Nichtannahmebeschluss: Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) gebietet eine Begrenzung der nachteiligen Auswirkung des mit dem Vollzug von Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzugs (hier: Trennscheibenanordnung für Besuche in U-Haft) – jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage der verfahrensgegenständlichen Trennscheibenanordnung