen nebst Exmatrikulation zuvor gekommen, da er sich vorher selbst in einen anderen Studiengang eingeschrieben habe. Nachdem der Antragsteller im Studiengang Chemie, abgesehen von den Anerkennungen, keine Studienaktivität aufgenommen habe und daher auch das gemäß Studienverlaufsplan für das 1. Fachsemester vorgesehene Modul nicht absolviert habe, sei er im Sommersemester 2017 vom Prüfungssekretariat Chemie angeschrieben worden und ihm sei empfohlen worden, einen Termin bei der Studienberatung zu vereinbaren, worauf der Antragsteller nie reagiert habe. Im zuletzt immatrikulierten Studiengang Mathematik (B.Sc.) sei keinerlei Studienaktivität zu verzeichnen. Der Antragsteller habe somit seit Wintersemester 1991 keinerlei Leistungen an der UR, gleich in welchem Studiengang, erbracht. Es bestehe kein Anspruch auf Aufhebung des Exmatrikulationsbescheids vom 20. Februar 2019. Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG ermächtige die Hochschulen, Studierende zu exmatrikulieren, wenn die Immatrikulation oder Rückmeldung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die Vorschrift sei verfassungsgemäß. Der Eingriff in die Grundrechtsposition des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG sei in jedem Fall gerechtfertigt. Die Regelung diene dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Zum einen würden damit die Ressourcen der Hochschulen geschont und eine effiziente und zielgerichtete Mittelverwaltung sichergestellt. Zum anderen würden durch die Norm die Studierenden zu einem zügigen Studium angehalten. Indem gerade nur jene Studierenden von der Teilhabe am Studienbetrieb ausgeschlossen würden, die über einen langen Zeitraum ihr Studium nicht betrieben und so die für sie von der Hochschule vorgehaltenen Ressourcen vergeudeten und umgekehrt es einen Anreiz für diejenigen Studierenden gebe, die leistungswillig und leistungsfähig seien, ihr Studium zügig und kontinuierlich zu absolvieren, zeige sich die ressourcenschonende Wirkung und zugleich die Verhältnismäßigkeit der Norm. Die gesetzliche Regelung ermögliche zudem auch eine im grundrechtlich geschützten Interesse anderer Ausbildungsinteressenten gebotene gerechte Verteilung begrenzter Kapazitäten zwischen den Ausbildungsinteressen untereinander. Diesem Schutz der Gemeinschaftsgüter habe der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG Vorrang einräumen können. Sinn und Zweck des Studiums, welches mit öffentlichen Mitteln finanziert werde, liege gemäß den Überlegungen des Gesetzgebers und darüber hinaus gesellschaftlich konsensual verankert, darin, Studierende innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. Eine Hochschulausbildung sei bereits begrifflich kein Selbstzweck, sondern ziele darauf ab, für den Arbeitsmarkt nützliche und verwertbare Fähigkeiten und Kompetenzen zu erlangen (Art. 55 Abs. 1 BayHSchG). Die mit öffentlichen Mitteln bereitgestellten Ausbildungskapazitäten seien keine bedingungslos gewährte staatliche Leistung, auf die Studierende unbegrenzt zugreifen könnten, ohne jemals selbst eine Leistung zu erbringen. Es sei gerichtlich anerkannt, dass es der Hochschule möglich sein müsse, angesichts der absehbaren Knappheit der Mittel für Forschung und Lehre, Studierende wieder zu exmatrikulieren, wenn kein ordnungsgemäßes Studium mit dem Ziel eines Berufsabschlusses und der späteren Aufnahme einer Arbeitstätigkeit angestrebt werde. Studierende hätten die Pflicht, ein ordnungsgemäßes Studium zu betreiben. Unabhängig von der Ressourcenschonung und des effizienten Steuermitteleinsatzes, könne es demnach auch aus gesellschaftspolitisch-volkswirtschaftlichen Gründen nicht sein, dass Studierende selbst bestimmen könnten, wie lange sie ein Studium betreiben wollten. Art. 12 Abs. 1 GG nominiere kein Recht auf endloses Scheitern. Auch aus der Studierfreiheit (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG) folge kein Anspruch auf eine beliebig lange Studiendauer. Der Student habe die Obliegenheit, seinen studienbezogenen Pflichten nachzukommen. Dazu zähle, dass die Studierenden, die gemäß Studien- und Prüfungsordnung geforderten Leistungsnachweise innerhalb einer bestimmten Frist erbringen müssten. Diese Pflicht zum ordnungsgemäßen Studieren habe der Student durch die Immatrikulation erworben. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten wie auch die Normierung von Fristen für die Ablegung von Prüfungen dienten dem allgemeinen Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Ausbildung und lägen ferner auch im Interesse der Studierenden, sich möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob man für das Studium geeignet sei. Im Fall weitgehenden bis völligen Ausfalls an Studienaktivität, bei dem es dem Immatrikulierten augenscheinlich nur um andere Vorteile oder Vergünstigungen gehe, die mit dem Studentenstatus verbunden seien, aber nicht darum, einen Abschluss zu erlangen, liege selbst bei größtmöglicher studentenfreundlicher Betrachtungsweise ein Scheinstudium vor, welches klar rechtsmissbräuchlich sei. Ein deutliches Indiz für einen solchen Missbrauch des Studentenstatus sei jedenfalls eine überlange Studiendauer, die weit mehr als das doppelte der Regelstudienzeit umfasse. Der Antragsteller habe bereits im Jahr 1994 einen Hochschulabschluss (Diplomverwaltungswirt FH) erworben. Es gehe hier um den möglichen Erwerb eines Zweitabschlusses. Der Gesetzgeber sehe ein Zweitstudium jedoch von vornherein als weiniger schutzwürdig an, da bereits ein erster Hochschulabschluss vorliege (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 HRG oder Art. 42 Abs. 2 BayHSchG). Vorliegend habe der Antragsteller nicht in einem Studiengang eine überlange Studiendauer zu verzeichnen, sondern die Missbräuchlichkeit zeige sich über den ganzen Zeitraum seiner vielfältigen Einschreibungen in diversen Studiengängen über einen Zeitraum von in der Summe 25 (ohne Gasthörerzeiten) bzw. 37 (mit Gasthörerzeiten) Semestern allein an der UR. Insgesamt sei der Antragsteller in diesem Zeitraum in neun verschiedenen vollwertigen Studiengängen eingeschrieben gewesen. Der Antragsteller habe dabei in keinem der Studiengänge an der UR seit Wintersemester 1991/1992 auch nur eine einzige Studien- oder Prüfungsleistung erbracht. Dabei könne eine einzige studieninterne Handlung, nämlich die Stellung eines Anrechnungsantrags für den Bachelorstudiengang Chemie im Wintersemester 2016/2017, wobei ihm hier schlussendlich nur 14 LP aus seinem Diplomstudiengang Chemie anerkannt seien, welches 27 bis 30 Jahre zurückliege, völlig vernachlässigt werden. Die übrigen vorgelegten Teilnahmebescheinigungen an Veranstaltungen außerhalb von Studiengängen, davon drei aus dem Wintersemester 2003/2004 und eine aus dem Wintersemester 2016/2017, seien nicht im Ansatz geeignet, weder inhaltlich noch von der Anzahl her, daraus eine zielgerichtete Studienmotivation abzuleiten. Wenn ein Studierender in knapp 20 Jahren nicht mehr als einen Anrechnungsantrag stellen und vier Vorträge besuchen könne, zeige das mehr als eindeutig, dass er entweder nicht studierfähig oder nicht studierwillig sei. In einem Zeitraum von 37 Semestern seien ausgehend von der Regelstudienzeit z.B. sechs komplette Bachelorstudiengänge vollständig abschließbar. Auch unter Annahme eines sehr langsamen Studiums (Regelstudienzeit jeweils x 2,5), müssten in der Zeit zumindest zwei Bachelorstudiengänge vollständig abgeschlossen sein. Der Antragsteller sei von diesen Leistungsanforderungen sehr weit entfernt. Auch die Einlassungen des Antragstellers sprächen klar für eine missbräuchliche Motivationslage. Soweit der Antragsteller meine, er würde ohne weitere Immatrikulation in ein tiefes Loch fallen und jede Motivation zur Bewegung verlieren, könne dem nur entgegnet werden, dass die UR keine Studiengänge zur Selbsttherapie betreibe. Soweit er mitteile, dass er kein Notebook besitze und die UR die einzige Möglichkeit zur Teilhabe am schnellen Internet sei, sei dies entlarvend. Er räume selbst ein, dass es ihm mit dem kostenlosen Internetzugang an der UR um eine Vergünstigung gehe, die mit dem Studentenstatus einhergehe, die jedoch völlig unabhängig von einem ordnungsgemäßen Studium sei. Der Studierendenstatus sei mit einer Vielzahl weiterer Vorteile und sozialer und finanzieller Vergünstigungen verbunden. Neben einer studentischen Krankenversicherung, die zwar nur bis zum 30. Lebensjahr möglich sei, zählten darunter etwa auch vergünstigte Eintrittspreise und Abonnements, die kostenlosen Angebote des Hochschulsports, subventioniertes und damit besonders vergünstigtes Essen in allen Mensen der UR und der OTH, die Nutzung von Datenbanken in der Bibliothek und nicht zuletzt ein in extremer Weise vergünstigtes Semesterticket. Der Betrag für das Semesterticket betrage für sechs Monate im aktuellen Sommersemester 2019 98 € und gelte im gesamten Tarifgebiet des RVV (10 Tarifzonen). Die regulären Tarife seien bedeutend höher. Sämtliche vom Antragsteller vorgebrachten Argumente seien völlig abwegig und verfingen nicht. Gesundheitsfragen spielten für die vorliegende in Streit stehende Exmatrikulationsentscheidung keine Rolle. Behinderung und/oder chronische Erkrankung könnten im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben einzelfallabhängig allenfalls zu einem Nachteilsausgleich bei Prüfungen führen. Dafür hätte der Antragsteller in all den Jahren überhaupt erst einmal ein Studium aufnehmen und einen Antrag stellen müssen. Ein Härtefall aufgrund langer Arbeitslosigkeit sei kein Grund, deswegen fortgesetzt rechtswidrig in einem Studiengang eingeschrieben zu bleiben. Die UR sei befugt, aufgrund ihrer Organisationshoheit im Einvernahmen mit dem zuständigen Staatsministerium Studiengänge einzurichten, zu ändern und aufzuheben. Die Einrichtung eines Studiengangs im Sinne des Antragstellers, in welchen sie ihn bedingungslos auf Lebenszeit einschreiben solle nebst Zugang zu allen Lehrveranstaltungen, würde das gesamte Hochschulrechtssystem ad absurdum führen. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller trage vor, dass eine baldige gerichtliche Entscheidung notwendig sei, da ansonsten ein lückenloses Studium im Sommersemester 2019 nicht möglich sei. Er ziele auf eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab. Es sei nicht erkennbar, welche geschützte Rechtsposition des Antragstellers vereitelt würde, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren entschieden würde. Der Antragsteller betreibe nachweislich seit nunmehr 20 Jahren kein ordnungsgemäßes Studium an der UR, sondern er sei alleine an sonstigen Vorteilen und Vergünstigungen interessiert, die der Studentenstatus mit sich bringe. Er wolle nicht, wie zuletzt, im Bachelorstudiengang Mathematik weiterhin eingeschrieben bleiben, sondern er beantragt erneut einen Studiengangwechsel. Von lückenlosem Studium könne demnach keinesfalls die Rede sein.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller hat mit E-Mail vom 22. März 2019 mitgeteilt, dass es sich beim Eilantrag um eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO und nicht um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handeln solle.
Soweit es sich hierbei dennoch um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handeln soll, ist dieser unzulässig. Denn er ist nicht statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstelle. Ein Fall des § 80 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegt nicht vor. Weder handelt es sich vorliegend um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, noch um eine unaufschiebbare Anordnung oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, noch liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Der Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde im Bescheid vom 20. Februar 2019 erkennbar nicht angeordnet. Auch ist die Exmatrikulation basierend auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Da somit die Anfechtungsklage (Az. RO 3 K 19.319) aufschiebende Wirkung hat, ergibt sich auch kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für dieses Verfahren nach § 123 VwGO. Der Antrag ist damit jedenfalls unzulässig.
Davon abgesehen ist voraussichtlich weder die Anfechtungsklage erfolgreich, zum anderen hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Der Antrag ist in jedem Fall auch unbegründet.
Rechtsgrundlage der Exmatrikulationsentscheidung ist, wie sich auch aus dem Bescheid selbst ergibt, Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG. Danach sind Studierende von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn aufgrund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich erfolgt ist.
Die Rechtsgrundlage ist verfassungsgemäß. Ein Grundrechtsverstoß ist nicht erkennbar. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt. Die Regelung des Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG dient dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Durch die Exmatrikulationsvorschriften sollen die Ressourcen der Hochschule geschont und eine effiziente Mittelverwaltung seitens der Hochschule sichergestellt werden. Darüber hinaus dient die Norm dazu, die Studierenden zu einem zügigen Studium anzuhalten. Eine hierdurch bewirkte Verkürzung der Studiendauer schont wiederum die Ressourcen der Hochschulen. Bei den genannten Zielen handelt es sich vor dem Hintergrund der knappen öffentlichen Mittel und der großen Bedeutung einer qualifizierten Ausbildung für die Sicherheit der Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang zum Arbeitsmarkt um besonders wichtige Gemeinschaftsgüter (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.12.2009 – 3 Bf 191/08 – beck-online). Die Regelung des Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG ist verhältnismäßig. Zu beachten ist neben der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, dass durch die Norm durchaus hohe Hürden für die Exmatrikulationsmöglichkeit aufgestellt werden und gerade solche Verhaltensweisen Studierender sanktioniert werden sollen, die einem ordnungsgemäßen Studium gänzlich konträr entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG ersichtlich. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenso zu verneinen. Auch ist das Studium von älteren Menschen nicht per se missbräuchlich. Eine Ungleichbehandlung älterer Mitmenschen ist nicht ersichtlich. Trotz etwaig geringer tatsächlicher Arbeitsmarktchancen stellt sich ein ordnungsgemäß betriebenes Studium eines älteren Mitmenschen nicht als Missbrauch der Immatrikulation oder Rückmeldung dar.
Die Exmatrikulationsentscheidung ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Soweit ein Anhörungsmangel vorgelegen haben mag, wurde dieser durch die ausführliche Antragserwiderung geheilt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG. Eine Exmatrikulation auf Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG setzt nach dem Wortlaut der Norm voraus, dass aufgrund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich ist. Ein Missbrauch des Immatrikulations- oder Rückmelderechts ist dabei zu bejahen, wenn ein Studierender sich nur zum Zwecke immatrikuliert oder rückgemeldet hat, etwaige, sich aus dem Status ergebende Vorteile in Anspruch zu nehmen, ohne ordnungsgemäß studieren zu wollen. Die Darlegungslast hierfür trägt die UR. Es ist von strengen Anforderungen an den Nachweis auszugehen. Bei einer überlangen Studiendauer, die weit mehr als die doppelte Regelstudienzeit umfasst, handelt es sich dabei um ein Indiz für den Missbrauch des Studentenstatus. Die Hochschule hat darzulegen, dass der jeweilige Student bereits seit einigen Semestern keine Studienleistungen mehr erbracht hat und auch sonst keine Studienaktivitäten vorgenommen hat (vgl. Leiher in von Coelln/Lindner, BeckOK, Hochschulrecht Bayern, Stand 1.2.2018, Art. 49 BayHSchG, Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Antragsteller ist nach nachvollziehbarer Darlegung der UR im mindestens 37. Hochschulsemester, wobei er 25 Semester an der UR als ordentlicher Student eingeschrieben war und zudem vom Sommersemester 2007 bis einschließlich Sommersemester 2013 als Gaststudent. Der Antragsteller war in verschiedensten Studiengängen immatrikuliert (Diplom Chemie, Pharmazie, Rechtswissenschaft, Diplom Physik). Allein seit dem Wintersemester 2014/2015 bis zum Wintersemester 2018/2019 war er in insgesamt fünf verschiedenen Studiengängen eingeschrieben (Wirtschaftsinformatik, Physik, Chemie, Katholische Theologie und Mathematik). Ein Studienabschluss an der UR wurde in all den Jahren nicht erworben. Der Antragsteller hat etliche Studiengänge endgültig nicht bestanden oder diese gewechselt, bevor er überhaupt in ein Prüfungsverfahren eingestiegen ist. Zu den endgültig nicht bestandenen Studiengängen zählt der Studiengang Rechtswissenschaft, in dem der Antragsteller die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat (vgl. FlexNow-Auszug zum Studiengang Rechtswissenschaft, Anlage AG 2 zum Schreiben des Antragsgegners v. 2.4.2019). Im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik hat der Antragsteller über einen Zeitraum von drei Semestern keine Leistung abgelegt (vgl. FlexNow-Auszug zum Studiengang Wirtschaftsinformatik sowie Prüfungsbescheid vom 10.8.2016, Anlage AG 3 zum Schreiben v. 2.4.2019). Soweit im Bachelorstudiengang Chemie zwar Leistungen verbucht sind, handelt es sich lediglich um 14 ECTS-LP, wobei die durchschnittlich zu erwerbende LP-Zahl nach Stellungnahme der UR sich pro Semester auf 30 LP beläuft. Soweit im Bachelorstudiengang Chemie Leistungen verbucht sind, beruhen diese nicht auf vom Antragsteller absolvierten Prüfungen in diesem Studiengang, sondern auf Anerkennungen von Studienleistungen, die viele Jahre zurückliegen. Die wenigen vom Antragsteller vorgelegten Teilnahmebescheinigungen an Veranstaltungen außerhalb von Studiengängen aus dem Wintersemester 2003/2004 bis 2016/2017 sind weder inhaltlich noch von der Zahl her geeignet, eine zielgerichtete Studienmotivation abzuleiten. Hierauf hat der Antragsgegner nachvollziehbar hingewiesen. Gegen ein ordnungsgemäßes Studium spricht auch, dass der Antragsteller in einem Zeitraum von 37 Semestern ausgehend von der Regelstudienzeit sechs komplette Bachelorstudiengänge vollständig hätte abschließen können. Selbst unter Annahme eines sehr langen Studiums (Regelstudienzeit x 2,5) hätte er zumindest zwei Bachelorstudiengänge vollständig ab-schließen können. Der Antragsteller hat jedoch keinen Bachelorstudiengang abgeschlossen.
Auch der Vortrag des Antragstellers spricht nicht für eine nicht missbräuchliche Motivationslage. Das Studium an der UR dient nicht der Beschäftigungstherapie. Insofern ist es nicht wesentlich, wenn der Antragsteller meint, er wäre psychisch beeinträchtigt, wenn er nicht an der UR studieren könnte, und würde die Motivation zur Bewegung verlieren. Auch der Zugang zum schnellen Internet spricht für eine missbräuchliche Motivationslage. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich kein substantiierter Hinweis dafür, dass der Antragsteller das Studium ordnungsgemäß betreiben wolle und zu diesem Zweck weiterhin immatrikuliert sein möchte. Auch eine Immatrikulation auf Lebenszeit an der UR steht völlig außer Frage. Soweit der Antragsteller einen auf ihn zugeschnittenen Studiengang wünscht, besteht hierfür keinerlei Rechtsgrundlage. Auch der antragstellerseitige Hinweis auf eine Schwerbehinderung und den ihm vermeintlich zu gewährenden Nachteilsausgleich führt in Anbetracht der Tatsache, dass nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller in den letzten Jahren Leistungen im Prüfungsverwaltungssystem der UR erbracht habe, nicht zu einem anderen Ergebnis. Die seit Jahren fehlende Leistungserbringung durch den Antragsteller steht in keinem konkret dargelegten oder sonstigen erkennbaren Zusammenhang mit einem vermeintlich zu Unrecht gewährten Nachteilsausgleich.
Wie die Ermächtigungsgrundlage von Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG, so verstößt auch die hiermit verbundene Einzelfallentscheidung vorliegend nicht gegen Grundrechte des Antragstellers.
Unabhängig davon, ob man den Antrag als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO qualifiziert oder als Antrag nach § 123 VwGO – auf vorläufigen Vollzug der Rückmeldung zum Sommersemester 2019 ab 1. April 2019 – ist der Antrag nicht erfolgreich.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erscheint eine Halbierung des Auffangstreitwerts veranlasst (Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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