Erfolglose Beschwerde gegen die zugunsten eines anderen Bewerbers getroffene Auswahlentscheidung bezüglich der Besetzung der streitgegenständlichen Professur
Vertragsarzt – Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und Anästhesiologie) begründet insgesamt nur einen Versorgungsauftrag – Verzicht auf Zulassung für eines der Fachgebiete erfasst den vollen Versorgungsauftrag – Ende der Zulassung als Vertragsarzt insgesamt
(Medizinisches Versorgungszentrum – keine natürliche bzw juristische Person im Sinne der §§ 70 Nr 1 SGG bzw 10 SGB 10 – Klägerwechsel – Unzulässigkeit im Revisionsverfahren)