Asyl, Nigeria: Es liegt kein innerstaatlicher Konflikt in Nigeria vor. Die Malariagefahr führt nicht zur Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für ein gesundes Kleinkind.
Hinsichtl. der Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bzgl. eines nationalen Abschiebungsverbotes erfolgreiche Klage eines schwer kranken Armeniers