Verwaltungsrecht

Erfolglose Beschwerde gegen die zugunsten eines anderen Bewerbers getroffene Auswahlentscheidung bezüglich der Besetzung der streitgegenständlichen Professur

Aktenzeichen  7 CE 16.1894

Datum:
14.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7, § 122 Abs. 2 S. 3, § 123, § 146 Abs. 4 S. 6

 

Leitsatz

Ein Berufungsausschuss, der sich im Rahmen der Entscheidung über die Listenreihung der im Auswahlverfahren verbliebenen drei Bewerber entscheidet, sich zunächst auf einen Bewerber zu einigen, den der Berufungsausschuss einstimmig für am wenigsten geeignet hält, handelt nicht verfahrensfehlerhaft. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 E 16.1601 2016-09-01 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer gerichtlichen Eilentscheidung (§ 123 i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog) und wendet sich unverändert gegen die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung bezüglich der Besetzung der streitgegenständlichen W 3-Professur für Christliche Archäologie im Fachbereich Theologie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU).
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat den Eilantrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) aufzugeben, die ausgeschriebene W 3-Professur nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mit Beschluss vom 25. August 2015 – AN 2 E 15.143 – abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 12. Januar 2016 – 7 CE 15.2188 – zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Beschlüsse verwiesen.
Den Antrag des Antragstellers vom 15. August 2016, ergänzt durch die hilfsweise gestellte „Anregung“, unter Abänderung der genannten Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. August 2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2016, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) aufzugeben, die ausgeschriebene W 3-Professur nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 1. September 2016 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe seinen Einwand, ein für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblicher Umstand sei im vorangegangenen Eilverfahren außer Acht gelassen worden, nicht hinreichend geprüft. Es sei fehlerhaft, wenn sich der Berufungsausschuss – ausweislich des Protokolls seiner 4. Sitzung am 11. April 2014 – vor einer umfassenden Personaldiskussion formlos darauf verständige, den Antragsteller auf Listenplatz 3 zu setzen. Für die „Vorabentscheidung“ des Berufungsausschusses gebe es „objektiv“ keine Rechtfertigung. Mutmaßlich hätten bei der Entscheidung sachwidrige Erwägungen eine Rolle gespielt. Fehlerhaft sei auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, das Stellenbesetzungsverfahren sei mittlerweile abgeschlossen, weil der Antragsteller bis heute keine Klage gegen die Auswahlentscheidung erhoben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Oktober 2015 verwiesen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und dem vorangegangenen Eilverfahren und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist ergänzend zu bemerken:
a) Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung geprüft, ob der im vorangegangenen Eilverfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände auf Antrag des Antragstellers oder – entsprechend der vom Antragsteller hilfsweise gestellten „Anregung“ – von Amts wegen zu ändern oder aufzuheben ist. Es hat dies zu Recht verneint. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei dem von ihm problematisierten Vorgehen des Berufungsausschusses nicht um einen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Umstand. Es steht dem Berufungsausschuss frei, im Rahmen seiner letzten (4.) Sitzung, bei der er über die Listenreihung der im Auswahlverfahren verbliebenen drei Bewerber entscheidet, sich zunächst auf einen Bewerber zu einigen, den der Berufungsausschuss einstimmig (vgl. abschließende Beschlussfassung und Abstimmung unter TOP 5 des Protokolls der 4. Sitzung des Berufungsausschusses) für am wenigsten geeignet hält. Ein „Verfahrensfehler“ liegt darin, wie der Senat bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (7 CE 15.2188) geprüft hat, nicht. Das Vorgehen des Berufungsausschusses gibt auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragstellers im gerichtlichen Eilverfahren keinen stichhaltigen Anlass zur Annahme, die Mitglieder des Berufungsausschusses seien in Bezug auf dessen Person in sachwidriger Weise voreingenommen. Der Antragsteller hat hierzu auch lediglich abweichende Meinungen, jedoch keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen vorgetragen.
b) Auf die Frage, ob das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren mittlerweile abgeschlossen ist, kommt es danach für die gerichtliche Entscheidung nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang). Sie entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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