Verwaltungsrecht

Erneute Entscheidung über Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG

Aktenzeichen  AN 6 K 17.30354

Datum:
11.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31876
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 7 S. 1, S. 5
AsylG § 31 Abs. 5, § 34 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Grundsätzlich kann bei einer Entscheidung zu einem Abschiebungsverbot von der Soll-Regelung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG abgewichen werden, wenn der Ausländer den Asylantrag missbräuchlich und unter Umgehung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens stellt, um im Bundesgebiet unter Inanspruchnahme der hiesigen Versorgungssysteme eine gesundheitliche Behandlung zu erhalten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Trotz der Missbrauchskonstellation besteht ein Restermessen, das dann zugunsten des Asylbewerbers auf Null reduziert ist, wenn seine Gefährdung nach Abschiebung in den Zielstaat das Ausmaß der sog. extremen Gefahr erreicht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Dass das Asylverfahren von einer Vielzahl von Asylbewerbern zweckwidrig nur dazu benutzt wird, um das Fehlen durchgreifender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland aufgrund eines unzureichenden gesundheitlichen Versorgungssystems zu kompensieren, ist den Wirkungen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG zumindest vergleichbar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2016 verpflichtet, über die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte auch in Abwesenheit der ordnungsgemäß und rechtzeitig geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage mit dem maßgeblichen zuletzt gestellten Klageantrag ist zulässig und begründet.
Streitgegenständlich sind hier folglich Ziffern 4-6 des Bundesamtsbescheides vom 22. Dezember 2016, wobei der Kläger bezüglich Ziffer 4 nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, sondern eingeschränkt lediglich die Verpflichtung zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Insoweit ist der Klage aus folgenden Gründen insgesamt stattzugeben:
Nach einer Thyreoidektomie und subtotaler Parathyreoidektomie sowie einem Neuromonitoring der Nervi recurrentes und des Nervi vagi mit radikaler Neck Dissection sowie Thymektomie durch kollare Mediastinostomie am 8. Dezember 2015 sind beim Kläger immer wieder Lymphknotenmetastasen aufgetreten (Exzision am 12.7.2017 und am 20.6.2018). Im zuletzt vorgelegten Attest vom 20. September 2018 hat sich der Kläger im September 2018 mit dem Nachweis einer weiteren Lymphknotenmetastase zur Vorbereitung einer stationären Diagnostik mit Radiojod vorgestellt. Der Kläger bedarf daher dauernd der fachärztlichen Kontrolle, da ihm andernfalls beim Auftreten einer weiteren Metastasierung eine wesentliche Verschlechterung einer schweren Erkrankung in absehbarer Zeit nach der Rückkehr droht. In Armenien stehen dem Kläger weder die erforderliche, andauernde fachärztliche Kontrolle noch entsprechende Behandlungen seiner immer wieder auftretenden Metastasierungen in Folge eines papillären Schilddrüsenkarzinoms zur Verfügung. Diese Erkrankung ist bei einer Rückführung des Klägers nach Armenien dort nicht ausreichend behandelbar, jedenfalls wäre für den Kläger eine solche Behandlung nicht erreichbar. Das Gesundheitssystem Armeniens weist nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. April 2018 erhebliche Einschränkungen auf. Neben der Existenz von inoffiziellen „Zuzahlungen“ zu ärztlichen Behandlungen, die umso höher ausfallen, als die Inanspruchnahme der Ärzte und der medizinischen Einrichtungen sich intensiviert, sind Engpässe bei modernen, hochspezifizierten Behandlungsmethoden festzustellen oder zum Teil fehlende Behandlungsmöglichkeiten zu konstatieren. Zugleich ist die Verfügbarkeit von Medikamenten problematisch, weil zwar viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden, aber nicht immer alle vorhanden sind. Importierte Medikamente sind demgegenüber zwar überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland, für ihre Einfuhr ist allerdings eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Da der Kläger aber aktuell auf eine nahtlose Fortsetzung der Überwachung und Behandlung angewiesen ist, führen die aufgezählten Einschränkungen des Gesundheitssystems zu einer Steigerung der Gefahrenlage und unter Berücksichtigung der Schwere des Krankheitsbildes zu einer erheblichen konkreten Gefahr von beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Armenien. Der Kläger müsste daher bei einer Rückkehr nach Armenien mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mit lebensgefährlichen Komplikationen oder sogar dem Tod rechnen, falls Metastasierungen nicht rechtzeitig erkannt werden würden oder eine fachgerechte Therapie für ihn nicht unverzüglich erreichbar wäre.
Somit sind – wie gesehen – die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen der Annahme der Beklagten hier gegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2016 erweist sich daher in Ziffer 4 als rechtswidrig und ist aufzuheben. Bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich jedoch gemäß seinem Wortlaut um eine „Soll“-Vorschrift. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, soll als Rechtsfolge von einer Abschiebung abgesehen werden (vgl. insofern auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/420 S. 91: „soll […] normalerweise […]“). Die Regelung in einer Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich in bestimmter Weise verhalten soll, bedeutet zwar eine strikte Bindung für den Regelfall, gestattet jedoch Abweichungen in atypischen Fällen, bei denen aufgrund besonderer, konkreter Gründe der „automatische“ Eintritt der regelmäßigen Rechtsfolge nicht mehr von der Vorstellung des Gesetzgebers getragen wird. Dieses reduzierte Ermessen ist bei Entscheidungen über Asylanträge nach dem Asylgesetz, wie hier, seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Jahr 2007 auch nicht mehr der Ausländerbehörde, sondern dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugewiesen (vgl. etwa Bodenbender in GK-AsylG § 24 Rn. 12 f., m.w.N.). Das Bundesamt darf bei seiner Entscheidung zu einem Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Regel dementsprechend in solchen Fällen abweichen, in denen die für den Normalfall geltende Regelung von der ratio legis nicht mehr gefordert wird (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, 18. Auflage 2017, § 40 Rn. 64 m.w.N.).
Von einer solchen Fallgestaltung ist im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach der Auffassung des Gerichts aber nunmehr jedenfalls grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein Ausländer allein deshalb hier einen Asylantrag unter Missbrauch dieses Verfahrens stellt, um im Bundesgebiet unter Inanspruchnahme der hiesigen Versorgungssysteme eine gesundheitliche Behandlung zu erhalten, und wenn zudem aufgrund der voraussichtlichen Dauer oder Intensität der erforderlichen Gesundheitsbehandlung ganz erheblicher Aufwand oder erhebliche Kosten für die hiesigen Gesundheits-/Sozialsysteme zu erwarten sind. Der Gesetzgeber hat die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufenthaltszwecks einer differenzierten gesetzlichen Regelung unterzogen, wobei insbesondere auf den Schutz der Sozial- und Gesundheitssysteme vor etwaigen Belastungen ein besonderes Augenmerk gelegt wird (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009). Vor diesem Hintergrund ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für solche Konstellationen einen Abschiebeschutz als gesetzlichen Regelfall vorsehen wollte, in denen Ausländer (rechtsmissbräuchlich) über das Asylverfahren eigentlich eine Krankenbehandlung im Bundesgebiet – unter Umgehung des insofern vorgesehenen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens – erstreben.
Für die Eröffnung des Verwaltungsermessens in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei derartigen Fällen spricht im Übrigen zugleich die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Sie fallen demnach grundsätzlich nicht unter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (BVerwG, U.v.13.6.2013 – 10 C 13.12 – Rn. 13 m.w.N.).
Zwar sind die dortigen Tatbestandsvoraussetzungen hier nicht erfüllt, die Regelung bestätigt jedoch die Annahme einer Aktivierung des Rest-Ermessens in § 60 Abs. 7 AufenthG in der oben dargestellten Missbrauchskonstellation, denn der in Satz 5 als Ausnahme von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausformulierte Tatbestand ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass wegen der nicht durch den individuellen Einzelfall geprägten Umstände, wegen der erheblichen Zahl der in gleicher Weise „Betroffenen“ und wegen der daraus folgenden Konsequenzen für die Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat gerade keine gebundenen Einzelfallentscheidungen erfolgen sollen. Eine vergleichbare Situation, die der Gesetzgeber nicht bei der erstmaligen Einführung dieser Regelung in das Ausländerrecht und auch nicht bei deren Übernahme in das AufenthG im Jahr 2004 im Blick hatte, sondern sich vielmehr erst danach entwickelt hat, ergibt sich aus dem gehäuften, zielgerichteten, erfolgreichen Missbrauch des Asylverfahrens, allein um sich so Zugang für die meist aufwändige Betreuung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. die meist aufwändige Behandlung von Krankheiten in den Gesundheits-/Sozialsystemen der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Dieses Phänomen, das bezogen auf das Herkunftsland Armenien schon systematische Züge angenommen hat, ist auch keineswegs auf dieses Herkunftsland beschränkt, sondern hat gerade in den letzten Jahren – mit einem Schwerpunkt bei den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, aber beileibe nicht nur dort – zahlenmäßig immer weiter um sich gegriffen. Auch wenn man dabei nicht – bezogen auf ein bestimmtes Herkunftsland – den typischen Fall einer „Bevölkerungsgruppe“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG vor Augen hat, ist die Gesamtzahl der nach Deutschland eingereisten Asylbewerber, die über den Asylbewerberstatus ausschließlich die (kostenfreie) Behandlung gesundheitlicher Gebrechen erstrebt, derart angewachsen, dass diese Asylbewerber in ihrem Erscheinungsbild durchaus einer Bevölkerungsgruppe in diesem Sinn nahe kommen. Dass das Asylverfahren von einer wachsenden Vielzahl von Asylbewerbern zweckwidrig nur dazu benutzt wird, um im Herkunfts- bzw. Zielstaat das Fehlen einer durchgreifenden Behandlungsmöglichkeit für sie bei schwerwiegenden Erkrankungen aufgrund eines unzureichenden gesundheitlichen Versorgungssystems zu kompensieren, ist den Wirkungen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zumindest vergleichbar (vgl. zu einer direkten Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG wegen der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in einem Herkunftsland BayVGH, B.v. 21.9.2016 – 10 C 16.1164 – juris). Mithin führen diese Überlegungen ebenso dazu, dass es bei Tatbestandserfüllung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in derartigen (Rechtsmissbrauchs-) Fällen vor der Feststellung eines Abschiebehindernisses grundsätzlich noch der Betätigung des dort in atypischen Fällen eröffneten Ermessens – ggf. aufgrund ermessenslenkender Vorgaben – von Seiten der Exekutive bedarf, die das Gericht nicht ersetzen kann (vgl. § 114 VwGO).
Ausnahmsweise wiederum ist allerdings – wie auch zu § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG – das daher grundsätzlich eröffnete Ermessen des Bundesamtes in der gerade skizzierten Missbrauchskonstellation dann zu Gunsten des Asylbewerbers auf Null reduziert, wenn seine Gefährdung nach Abschiebung im Zielstaat das Ausmaß der sogenannten extremen Gefahr (die seit der grundlegenden Entscheidung des BVerwG v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris mit der Formel „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ umschrieben wird) erreicht. Denn dann ist von Verfassung wegen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) die Zuerkennung von Abschiebeschutz unmittelbar geboten.
Vorstellbar ist andererseits außerdem, dass im Einzelfall das Ermessen auf Null in Richtung auf die Versagung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG reduziert ist.
Im Fall des Klägers liegen hier aber die oben genannten Voraussetzungen für die Eröffnung des Ermessens auf Rechtsfolgenseite vor, ohne dass dieses in der einen oder anderen Richtung auf Null reduziert wäre.
Insbesondere geben, auch unter Berücksichtigung der radiojod-refraktären Situation beim Kläger (differenziertes Schilddrüsenkarzinom, das teilweise nicht mehr auf Radiojodtherapie anspricht), die vorliegenden ärztlichen Unterlagen keinen Anlass anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien oder einer Abschiebung unmittelbar gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Zwar hat der Kläger trotz Thyreoidektomie, radikaler neck dissektion und Radiojodtherapie mit J-131 wegen der radiojod-refraktären Situation eine wesentlich schlechtere Prognose als vergleichbare Patienten ohne radiojod-refraktäre Situation. Dies kann beim Kläger bei einer Abschiebung nach Armenien zwar zu einer geringeren Überlebenszeit nach der in Deutschland durchgeführten Thyreoidektomie bei papillärem Schilddrüsenkarzinom führen, jedoch wird keine extreme Gefahrenlage geschaffen, die unter Berücksichtigung von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG das der Beklagten durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen auf Null reduzieren würde.
Allerdings sind hinsichtlich des Klägers schließlich notwendigerweise auch Nummer 5 und Nummer 6 des Bundesamtsbescheides vom 22. Dezember 2016 aufzuheben, weil – bezüglich Nummer 5 – ihm damit bereits die Abschiebung angedroht ist, obwohl die gemäß § 31 Abs. 5, § 34 Abs. 1 AsylG zwingend vorrangige Entscheidung über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erst noch zu treffen ist, und weil – bezüglich Nummer 6 – darin trotz des vordergründigen gesetzlichen Wortlauts in § 11 AufenthG überhaupt erst die Verhängung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Einzelfall begründet liegt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 13.7.2017 – juris, LS 1, Rn. 70 ff), die wiederum maßgeblich vom Bestehen einer Abschiebeandrohung abhängt.
Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben, die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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